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Frage geschrieben am 03.05.2010 22:57:33

Erteilung eines Studentenvisums für eine Iranerin

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1802
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Bekannte aus dem Iran hat ein Studienvisum bei der deutschen Botschaft in Teheran beantragt, nachdem Sie eine Zulassung zum Studienkolleg hier in Deutschland bekommen hatte. Ihre Dokumente wurden vom akademischen Auslandsamt der zugehörigen Universität geprüft und als ausreichend beurteilt.
Das Visum ist allerdings abgelehnt worden.
Daraufhin habe ich bei der Botschaft zunächst einmal Widerspruch/Remonstration gegen die Ablehnung eingelegt und zusätzlich beim Studienkolleg telefonisch nach dem Grund gefragt. Die Botschaft hatte ein Fax an das Studienkolleg geschickt und somit wurde mir inoffziell der Grund für die Ablehnung mitgeteilt. Dieser war: Die vorgelegten Dokumente reichen nicht für eine Zulassung zu einer deutschen Hochschule aus. Speziell die interuniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung meiner Bekannten wurde nicht anerkannt. Somit hat das Studienkolleg die Dokumente falsch beurteilt.
Nun existiert aber folgender Sachverhalt. Meine Bekannte hat eine weitere interuniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung im Iran abgelegt – das Konkore Sarasari, dass explizit von der Botschaft gefordert wird. Dieses Konkure Sarasari war allerdings nicht in den Dokumenten enthalten. Nach mehreren Telefonaten mit der deutschen Botschaft, konnten wir anscheinend mit der zuständigen Sachbearbeiterin sprechen. Diese sagte, dass wir die zusätzlichen Dokumente bei der Botschaft vorbeibringen sollten. Dies haben wir getan. Ein weiteres Telefonat ergab, dass die Dokumente bei der Sachbearbeiterin angekommen sind. Auf Nachfrage, ob ein weiterer Vorstellungstermin bei der Botschaft nötig wäre, sagte die Sachbearbeiterin „Nein“. Der weitere Weg wäre, dass die Dokumente nach Deutschland geschickt werden, um dort überprüft zu werden. In zwei bis drei Wochen könnte man dann beim zuständigen Ausländeramt anrufen, um zu erfahren, ob die Dokumente vorliegen oder nicht.
Zusätzlich habe ich die neuen Dokumente auch an das Studienkolleg geschickt. Dieses hat nun die Dokumente zur Prüfung an das ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) in Bonn weitergeleitet. Nach meinem Kenntnisstand sollten die Beurteiluingskriterien vom ZAB die gleichen wie für die Botschaft sein. Wenn wir also vom ZAB einen positiven Bescheid bekommen, sollte dies auch für die Botschaft ausreichend sein.
Meine Frage ist nun: Ist es sinnvoller zu warten, ob die Botschaft wirklich die Dokumente nach Deutschland schickt und dann am Ausländeramt anzurufen und zusätzlich die Antwort vom ZAB bzw. vom Studienkolleg abzuwarten oder ist es besser jetzt schon für den Fall eines möglichen negativen Bescheids einen Anwalt einzuschalten.
Der Punkt ist folgender: Möglicherweise reichen die Dokumente nun aus und wir bekommen eine positive Antwort. Wenn ich jetzt schon einen Anwalt einschalte, der bei der Botschaft Akteneinsicht verlangt, befürchte ich, dass die Botschaftsmitarbeiter dies als negativ Ansehen und auf stur stellen. Bekommen wir allerdings einen negativen Bescheid, wäre es für einen Anwalt zu spät, um einzugreifen. Dann gibt es nur noch den Weg über das Verwaltungsgericht. Allerdings ist dieser aussichtslos falls die Dokumente nicht in Ordnung sind. Sind die Dokumente in Ordnung, müsste es mit dem Visum klappen. Oder? Ich habe das Gefühl ich stecke in einer Zwickmühle.
Mit freundlichen Grüßen
Teddybear


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.05.2010 09:47:29
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Es ist in der Tat so, dass bei der Beurteilung der Vorbildungsbescheinigungen die Universitäten und die Botschaften oft zu den unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Auch in meinem letzten Fall aus Iran wurde von der Universität Obermatura als ausreichend für die Zulassung eines iranischen Studenten an einer deutschen Hochschule angesehen. Die Botschaft verweigerte ihm jedoch das Visum und dies zu Recht (Obermatura nicht ausreichend). Es kommt also vor, dass die Universitäten zu falschen Ergebnissen bei der Beurteilung der ausländischen Abschlusszeugnisse gelangen.

2. Die Beurteilung vom ZAB ist auch für die Botschaft ein Qualitätssiegel und wird ausreichend sein, es sei denn es sprechen zusätzlich noch andere Gründe gegen die Erteilung eines Visums (z.B. unzureichend gesicherter Lebensunterhalt).

