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Diese Antwort ist vom 8.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.04.2010 15:04:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Ruhen der Verjährung
Sowohl für die Vollstreckung der (zur Bewährung ausgesetzten) Haftstrafe als auch des erweiterten Verfalls gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Verjährung der Haftstrafe ruht wegen der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 79a Nr. 2b) StGB für die Dauer der Bewährungszeit. Es ruht lediglich die Verjährung der Strafvollstreckung. Die Vollstreckung des angeordneten erweiterten Verfalls ist hiervon nicht berührt und auch während der Bewährungszeit möglich.
2. Verjährungsfrist
Freiheitsstrafe und Verfall verjähren gleichzeitig, § 79 Abs. 5 Satz1 StGB. Wegen des Ruhens der Verjährung der Freiheitsstrafe (bedingt durch die gewährte Bewährung) wird eine Vollstreckungsverjährung erst 12 Jahre nach Rechtskraft des Urteils eintreten. Diese Frist setzt sich aus der gesetzlichen Verfolgungsverjährung von zehn Jahren plus der Bewährungszeit von zwei Jahren zusammen.
3. Zeitpunkt der Verjährung
Die Verjährung würde nach den obigen Ausführungen im Jahre 2020 eintreten.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Vollstreckungsversuche ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Vollstreckungsbehörde kann allenfalls gemäß 79b StGB eine Verlängerung um fünf Jahre beantragen, wenn Sie sich in einem Gebiet aufhalten, aus dem eine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Zum Abschluß sei mir noch der Hinweis erlaubt, daß Sie für die ordnungsgemäße Zahlung des ausgelobten Einsatzes Sorge tragen sollten. Anderenfalls bestünde der Verdacht einer weiteren Betrugsstraftat.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
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