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Erwerb Immobilie durch Zwangsversteigerung mit Mietern, Gewerbemietern und Besitzer


| 17.11.2010 17:36 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 2 Stunden

Hallo,
bei einer Zwangsversteigerung steht eine Immobilie mit o.g. Mietern bzw. Ex-Eigentümer zum Verkauf. Die Mietverträge sind gewerblich bzw. privat und der Höhe nach ortsunüblich niedrig.
Welchen Möglichkeiten der Eiegenutzung bzw. Anpassung/Kündigung der Meitverträge hat man nach Kauf? Hat im Normalfall der ex-Eigentümer einen regulären Mietvertrag mit dem Zwangsverwalter?

1 Enheit ist unerlaubterweise gewerblich vermietet. Bedeutet dies ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Danke,

Gunther
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
Zwangsversteigerung Immobilie Erwerb Mietern
17.11.2010 | 18:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1) Welchen Möglichkeiten der Eigenutzung bzw. Anpassung/Kündigung der Mietverträge hat man nach Kauf?

Als Ersteher haben Sie gemäß § 57 a ZVG ein Sonderkündigungsrecht. Bei dieser Sonderkündigung müssen Sie allerdings gemäß § 573 d Abs. 1 BGB sich auf einen Kündigungsgrund aus § 573, 573 a BGB berufen können.

Sollten Sie eine Mietwohnung selbst nutzen wollen, steht Ihnen ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs zu, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Ansonsten sind die Wohnungsmieter durch das soziale Mietrecht geschützt. Kündigungsmöglichkeiten bestehen im Prinzip außer bei Eigenbedarf nur bei Zahlungsverzug oder sonstigen Pflichtverletzungen, oder wenn der Vermieter an einer angemessen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erhalten würde. Hierbei reicht die Möglichkeit, eine höhere Miete zu erzielen, allerdings nicht, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Mieterhöhungen sind nach § 557 ff. BGB u.a. unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich.

Sollten Sie eine Gewerbeeinheit selbst nutzen wollen, können Sie das diesbezügliche Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Gleiches gilt, wenn Sie die Gewerbemieteinheit zu einem besseren Preis vermieten können. Einen besonderen Kündigungsschutz für Gewerberaummieter gibt es nicht, nur relativ lange Kündigungsfristen von etwa einem halben Jahr, § 580 Abs. 2 BGB.

2) Hat im Normalfall der ex-Eigentümer einen regulären Mietvertrag mit dem Zwangsverwalter?

Nein, der ehemalige Eigentümer muss seine Wohnung räumen. Der Beschluss über den Zuschlag dient als Räumungstitel. Üblicherweise einigt man sich mit diesem aber auf eine gewisse Frist bis zum Auszug, in der dann eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

3) 1 Enheit ist unerlaubterweise gewerblich vermietet. Bedeutet dies ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Nein, wenn die Einheit bauordnungsrechtlich nicht gewerblich genutzt werden darf, gleichwohl so vermietet wurde, kann dies sogar zur Schadenersatzpflicht des Vermieters führen, weil der Vermieter dann für die Nutzbarkeit der Immobilie für den Mietzweck einzustehen hat.

M.E. sollten Sie den Vertrag gemäß meinen Ausführungen unter 1) lösen und diese Problematik hintenanstellen, damit nicht noch das Bauordnungsamt die Nutzung bis zum Mietzeitende untersagt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überlblick verschaffen. Vor Ausspruch einer Kündigung (Mietrecht) bzw. eines Mieterhöhungsverlangens sollten Sie unbedingte nochmals anwaltlichen Rat einholen, da eine unwirksame Kündigung (Mietrecht) und ein verlorener Räumungsprozess teuer sein kann.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Bewertung des Fragestellers 2010-11-20 | 09:58


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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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