Er/sie hatte eine körperlich schwere Arbeit und wurde in den 90er Jahren wegen Schmerzen und Taubheitsgefühlen in den Extremitäten länger krankgeschrieben und mit geringem Erfolg orthopädisch und medikamentös behandelt.
Ein damaligen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente wurde abgelehnt.
In seiner/ihrer Not und um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen, kündigte er/sie die Beschäftigung, um freiberuflich eine leichtere Tätigkeit auszuüben.
Zu dem Zeitpunkt, als der erste Tumor entdeckt und operiert wurde, war die 5-Jahresfrist, innerhalb derer 3 Jahre gezahlte Beiträge nachgewiesen sein müssen, längst verstrichen.
Er/sie versucht jetzt, im Widerspruchs-verfahren alte ärztliche Unterlagen beizubringen, die ein "Zusammenpassen" der damaligen Beschwerden zu den späteren Tumoren zu stützen, das heißt, dass die Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt bestand, als die 5 Jahresfrist noch nicht verstrichen war, die eindeutige Beweisführung ist jedoch nach so vielen jahren schwierig, teilweise existieren die Arztpraxen nicht mehr.
Besteht eine Aussicht, die Rente rückwirkend bis zum ersten Antrag ausgezahlt zu bekommen?
Wie verfahren die Rentenstellen bzw. Sozialgerichte in solchen Fällen? Gibt es Fälle, in denen ein "Vergleich" geschlossen wird.
Ist es sinnvoll, einen eigenen Gutachter zu beauftragen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.09.2009 11:13:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich wird eine Rente entsprechend § 99 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Dementsprechend wäre hier an sich rückwirkend zu dem Zeitpunkt Rente zu bewilligen, zu dem der Eintritt der Erwerbsminderung das erste mal nachgewiesen werden könnte.
Zu berücksichtigen ist in Ihrem Fall jedoch, dass über den Antrag Ihrer Freundin/Ihres Freundes bereits durch einen entsprechenden Bescheid der Behörde entschieden wurde.
Hier gilt dann leider § 44 Abs. 4 SGB X der bestimmt, dass Leistungen in diesen Fällen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren rückwirkend erbracht werden.
Demnach sehe ich momentan keine Aussichten, dass hier Rente mit Rückwirkung bis in die 90er Jahre bewilligt wird.
2.
Sozialversicherungsträger können im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens durchaus Vergleiche schließen und machen hiervon gerade im Bereich der rückwirkenden Bewilligung von Leistungen auch Gebrauch.
Ob und inwieweit in vorliegenden Fall Vergleichsaussichten bestehen, kann ohne Einblick in die Verwaltungsakten und insbesondere in die medizinischen Unterlagen im Rahmen einer Online-Erstberatung nicht geklärt werden.
3.
Auch die Frage, ob es in diesem Stadium bereits erforderlich ist, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, kann ohne Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen nicht abschließend geklärt werden.
Grundsätzlich wird schon aus Kostengründen in der Regel das Abwarten des durch das Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens zu empfehlen sein.
Zusammenfassend möchte ich Ihrer Freundin/Ihrem Freund aufgrund der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit sowie der nicht einfachen Materie dringend dazu raten, einen ortsansässigen Kollegen mit seiner weiteren Vertretung zu beauftragen.
Dieser kann nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und die medizinische Unterlagen und einem persönlichen Gespräch mit Ihrer Freundin/Ihrem Freund am besten über die weitere Vorgehensweise entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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