20.01.2011 | 21:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Einerseits müssen Sie natürlich deutlich machen, daß Sie mit den Produktnamen, die Sie bei Ihrem Angebot nennen nicht in geschäftlicher Kooperation stehen bzw. der gleiche Hersteller sind, sonst käme z.B. eine Irreführung durch geschäftliche Handlung in Betracht, die eine Verwechslungsgefahr herbeiführen könnte und nach
§ 5 UWG verboten ist.
Dies dürfte wohl möglich sein, wenn Sie Ihren Firmen- und Produktnamen hervorheben, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.
Problematischer ist die Verwendung des jeweiligen Produktnamens unter dem Aspekt des Markenschutzes. Da in ihrer Schilderung Angaben fehlen ist nicht ganz klar, ob die jeweiligen Produkte Markenschutz genießen, bei Computerspielen dürfte aber regelmäßig ein Markenschutz vorliegen.
Nach
§ 14 MarkenG ist es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr das Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die es Schutz genießt.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG ist es weiterhin untersagt, dieses Zeichen in der Werbung zu benutzen.
Zu Werbung im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Werbemaßnahmen inklusive Werbung im Internet.
Allerdings wird das Benutzungsverbot des
§ 14 MarkenG nicht schrankenlos gewährt.
In Ihrem Fall ist insbesondere
§ 23 Nr. 3 MarkenG zu erwähnen der bestimmt:
„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. „
Die Bestimmung soll insbesondere der Wettbewerbsfreiheit dienen und verhindern, daß die Originalhersteller den Sekundärmarkt für Zubehör u.ä. durch den Markenschutz automatisch kontrollieren.
Die o.g. Vorschrift schließ grundsätzlich alle Arten von Ergänzungswaren für das dem Markenschutz unterliegende Produkt ein.
Daher halte ich die Regelung auch grundsätzlich für Ihre Waren anwendbar, die sich mit Berechnungen auf andere Spiele beziehen.
Dennoch muß erwähnt werden, daß es sittenwidrig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wenn man versucht von dem hohen Image einer Marke in unlauterer Weise zu partizipieren.
Zusammenfassend ist daher zu sagen: Sie dürfen grundsätzlich die Marke benutzen, wenn dies notwendig ist um die Funktion Ihrer Software zu erklären.
Als zu weitgehend sieht es die Rechtsprechung schon wieder an, wenn man zusätzlich zu dem Namen auch die Bildmarke (z.B. den bekannten Apfel) benutzen würde.
Selbst wenn Sie sich in diesen erlaubten Grenzen bewegen ist allerdings eine
Abmahnung und rechtliche Schritte des betroffenen Unternehmens nicht ausgeschlossen, da diese teilweise Ihre Markennamen äußerst aggressiv verteidigen und dabei auch gelegentliche gerichtliche Niederlagen in Kauf nehmen.
Daher ist natürlich die Genehmigung der Benutzung der Marke immer die sicherste Lösung.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
23.01.2011 | 20:24
Sehr geehrter Herr Mack,
Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Ausführungen auch auf die von mir erwähnten Referenzierungen auf Programmbestandteile (z.B. Figurennamen wie "König", Einheit "XYZ" etc.) zutreffen?
Ich frage nach, da Sie sich nur auf den Produktnamen bezogen haben.
Vielen Dank für die Klärung
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.01.2011 | 11:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, Programmbestandteile wie z.B. „König" sind sicher nicht vom Markenschutz umfaßt, da ihnen die Unterscheidungskraft fehlt, die einen Markenschutz voraussetzen würden. Aber wenn Sie einen Programmbestandteil z.B. bei einem Computerspiel nennen müssen wahrscheinlich auch den Namen des Programms nennen.
In meiner Anwort habe ich mich vor allem auf den Spielnamen bzw. Produktnamen bezogen, die Sie erwähnten, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit geschützt sind und daher Abmahnungen von dem Markenrechtsinhaber zu befürchten wären.
Das Spiel Schach ist im Übrigen sicher nicht durch eine Marke geschützt, höchstens ein dazu veröffentlichtes Computerspiel, o.ä.
Wenn Sie zu Ihrer Softwareeinführung weitere Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren, ich würde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot zur Beratung zusenden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt