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Erweiterung der Wohnung während des Mietverhältnisses


26.04.2012 22:34 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe folgendes "Problem".

Ich vermiete zum 01.06.2012 eine meiner Mietwohnungen neu. Zum 15.06.2012 wird in Absprache mit dem Mieter ein Umbau in der betroffenen Wohnung durchgeführt. Dadurch kommt ein weiterer Raum hinzu, wodurch sich die Quadratmeter und die Kaltmiete verändern. Somit muss ich mit der neuen Mietpartei 2 Verträge abschliessen.
Leider ist ein Umbau zum 01.06.12 nicht möglich.

Nun würde ich gerne wissen, wie ich den ersten Mietvertrag befriste bzw. aufhebe.

Schließe ich hierzu einen Zeitmietvertrag ab oder wird mit dem Mietvertrag (01.06.12 - 15.06.12) gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag geschlossen ?

Können Sie mich hier beraten, wie ich am besten vorgehe ?

Vielen Dank im Voraus

Freundliche Grüsse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung Mietverhältnisses
26.04.2012 | 23:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
700 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Sie haben zwei Möglichkeiten:

Sie schließen einen Vertrag, in dem Sie die aktuelle Wohnfläche vor Umbau angeben und die Miete pro Quadratmeter berechnen. In den Vertrag nehmen Sie den Verweis auf eine Anlage auf, die dem Vertrag angefügt wird. In dieser Anlage, nehmen Sie auf, dass ein Umbau der Wohnung bis zum 15.6. stattfindet und das nach dem Umbau die Wohnfläche entsprechend größer sein wird und das sich auch die Miete entspechend mit der Größe erhöht. Sie müssen also nicht zwei Verträge schließen, sondern können die Änderung schon im Vertrag aufnehmen.

Die zweite Variante ist, dass Sie erst den jetzt gültigen Vertrag schließen und dann ab 15.6. einen neuen, der den alten ersetzt. In dem neuen Vertrag kann man aufnehmen, dass der alte Vertrag aufgehoben sein soll. Mieter und Vermieter können jederzeit einen Aufhebungsvertrag schließen.

Die Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages liegen nicht vor, dass ist auch nicht nötig.

Am besten wäre es gleich im Mietvertrag die Änderung der Wohnfläche als Anlage aufzunehmen, es ist nicht nötig, zwei Verträge zu schließen.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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