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Frage geschrieben am 11.03.2010 15:20:41

Erwerbsminderungsrente und Auflösungsvertrag mit Abfindung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5268
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit Dezember 2008 krangeschrieben, Prognose negativ,
58 Jahre, weiblich. Seit 18 Jahren bin ich im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen angestellt.
Mein Krankengeld läuft im Mai 2010 aus. Deshalb habe ich volle Erwerbsminderungsrente beantragt und mich wegen Überbrückungsgeld beim Arbeitsamt gemeldet.
Mein Arbeitgeber bietet mir jetzt einen Auflösungsvertrag mit Abfindung an, gem.RL Landesverwaltung vom 01.10.2006 in Höhe von 0,75 des Bruttogehaltes pro Arbeitsjahr.
- muß ich bei Genehmigung der Rente die Abfindung vollständig oder teilweise zurückzahlen ?
- muß ich mit einer Sperrfrist vom Arbeitsamt rechnen ?
- würde eine Rückzahlung auch die Sperrfrist betreffen ?
- ist die Abfindung SV-beitragspflichtig ?
- bin ich im Falle einer Sperrfrist beim Arbeitsamt krankenversichert ?


Antwort geschrieben am 12.03.2010 10:52:53
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


- muß ich bei Genehmigung der Rente die Abfindung vollständig oder teilweise zurückzahlen?

Die Abfindung muss nicht zurückgezahlt werden.

Es ist nur zu berücksichtigen, dass die Abfindung auf das auszuzahlende Arbeitslosengeld oder die Rente als Einkommen teilweise angerechnet wird.

- muß ich mit einer Sperrfrist vom Arbeitsamt rechnen?

Rechnen muss man bei einem Aufhebungsvertrag immer mit einer solchen Sperre.

Es kann in diesem Fall allerdings gegen eine Sperrfrist argumentiert werden, dass die Aufhebung erfolgte um eine Kündigung zu vermeiden. Auf Grund der anhaltenden Krankheit wäre über kurz oder lang eine entsprechende Kündigung erfolgt. Mit dem Aufhebungsvertrag konnte man diese umgehen.

Man wird insofern sicher von einer Sperrfrist absehen können.

- würde eine Rückzahlung auch die Sperrfrist betreffen?

Nein, es steht nicht zu befürchten, dass die Sperrfrist betroffen ist.

- ist die Abfindung SV-beitragspflichtig?

Die Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Als solches sind gemäß § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lässt sich die Abfindung nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen, dass die Abfindung gerade wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug.


- bin ich im Falle einer Sperrfrist beim Arbeitsamt krankenversichert?

Ja, Sie sind in diesem Fall auch während der Sperrzeit krankenversichert.

Während der Sperrzeit bleibt der Arbeitslose zunächst bei der eigenen Krankenkasse krankenversichert. Es besteht insofern eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht. Ab Beginn des zweiten Monats (der 5. Woche) der Sperrzeit übernimmt die Agentur die Beitragszahlungen zur Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2010 16:46:16

Sehr geehrter Herr RA Schröder,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht.Zu Ihrer Anwort auf meine 1.Frage zitiere ich nachfolgend einen Teil der genanntenRichtlinie und bitte um Auskunft, ob diese Anrechnungsvorschrift Auswirkungen auf mich hat.
7. Anrechnungsvorschriften
7.2.Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegenden Anzahl von Bruchteilen der Bezüge nach Ziffer.., verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
7.3. Ziff. 2 gilt entsprechend wenn innerhalb des gleichen Zeitraumes ein Anspruch auf Rente...bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 22:37:04

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte gern wie folgt Stellung nehmen:

Die Bundesländer können solche Richtlinien erlassen, um die Abfindung beim Ausscheiden im Rahmen einer Aufhebung zu regeln.

Sofern die zugrunde liegen Richtlinie Wirksamkeit entfaltet, muss mit einer Anrechnung der Abfindung gerechnet werden. Es sind auch keine Punkte ersichtlich, die gegen eine Unwirksamkeit der Richtlinie sprechen.

Auch Punkt 7.3. regelt, dass bei einer Rente die Abfindung gekürzt wird.

Es kann aber in dem angebotenen Auflösungsvertrag auch geregelt werden, dass die Richtlinie nicht zur Anwendung kommt. Dann ginge man den genannten Problemen aus dem Weg.

In der Hoffnung, Ihre Fragen abschließend beantwortet zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


Schröder, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erwerbsminderungsrente und Auflösungsvertrag mit Abfindung | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-03-14
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