Antwort vom
25.06.2008 | 22:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Sachverhalte der beiden von Ihnen genannten Entscheidungen sind unterschiedlich. In dem Beschluß des OLG Hamm hat der Erwerber die Wohnung mit Zuschlag vom 05.08.1999 erworben und wurde für nicht geleistete Wohngeldzahlungen von September 1999 bis Juni 2002 in Anspruch genommen. Es ging also nicht um Rückstände, die durch den vorherigen Eigentümer verursacht wurden, sondern um Rückstände die dadurch verursacht wurden, dass der Erwerber selber Wohngeldzahlungen nicht geleistet hat, die fällig geworden sind, nachdem er den Zuschlag erhalten hat.
Hier hat das OLG entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr auch dann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag gestützt werden kann, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst.
In dem BGH Beschluss vom 23.09.1999
V ZB 19/99 ging es dagegen wirklich um Wohngeldrückstände, mit denen der vorherige Eigentümer in Verzug geraten war. Hier hat der BGH zurecht entschieden, dass der Erwerber für die Rückstände des vorherigen Eigentümers nicht haftet.
Allerdings sollte, wie dem BGH Beschluß auch zu entnehmen ist, der Erwerber einen Beschluß der Eigentümerversammlung in dem ausdrücklich beschlossen wird, dass der Erwerber für die Wohngeldrückstände des früheren Eigentümers haftet, innerhalb eines Monats beim Amtsgericht anfechten.
Denn die Frage was geschieht, wenn ausdrücklich beschlossen wird, das der Erwerber für die Rückstände seines Vorgängers haftet und der Erwerber den Beschluss nicht fristgerecht anfechtet hat der BGH offen gelassen. Er hat nur festgestellt, dass die Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung kein solcher Beschluss ist und dass der Erwerber für die Rückständigen Vorauszahlungen seines Vorgängers nicht haftet.
Zusammenfassung: Die Zahlung für Wohngeldvorschüsse mit denen Ihr Vorgänger in Verzug gekommen ist, können Sie verweigern.
Wenn auf einer Eigentümerversammlung ausdrücklich etwas anderes Beschlossen wird, fechten Sie den Beschluß vorsichtshalber innerhalb eines Monats an.
Die Jahresabrechnung ist jedoch kein solcher Beschluss, der extra angefochten werden müßte.
Da ich davon ausgehe, dass das Mißverständnis dadurch verursacht wurde, dass Sie bei Ihren Recherchen nur die Leitsätze lesen konnten, füge ich den Beschluss des OLG Hamm als Anhang an.
Anhang
WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5
Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst.
Amtlicher Leitsatz
OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2003 -
15 W 48/03
LG Paderborn, Beschl. v. 13.1.2003 - 5 T 201/02
AG Höxter - 7 II 128/01 (WEG
Gründe:
I. Die Beteiligte zu 29) nimmt in dem vorliegenden Verfahren in Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer den Beteiligten zu 30), der das Wohnungseigentum Nr. 7 des Aufteilungsplans durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vom 5.8.1999 erworben hat, auf Wohngeldzahlungen für den Zeitraum von September 1999 bis Juni 2002 i.H.v. 5.963,54 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Den dem Antrag voll stattgebenden Beschluss des AG vom 26.7.2002 hat das LG auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 30) durch Beschluss vom 29.1.2003 teilweise abgeändert und die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) auf einen Betrag von 4.555,85 Euro nebst Zinsen beschränkt. Die von dem Beteiligten zu 30) für das Erstbeschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das LG versagt.
Die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 30) hat das LG gestützt
1) i.H.v. 1.152,54 DM
auf den in der genehmigten Jahres-abrechnung 1999 für das Wohnungs-eigentum Nr. 7 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag
2) i.H.v. 2.849,48 DM
auf den in der genehmigten Jahres-abrechnung 2000 ausgewiesenen Nach-zahlungsbetrag
3) i.H.v. 2.999,16 DM
auf den in der genehmigten Jahres-abrechnung 2001 ausgewiesenen Nach-zahlungsbetrag
4) i.H.v. 1.909,28 DM
auf die nach dem genehmigten Wirt-schaftsplan für das Jahr 2002 von dem Beteiligten zu 30) zu leistenden Wohn-geldvorauszahlungen i.H.v. monatlich 346,58 DM für die Monate Januar bis Juni
gesamt 8.910,46 DM
umgerechnet 4.555,85 Euro
Gegen die Entscheidung des LG hat der Beteiligte zu 30) zur Niederschrift der Rechtspflegerin des LG vom 29.1.2003 sofortige weitere Beschwerde sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren Beschwerde eingelegt. Er beantragt mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.5.2003 ergänzend, ihm für das Verfahren dritter Instanz Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.
