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Erweitertes Führungszeugnis - Tilgungsfristen


31.03.2011 10:10 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Düllberg


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich wurde 1997 zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen Verstoß nach § 184 Abs. 5 (Verbreitung pornografischer Schriften) verurteilt. Ist diese Verurteilung inzwischen auch aus dem erweiterten Führungszeugnis gestrichen - oder falls nicht: Wann wird diese Verurteilung getilgt? Ich bin seit Jahren als Jugendtrainer aktiv und mein Verein will nun von jedem Übungsleiter ein erweitertes Führungszeugnis sehen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis Erweitertes Tilgungsfristen
31.03.2011 | 11:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Düllberg
25 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts Stellung.

Soweit die von Ihnen dargelegte Verurteilung die einzige Eintragung war, wird sie inzwischen gelöscht sein.

Grundsätzlich war die Verurteilung, obgleich die Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze betrug, gemäß § 32 Absatz 5 BZRG in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt jedoch gemäß § 33 BZRG nicht (mehr), nachdem eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Diese beträgt in Ihrem Fall nach § 34 Absatz 1 Nr.1 BZRG drei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Verurteilung. Gemäß § 37 BZRG muss allerdings die Strafe erledigt sein, wovon ich mangels entgegenstehender Angaben Ihrerseits und angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ausgehe.

Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass, sollte die hier gegenständliche Verurteilung die einzige sein, diese inzwischen auch aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde.

Sollten sich noch Nachfragen bzgl. dieser Angelegenheit ergeben haben, nutzen Sie gern die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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Lindengraben 11
44803 Bochum

Tel.:0234 300555
Fax:0234 34734
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Bochum

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FACHGEBIETE
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht