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Erwerbsminderungsrente und Private BU-Rente


| 18.08.2010 18:54 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhalte seit einigen Jahren eine private BU-Rente. Im Sommer dieses Jahres war ich zur Reha und bekam im Entlassungsbericht bescheinigt nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig zu sein. Man empfahl mir einen Antrag auf halbe Erwerbsminderungsrente. Da diese Renten, wenn überhaupt dann erst mal nur auf Zeit gewährt werden, habe ich angst bei Ablehnung nach Ablauf der gewährten Zeit und dann bei Neuprüfung keine Verlängerung zu bekommen. Welche Auswirkungen hätte das auf meine private BU-Rente? Könnte das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Ablehnung der Deutschen Rentenversicherung Bund sich auf deren Gutachten berufen und die Zahlung ebenfalls einstellen? Ist es ratsamer die Erwerbsminderungsrente gar nicht erst zu beantragen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Elli01
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Private
19.08.2010 | 09:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Da die private und die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherungen andere Tatbestandsvoraussetzungen haben bzw. unterschiedlich definiert werden, hat die eine Entscheidung für die jeweils andere grundsätzlich keine Auswirkungen.

Grundsätzlich, da selbstverständlich die zugrunde liegenden Diagnosen, Einschränkungen bzw. medizinische Feststellungen in einem Gutachten auch in anderen Versicherungszweigen verwertet werden können.

Eine gesetzliche teilweise EM-Rente wird nach den gesetzlichen Regelungen zumeist zunächst nur auf Zeit gewährt. Dies ist aber nicht in jedem Fall so und ist im Einzelnen in § 102 II SGB VI geregelt.

Nichts anderes gilt aber auch für eine private BU-Versicherung, wenn die Voraussetzungen für ein Nachprüfungsverfahren vorliegen. Denn auch dort kann eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes dazu führen, dass die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Dafür dient auch die regelmäßige ärztliche Untersuchung auf Verlangen der Versicherung

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht



Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Bewertung des Fragestellers 2010-08-22 | 17:38


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