01.11.2011 | 11:59
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Zunächst ist zu beachten, dass die Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Anschließend wird sie nach §
115 Abs 3 SGB VI von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt.
Aus Ihrer Frage wird zudem leider nicht deutlich, ob Sie bereits nach der ersten Reha als voll erwerbsgemindert galten oder ob dies erst nach der 2ten Reha binden festgestellt wurde. Sollten Sie nach der ersten Reha noch nicht bindend voll erwerbsgemindert gewesen sein, so besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter bis zur vollständigen Feststellung der vollen Erwerbsminderung.
Sie fragten aber, ob Sie einen eventuellen Saldo zu Ihren Lasten zurückzahlen müssen oder ob die Sozialversicherungsträger hier untereinander abrechnen.
Hierfür kommt §
102 SGB X in Betracht.
§ 102 bezweckt den allgemeinen Ausgleich zwischen einem Sozialleistungsträger, der eine vorläufige Sozialleistung auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht hat, und dem nach materiellem Recht zu der Leistung endgültig verpflichteten Sozialleistungsträger.
Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist z.B. nach §
43 SGB I vorgesehen, der sicherstellen soll, dass Streit oder Unklarheit über die Leistungszuständigkeit oder mangelnde Leistungsbereitschaft eines Trägers nicht zur Benachteiligung eines Anspruchsberechtigten führen, und die dessen Rechtsstellung stärken.
Hierzu soll weiter § 102 beitragen, der diese Regelungen vervollständigt, indem er dem vorleistenden Tr äger den Ersatz seiner Aufwendungen sichert und ihm so das finanzielle Risiko abnimmt.
Sowohl Krankenkasse als auch Rentenversicherung sind Leistungsträger der Sozialversicherung, was sich aus §§
21 und
23 SGB I ergibt.
Also rechnen die Sozialleistungsträger normalerweise untereinander auf aber nur auf die von Ihnen jeweils zu tragenden Leistungen.
Wenn Sie bereits nach der ersten Reha voll erwerbsgemindert waren und dennoch Krankengeld bezogen haben, kollidieren beide Sozialleistungen, so dass nach §
50 SGB V es zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss kommt.
Rechtsgrund hierfür ist das Verbot der Doppelbegünstigung (so auch BSG v. 29.9.1998,
B 1 KR 5/97).
Wenn Sie sich also entscheiden, den Bezug der Rentenleistung vorzuverlegen, kommt es zur Kollision mit dem Krankengeld mit der Folge, dass man Sie direkt in Anspruch nehmen würde. Besteht noch ein Restanspruch auf Krankengeld, so kann nach §
50 II SGB V, das Krankengeld gekürzt werden, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird. In diesem Fall wird der Restanspruch des Krankengeldes um die Rente gekürzt.
In Ihrem Fall würde ich daher davon ausgehen, dass die zweite Variante die günstigere ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überlick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Bitte bedenken Sie, dass meine Aussage eine erste Einschätzung aufgrund der von Ihnen genannten Tatsachen ist und dass sich durch Hinzufügen oder Weglassen die Rechtslage ändern kann.
Sollten noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie freundlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Ergänzung vom Anwalt
01.11.2011 | 12:00
Es geht um §
102 SGB X bei der Ausgleichung der Sozialversicherungsträger untereinander.