Die Beteiligten zu 1) bis 29) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Erstbeschwerdeverfahren ist unzulässig. Nach der Rspr. des Senats ist gegen eine solche Entscheidung des LG nur die Rechtsbeschwerde gegeben, deren Statthaftigkeit von einer Zulassung durch das LG abhängig ist (
NJW-RR 2002, 1375 =
FGPrax 2002, 227; ebenso BayObLG v. 14.5.2002 –
1Z BR 59/02,
FGPrax 2002, 182 =
NJW 2002, 2573). Nach § 14 FGG finden auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffenden Entscheidungen über Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entspr. Anwendung. Für die Anfechtung von Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat sich nach dem In-Kraft-Treten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) in der Rspr. die einheitliche Auffassung herausgebildet, dass die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach den Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO zu beurteilen ist, während für das Beschwerdeverfahren im Übrigen die §§ 20 ff. FGG anzuwenden sind. Diese Beurteilung führte u.a. zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts, durch die es für seine Instanz Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO ausgeschlossen war (BayObLG v. 4.12.1991 – ZGS 1/91, BayObLGZ 1991, 414 =
MDR 1992, 514 = BayObLGReport 1992, 48 =
NJW-RR 1992, 828; OLG Bremen v. 12.12.1991 –
4 W 10/91, OLGZ 1992, 292; OLG Zweibrücken v. 14.11.1991 – 3 W 159/91,
MDR 1992, 612 =
Rpfleger 1992, 166; OLG Düsseldorf v. 5.11.1993 – 3 Wx 488/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 43 = Rpfleger 1994, 171; OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.1992 – 15 W 251/92). An diesem Verständnis der Verweisungsvorschrift hat sich auch nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des Beschwerderechts der ZPO durch das ZPO-RG, das hier im Hinblick auf die nach dem 1.1.2002 erlassene Entscheidung des LG anwendbar ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO), nichts geändert (BayObLG v. 4.12.1991 – ZGS 1/91, BayObLGZ 1991, 414 =
MDR 1992, 514 = BayObLGReport 1992, 48 =
NJW-RR 1992, 828; Demharter, NZM 2002, 213 [215, 216]).
Nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. findet gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung, durch die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, die sofortige Beschwerde statt. Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (Nr. 2). Diese Vorschrift bezieht sich nicht lediglich auf instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts, sondern auch auf Nebenentscheidungen, wie etwa diejenige über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 567 Abs. 1 und 574 Abs. 1 ZPO n.F. ergibt sich, dass der Gesetzgeber die eine zweite Tatsacheninstanz eröffnende sofortige Beschwerde ausschließlich gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulassen wollte, während Entscheidungen des Beschwerdegerichts gleich welcher Art nur mit der unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO zulässigen und gem. § 576 ZPO auf eine Überprüfung der Verletzung des Rechts beschränkten Rechtsbeschwerde sollen angefochten werden können (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574, Rz. 3; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574, Rz. 3).
Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Beteiligten zu 30) als Rechtsbeschwerde scheitert hier daran, dass deren Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist in § 127 Abs. 2 ZPO n.F. nicht bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist von dem LG auch nicht zugelassen worden.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 30) gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung des LG ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG,
27,
29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 30) folgt bereits daraus, dass er sich gegen den Teil der Entscheidung des LG wendet, durch den seine erste Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 30) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile (Abs. 1 S. 2 der Vorschrift) zu tragen, sofern nicht ein anderer Kostenverteilungsschlüssel bestimmt ist. Die Entstehung eines Wohngeldanspruchs gegen einzelne Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG setzt nach gefestigter und völlig einheitlicher Rspr. einen Beschluss der Eigentümerversammlung voraus, durch den die Höhe des Betrags der auf die Wohnungseigentümer umzulegenden Kosten festgestellt und die Höhe des von dem einzelnen Wohnungseigentümer zu zahlenden Betrages nach Maßgabe des in der GemO geltenden Kostenverteilungsschlüssels bestimmt wird (BGH v. 21.4.1988 –
V ZB 10/87,
BGHZ 104, 197 [201] =
MDR 1988, 765 =
NJW 1988, 1910 [1911]; v. 23.9.1999 –
V ZB 17/99,
BGHZ 142, 290 =
MDR 2000, 21 =
NJW 1999, 3713 [3714]).
Die Verpflichtung des Beteiligten zu 30) zur Zahlung von Wohngeld für die Jahre 1999, 2000 und 2001 findet ihre rechtliche Grundlage in den Beschlüssen der Eigentümerversammlungen vom 9.6.2000 (Tagesordnungspunkt 3), vom 31.5.2001 (Tagesordnungspunkt 3) und vom 29.5.2002 (Tagesordnungspunkt 5), durch die die Jahresabrechnungen jeweils des Vorjahres genehmigt worden sind (§ 28 Abs. 5 WEG). Diese Beschlussfassungen beziehen sich ungeachtet ihrer nicht völlig identischen Wortfassung auf die den Miteigentümern zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandten Abrechnungen, die jeweils sowohl eine Zusammenstellung der Gesamtkosten als auch eine Aufteilung der einzelnen Positionen auf den jeweiligen Miteigentümer enthalten. Der Inhalt der jeweiligen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erstreckt sich damit sowohl auf die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnungen.
Aus den Beschlüssen der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnungen ergibt sich ein Anspruch auf Wohngeldzahlung i.H.d. in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge. Zwar begründet der Abrechnungsbeschluss eine originär neue Forderung nur i.H.d. sog. Abrechnungsspitze, d.h. des Betrages, um den der Abrechnungssaldo die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorschüsse übersteigt. Denn der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung bewirkt keine Schuldumschaffung (Novation) des durch die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan begründeten Anspruchs auf Wohngeldvorauszahlungen. Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird deshalb der aufgrund des Wirtschaftsplans gegen einen Rechtsvorgänger bestehende Anspruch auf Vorschusszahlungen gegen dessen Sonderrechtsnachfolger nicht neu begründet (BGH v. 23.9.1999 –
V ZB 17/99,
BGHZ 142, 290 =
MDR 2000, 21 =
NJW 1999, 3713 [3714]). Da der Beteiligte zu 30) in dem genannten Zeitraum bis auf geringfügige Beträge im Jahre 1999 keine Wohngeldvorauszahlungen geleistet hat, enthalten die in seinen Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge auch die von ihm nicht erbrachten Vorauszahlungen. Gleichwohl kommt dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung auch hinsichtlich des Vorschussanspruchs bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu, wenn und soweit der Schuldner sowohl des Anspruchs auf die Vorauszahlungen als auch des Anspruchs auf die Abrechnungsspitze identisch ist. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf Wohngeldzahlung insgesamt auf die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gestützt werden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28, Rz. 45, 47; Wenzel, WE 1997, 124 [128]; Demharter, FGPrax 1999, 134). Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn das LG den Anspruch auf Wohngeldzahlung insgesamt auf die Jahresabrechnungen 1999, 2000 und 2001 gestützt hat. Trotz des im Jahre 1999 erfolgten Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 30) gilt dies auch für die für dieses Jahr vorgenommene Abrechnung. Denn die ihm erteilte Einzelabrechnung ergibt, dass er mit den gemeinschaftlichen Kosten nur zeitanteilig für den Zeitraum nach seinem Eigentumserwerb belastet worden ist; für diesen Zeitraum ist er auch Schuldner der Wohngeldvorauszahlungen.
Allerdings weist die Einzelabrechnung des Beteiligten zu 30) für das Jahr 2000 Wohngeldvorauszahlungen i.H.v. 1.362 DM, 417,48 DM und 180 DM, insgesamt 1.959,48 DM aus. Da der Anspruch auf Wohngeldzahlungen durch den Eigentümerbeschluss begründet wird, konnte dieser Ansatz entgegen der Auffassung des LG nicht durch die Erklärung der Verwalterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2002 korrigiert werden, es handele sich um fiktive Ansätze auf der Basis geschuldeter, aber nicht erbrachter Vorauszahlungen.
Aufgrund des Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung in diesem Punkt ist der Senat jedoch in der Lage, bei seiner Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandene neue Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rz. 56). Die Beteiligte zu 29) hat nunmehr den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 8.5.2002 vorgelegt, durch den der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 dahin korrigiert worden ist, dass in der Einzelabrechnung des Beteiligten zu 30) keine Vorschusszahlungen berücksichtigt worden sind und diese nunmehr mit einem ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von 2.849,48 DM schließt. Dass entspr. dem Vorbringen der Beteiligten zu 29) diese Beschlussfassung tatsächlich erfolgt ist, wird auch von dem Beteiligten zu 30) nicht in Abrede gestellt, so dass es dazu keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Die Eigentümerversammlung ist nach anerkannter Auffassung berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen. Der neue Beschluss muss jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses beachten (BGH v. 20.12.1990 –
V ZB 8/90,
BGHZ 113, 197 =
NJW 1991, 979). Hinsichtlich der Bedenken des Beteiligten zu 30) gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Verpflichtung des Beteiligten zu 30) zur Erbringung von Wohngeldvorauszahlungen i.H.v. monatlich 162,70 Euro für das Jahr 2002 beruht auf dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.5.2002 zu Tagesordnungspunkt 7, durch den der Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 genehmigt worden ist. Der Einzelwirtschaftsplan weist für den Beteiligten zu 30) einen monatlichen Vorauszahlungsbetrag von 162,70 Euro aus.
