Erweiterte Betreuung durch gesetzlichen Betreuer / Vater geschäftsunfähig
20.04.2010 10:14 |
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Generelle Themen
Beantwortet von
Mein Vater ist seit Wochen auf der Intensivstation (2 x künstliches Koma, Luftröhrenschnitt etc..) und geschäftsunfähig.
Aufgrund der Entfremdung seit Jahren mit seinen Söhnen wurde für medizinische Fragen und gesetzlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt, welcher jetzt auch die erweiterte Betreuung beim Amtsgericht beantragt hat.
Da es aber immer noch unser Vater ist, wollen wir Söhne jetzt diese Betreuung übernehmen da kein Fremder (in dem Fall der Betreuer) die Kontenvollmachten übernehmen soll. Zudem müssen Wohnung, Versicherungen etc. gekündigt werden. Die Diagnose der Ärzte ist mehr als düster, da es sich um Lungenkrebs handelt.
Meine Frage: Wie können wir als Kinder unterbinden, dass ein gesetzlicher Vertreter diese Kontenvollmachten erlangt bzw. an uns abtritt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vater
Betreuung
Antwort vom
20.04.2010 | 10:37
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ihrer Frage entnehme ich, dass der bereits vorhandene Betreuer nunmehr offenbar auch seine Bestellung für die Vermögensangelegenheiten beantragt hat.
Grundsätzlich wird dafür eine Person aus dem Umfeld des Betreuten bevorzugt. Allerdings liegt es für das Gericht natürlich nahe, denjenigen, der bereits in anderer Weise mit der Betreuung Ihres Vaters beauftragt ist, damit zu betrauen.
Massgeblich wird für die Erweiterung auf die Vermögenssorge sein, welche Gründe für die Beauftragung des Betreuers damals ausschlaggebend waren und gegen einen Angehörigen gesprochen haben.
Sie sollten aber an das Gericht schreiben und Ihre Bereitschaft zur Übernahme der Vermögenssorge bzw. der gesamten Rechtskreise erklären oder jemand anderen aus der Familie dafür vorschlagen.
In jedem Fall haben Sie die Möglichkeit, gegen die Bestellung eines Betreuers mit Rechtsbehelf vorzugehen.
Keine Option ist es, dass der beauftragte Betreuer seine Aufgaben an Sie quasi "abtritt". Dazu wäre dieser gar nicht befugt, da er selbst handeln muss.
Ich kann Ihnen daher nur raten, bei Gericht vorstellig zu werden und den persönlichen Kontakt suchen, denn das ist eine Entscheidung, bei der für das Gericht der persönliche Eindruck entscheidend sein wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt