365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
761 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Erwerbsminderungsrente u. Krankenkasse-Leistu...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialrecht » Erwerbsminderungsrente u. Krankenkasse-Leistu...

Erwerbsminderungsrente u. Krankenkasse-Leistungen


| 01.11.2011 10:59 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen u. Herren,

bei mir wurde (nach einer (2.)Reha a.Gr. Aufforderung durch die Krankenkasse (TKK)) festgestellt, dasss ich
(auf Dauer) voll erwerbsgemindert bin.
Nun erhielt ich von der RV eine Aufforderung (Formular) den gewünschten Rentenbeginn ( Beginn der Rente bereits nach der ersten Reha 04/2010 oder mit Beginn der Rente nach der zweiten Reha 07/2011 a.Gr. der Aufforderung durch die TKK)mitzuteilen.
Mit dem Rentenbeginn ab 04/2010 hätte ich (a.Gr. des Besteuerungsanteils 2010 von 60%, statt 62% ab 2011) eine um ca. 20.-€ höhere Erwerbsminderugsrente ( auf Dauer), jedoch hatte ich für den Zeitraum von 04/2010 bis 07/2011 eine mtl. Krankengeldzahlung die ca. 200.-€ / mtl. über der zu erwarteten Erwerbslosenrente
lag.
Meine Frage?: Müsste ich den Differenzbetrag von den erhaltenen Krangengeldzahlungen zu dem rückwirkend berechneten Rentenanspruch (ca. 200.-€ mtl.) zurück erstatten oder erfolgen die Ausgleichszahlungen direkt zwischen KK und RV ohne dass ich nachträglich den Differenzbetrag zurückzahlen muss?
( Meine Rechnung: 200.-x 15 Mon= 3000.-€ Haben oder 20.-x 120 Mon (Annahme evtl. Restlebenserwartung)= 2400.-€ vielleicht haben).

Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen





Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
u. Erwerbsminderungsrente
01.11.2011 | 11:59

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Zunächst ist zu beachten, dass die Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Anschließend wird sie nach § 115 Abs 3 SGB VI von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt.

Aus Ihrer Frage wird zudem leider nicht deutlich, ob Sie bereits nach der ersten Reha als voll erwerbsgemindert galten oder ob dies erst nach der 2ten Reha binden festgestellt wurde. Sollten Sie nach der ersten Reha noch nicht bindend voll erwerbsgemindert gewesen sein, so besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter bis zur vollständigen Feststellung der vollen Erwerbsminderung.

Sie fragten aber, ob Sie einen eventuellen Saldo zu Ihren Lasten zurückzahlen müssen oder ob die Sozialversicherungsträger hier untereinander abrechnen.

Hierfür kommt § 102 SGB X in Betracht.

§ 102 bezweckt den allgemeinen Ausgleich zwischen einem Sozialleistungsträger, der eine vorläufige Sozialleistung auf Grund gesetzlicher Vorschriften erbracht hat, und dem nach materiellem Recht zu der Leistung endgültig verpflichteten Sozialleistungsträger.

Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist z.B. nach § 43 SGB I vorgesehen, der sicherstellen soll, dass Streit oder Unklarheit über die Leistungszuständigkeit oder mangelnde Leistungsbereitschaft eines Trägers nicht zur Benachteiligung eines Anspruchsberechtigten führen, und die dessen Rechtsstellung stärken.

Hierzu soll weiter § 102 beitragen, der diese Regelungen vervollständigt, indem er dem vorleistenden Tr äger den Ersatz seiner Aufwendungen sichert und ihm so das finanzielle Risiko abnimmt.

Sowohl Krankenkasse als auch Rentenversicherung sind Leistungsträger der Sozialversicherung, was sich aus §§ 21 und 23 SGB I ergibt.

Also rechnen die Sozialleistungsträger normalerweise untereinander auf aber nur auf die von Ihnen jeweils zu tragenden Leistungen.

Wenn Sie bereits nach der ersten Reha voll erwerbsgemindert waren und dennoch Krankengeld bezogen haben, kollidieren beide Sozialleistungen, so dass nach § 50 SGB V es zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss kommt.

Rechtsgrund hierfür ist das Verbot der Doppelbegünstigung (so auch BSG v. 29.9.1998, B 1 KR 5/97).

Wenn Sie sich also entscheiden, den Bezug der Rentenleistung vorzuverlegen, kommt es zur Kollision mit dem Krankengeld mit der Folge, dass man Sie direkt in Anspruch nehmen würde. Besteht noch ein Restanspruch auf Krankengeld, so kann nach § 50 II SGB V, das Krankengeld gekürzt werden, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird. In diesem Fall wird der Restanspruch des Krankengeldes um die Rente gekürzt.

In Ihrem Fall würde ich daher davon ausgehen, dass die zweite Variante die günstigere ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überlick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Bitte bedenken Sie, dass meine Aussage eine erste Einschätzung aufgrund der von Ihnen genannten Tatsachen ist und dass sich durch Hinzufügen oder Weglassen die Rechtslage ändern kann.

Sollten noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie freundlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.






Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Ergänzung vom Anwalt 01.11.2011 | 12:00

Es geht um § 102 SGB X bei der Ausgleichung der Sozialversicherungsträger untereinander.
Bewertung des Fragestellers 2011-11-02 | 16:53


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle und klare ausagefähige Antwort! Beratung hat mir weitergeholfen! Danke !"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-11-02
4,4/5.0

Schnelle und klare ausagefähige Antwort! Beratung hat mir weitergeholfen! Danke !


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

232 Bewertungen
FACHGEBIETE
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht