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Meine Frau ist im letzten Jahr verstorben.
Bei unserer Eheschliessung im Jahr 1989 hatte sie ihre damals 6jährigeTochter S. mit in die Ehe gebracht.
Im Laufe der Jahre ist zwischen S. und mir ein inniges Vater/Tochter Verhältniss entstanden.
Ich möchte sie daher adoptieren und zwar nach Minderjährigenrecht.
Der Kindesvater hat bereits signalisiert, dass er der Adoption nicht zustimmen wird, obwohl das Verhältniss zwischen S.und ihm seit Jahren eher kühl und distanziert ist. So mussten z.b. die Unterhaltszahlungen während der Ausbildung über das Jugendamt eingeklagt werden.
Daher folgende Fragen:
Ist im vorliegenden Fall eine Adoption nach Minderjährigenrecht auch ohne Zustimmung des Kindesvaters möglich ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.02.2009 15:55:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Annahme (Adoption) eines Volljährigen als Kind mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme richtet sich nach § 1772 BGB. Danach kann das Vormundschaftsgericht bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richtet, wenn z. B. das Kind bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist; vgl. § 1772 Abs. 1 Satz 1 Nr. b BGB.
2.
Bei der Minderjährigenannahme nach § 1772 BGB, die Sie herbeiführen wollen, ist gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen, ob überwiegende Interessen der leiblichen Eltern (hier: des Vaters) entgegen stehen. Das hat im Streitfall das Gericht zu entscheiden.
Der Kindesvater ist also anzuhören. Einer Zustimmung des leiblichen Vaters bedarf es indes nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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