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Frage geschrieben am 09.08.2007 01:42:00

Erwerbsminderunsrente /Berufsunfähigkeitsrente

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2487
Ich bin Fachkrankenschwester für Anästhesie und bin zur Zeit teilzeitbeschäftigt mit 28 Wochenstunden .Seit 2002 bin ich aufgrund einer mißglückten Operation 50% schwerbehindert .Ich war von 2002-2004 nicht arbeitsfähig ,habe ab August 2004 wieder stundenweise angefangen zu arbeiten aufgrund der Trennnung von meinem Ehemann,anfangs noch ohne Bereitschaftsdienste zu leisten .Wegen der Versorgung meiner beiden Kinder habe ich dann zusätzlich bis zu 2 Anwesenheitsbereitschaftsdienste geleistet .Im Mai /Juni 2007 ist dann zusätzlich eine Rheuma Diagnose gestellt worden .Aufgrund dieser und meiner weiteren körperlichen Einschränkung sowie auch deutlich eingeschränkten Belastbarkeit mußte ich diese Breitschaftsdienste und somit einen zusätzlichen monatlichen Nettoverdienst von 250 Euro leider aufgeben .Diese Beritschaftsdienste gehören durchaus zur Pflicht einer Anästhesie Krankenschwester .Der Anäshtesiedienst ist auch die einzige Abteilung meines gelernten Berufes ,in der ich eingesetzt werden kann ,da ich 4 Titanschrauben in der Wirbelsäule habe und so nur noch max. 5 kg Gewicht heben darf .Mein Arbeitgeber hat mir jetzt angeboten ,nur noch 6 Std täglich zu arbeiten .Dadurch habe ich natürlich einen Verdienstausfall .Das Geld benötige ich aber zur Versorgung meiner Familie .Meine Frage ist jetzt ,habe ich die Möglichkeit/Anspruch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen ,um so den finanziellen Verlust auszugleichen .


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Diese Antwort ist vom 9.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.08.2007 01:59:23
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich habe hier leider keine guten Nachrichten für Sie. Bei der Erwerbsminderungsrente gelten folgende Grundsätze:

Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – also in jeder nur denkbaren Beschäftigung – mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung.

Da Sie vorhaben noch 6h/Tag zu arbeiten steht Ihnen leider keine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu.

Ich hoffe, diese leider negativen Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



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