Da die Verpflichtung des Beteiligten zu 30) zur Wohngeldzahlung auf den genannten Eigentümerbeschlüssen beruht, ist der rechtliche Bestand dieser Verpflichtung von demjenigen der Eigentümerbeschlüsse abhängig. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung nur ungültig, wenn er im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (rechtskräftig) für ungültig erklärt worden ist. Nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG kann ein Beschlussanfechtungsantrag nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Keiner der vorgenannten Eigentümerbeschlüsse ist durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden. Sämtliche von dem Beteiligten zu 30) vorgetragenen Gesichtspunkte können allenfalls die Anfechtbarkeit der Eigentümerbeschlüsse, nicht jedoch ihre Nichtigkeit begründen. Dies betrifft sowohl die von dem Beteiligten zu 30) gerügte Feststellung der Stimmenmehrheit für das Zustandekommen der Eigentümerbeschlüsse unter Berücksichtigung von Stimmen, die die Verwalterin in Vollmacht für einzelne Wohnungseigentümer abgegeben hat, als auch die Frage, ob die Beschlüsse hinsichtlich einzelner Kostenpositionen (etwa hinsichtlich der berechneten Verwaltergebühr) inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) entsprechen. Deshalb kommt es für die Entscheidung des Senats weder auf die von dem Beteiligten zu 30) in der Begründung seines Prozesskostenhilfegesuchs vom 30.5.2003 erhobene globale Rüge der fehlenden Schlüssigkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs noch auf seine Einwendungen gegen seine anteilige Belastung mit der Verwaltergebühr in der Jahresabrechnung 2000 i.d.F. durch den Genehmigungsbeschluss vom 8.5.2003 an. Auch ein Verstoß gegen die vorstehend erwähnten Schranken für einen Zweitbeschluss der Eigentümergemeinschaft könnte nur die Anfechtbarkeit der erneuten Beschlussfassung begründen. Im Übrigen dient der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 8.5.2003 lediglich der Korrektur einer fehlerhaften Darstellung hinsichtlich erbrachter Wohngeldzahlungen in dem Ursprungsbeschluss vom 31.5.2003. Der Beteiligte zu 30) macht selbst nicht geltend, dass er im Jahre 2000 Wohngeldzahlungen geleistet hat.
Da das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 47 S. 1 WEG, dass der Beteiligte zu 30) die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen hat.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (§ 47 S. 2 WEG) hat es hingegen bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, zumal erst durch die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 8.5.2003 für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs eine hinreichende rechtliche Grundlage geschaffen worden ist.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht konnte dem Beteiligten zu 30) die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht bewilligt werden (§§ 14 FGG,
114 ZPO). Dies gilt auch für den Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, hinsichtlich dessen durch den Eigentümerbeschluss vom 8.5.2003 eine Korrektur der früheren Beschlussfassung erfolgt ist. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Bewilligungsantrags war diese Korrektur bereits erfolgt.
OLGReport Hamm 2003, 395
NJW-RR 2004, 13
Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2008 | 11:29
Danke fuer die Antwort!
Muss ich bei der Anfechtung etwas Besonderes beachten oder schicke ich den Sachverhalt inkl. Anfechtung einfach formfrei an die zustaendige Anschrift beim Amtsgericht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2008 | 13:30
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Anfechtung sollten alle Schriftsätze in 3facher Ausfertigung an das Gericht gesendet werden.
Der Anfechtungsklage sollte eine aktuelle Liste aller Eigentümer mit ladungsfähiger Adresse beigefügt werden. (Die gibt es beim Verwalter)
Name und Adresse des Verwalters müssen aus Ihrer Klage hervorgehen.
Die Frist von einem Monat muß eingehalten werden.
Die Anfechtungsklage sollte einen konkreten Antrag enthalten
Es wird beantragt, den Beschluss der Beklagten (Eigentümergemeinschaft) vom .... für ungültig zu erklaren.
Begründung
....