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Erziehungsurlaub


24.11.2011 16:13 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum




Guten Tag,
ich habe während der Schwangerschaft meinen 3 jährigen Erziehungsurlaub beantragt. Allerdings bin ich bereits nach 2 Jahren wieder an meinen Arbeitsplatz zurück. Habe ich noch Anspruch auf dieses eine Jahr Erziehungsurlaub?
Danke. MfG
24.11.2011 | 17:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
80 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit (früher auch Erziehungsurlaub genannt) beträgt maximal 3 Jahre, § 15 BEEG.

Das Bundesarbeitsgericht hat in Bezug auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Urteil vom 21. 4. 2009 - 9 AZR 391/08 entschieden: „Mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit geht der nicht verbrauchte Anteil (Restelternzeit) nicht unter. Er steht wieder für die Inanspruchnahme zur Verfügung. Die vorzeitige Beendigung hebt lediglich die Bindungswirkung des ursprünglich festgelegten Zeitrahmens auf. Die Arbeitnehmerin kann die Restelternzeit gem. § 15 Abs. 2, 4 Halbs. 1 BErzGG/BEEG mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese steht nicht in seinem freien Belieben. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB. Entspricht die Entscheidung nicht der Billigkeit, wird sie durch Urteil getroffen."

Unter Berufung auf diese Urteil haben Sie einen Anspruch auf den noch nicht verbrauchten Anteil der Elternzeit.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung weiterhelfen.

Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen



U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

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FACHGEBIETE
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht