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Guten Tag,
ich wurde 1997 zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen Verstoß nach § 184 Abs. 5 (Verbreitung pornografischer Schriften) verurteilt. Ist diese Verurteilung inzwischen auch aus dem erweiterten Führungszeugnis gestrichen - oder falls nicht: Wann wird diese Verurteilung getilgt? Ich bin seit Jahren als Jugendtrainer aktiv und mein Verein will nun von jedem Übungsleiter ein erweitertes Führungszeugnis sehen.
Antwort geschrieben am 31.03.2011 11:12:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 24
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts Stellung.
Soweit die von Ihnen dargelegte Verurteilung die einzige Eintragung war, wird sie inzwischen gelöscht sein.
Grundsätzlich war die Verurteilung, obgleich die Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze betrug, gemäß § 32 Absatz 5 BZRG in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt jedoch gemäß § 33 BZRG nicht (mehr), nachdem eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Diese beträgt in Ihrem Fall nach § 34 Absatz 1 Nr.1 BZRG drei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Verurteilung. Gemäß § 37 BZRG muss allerdings die Strafe erledigt sein, wovon ich mangels entgegenstehender Angaben Ihrerseits und angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ausgehe.
Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass, sollte die hier gegenständliche Verurteilung die einzige sein, diese inzwischen auch aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde.
Sollten sich noch Nachfragen bzgl. dieser Angelegenheit ergeben haben, nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
M. Düllberg
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