3. In Ihrem Fall bzw. im Fall Ihres Bekannten würde ich folgendes empfehlen: Ihr Bekannter soll sofort einen neuen Antrag auf Studienvisum bei der Botschaft in Teheran stellen und seinen Unterlagen den Nachweis seiner konkur-e sarasari beifügen. Es ist ein neuer Sachverhalt und die Botschaft muss erneut über seinen Antrag entscheiden. Sollte die Botschaft auch diesen zweiten Antrag ablehnen, würde ich empfehlen einen Anwalt einzuschalten, der im Wege des Widerspruchs bzw. der Remonstration ein Rechtsmittel einlegt. Dieses wäre auch nicht zu spät und zwar aus folgenden Gründen: Die Botschaft muss die Ablehnung eines Visums erst nach der Remonstration begründen. Bis dahin kann die Botschaft das Visum auch aus sachfremden Gründen ablehnen, denn wo kein Richter auch kein Henker. Wird ein Anwalt in der Lage sein alle Erteilungsvoraussetzungen in seiner Remonstartion darzulegen, so muss die Botschaft sich tatsächlich mit dem konkreten Sachverhalt auseinandersetzen und ihre Ablehnung entweder mit sachlichen Argumenten aufrechterhalten oder dem Bewerber das begehrte Visum erteilen. Sollte die Botschaft weiterhin die Ablehnung aufrechterhalten, so wird der Anwalt zumindest den Grund der Ablehnung kennen. Vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin wird der Anwalt so in der Lage sein zu beurteilen, ob der Ablehnungsgrund vor dem Gericht Bestand haben wird oder nicht. Sollten - so wie Sie es befürchten - die Dokumente des Bewerbers nicht in Ordnung sein, so ist mit Sicherheit die Ablehnung der Klage zu erwarten. Sollten die Zulassungsvoraussetzungen des Studienbewerbers für die deutschen Hochschulen gegeben sein, so wird die Klage Aussicht auf Erfolg haben, falls auch andere Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels gegeben sind (Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Krankenversicherung, Unterkunft, keine sicherheitsrechtliche Bedenken usw).

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2010 23:03:48

Sehr geehrter Herr Kakachia,
vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings habe ich noch eine ergänzende Frage und werde daher noch einiges zum Sachverhalt hinzufügen.
Zu Antwort Eins: Zu dieser Erkenntnis bin ich leider auch gekommen, der Fehler lag beim Studienkolleg.

Zu Antwort Zwei: Die Beurteilung vom ZAB ist auch für die Botschaft ein Qualitätssiegel und sollte dann ausreichend sein. Andere Gründe für die Ablehnung des Visums können in meinen Augen nicht existiere, denn:
1. Der Lebensunterhalt meiner Bekannten ist in sofern gesichert, da ich eine Verpflichtungserklärung mit dem Verweis „gültig bis zum Ende des Studiums“ abgegeben habe.
2. Für die Unterkunft gilt: Bis meine Bekannte eine eigene Wohnung gefunden hat, kann Sie bei mir wohnen. Es ist natürlich auch schwierig aus dem Iran eine Wohnung zu organisieren. Speziell wenn man noch kein Visum hat und nicht weiß, ob und ab wann man die Wohnung benötigt. Dies sollte auch die Botschaft wissen.
3. Die Krankenversicherung muss erst bei Abholung des Visums vorgelegt werden und kann z.B. bei Care Concept o.ä. Anbietern unproblematisch abgeschlossen werden.
4. Sicherheitsrelevante Bedenken bestehen keine. Meine Bekannte ist eine sehr liebenswerte Person und politisch nicht aktiv, falls dies ein Kriterium sein sollte.
5. Sie hat bis einschließlich Niveau B 1/1 die Sprachkurse am Goethe-Institut besucht und bestanden. Das Studienkolleg hat diese Sprachkenntnisse akzeptiert und von der Botschaft werden diesbezüglich keine speziellen Ansprüche gestellt – nur einfache Deutschkenntnisse.

Zu Antwort Drei: Sie schreiben, dass meine Bekannte sofort einen neuen Antrag für ein Studienvisum stellen soll. Dies geht nach meinem Kenntnisstand nicht, da der aktuelle Fall noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr habe ich ein Remonstrationschreiben+Vollmacht aufgesetzt, um den Grund für die Ablehnung zu erfahren. Bis heute (nach drei Wochen!) habe ich darauf noch keine Antwort erhalten. Allerdings sind nach dem telefonischen Kontakt mit der Botschaft im Rahmen dieses Falles die neuen Dokumente (Konkure Sarasari) von meiner Bekannten bei der Botschaft abgegeben und den Unterlagen hinzugefügt worden. Dies wurde von einer Sachbearbeiterin bestätigt. Durch ein Gespräch mit dem ZAB weiß ich, dass die Dokumente prinzipiell ausreichend sein sollten, also Konkure Sarasari + Pre-University Course und drei Jahre Highschool. Das Konkure Sarasari berechtigt zum Studium an der Payame Noor Universität, einer staatlichen iranischen Universität, die auch auf Anabin geführt und somit anerkannt wird. Daher bin ich optimistisch, dass die Dokumente nun ausreichend sind. Genaues weiß ich aber erst nach der Beurteilung durch das ZAB bzw. nach der Antwort der Botschaft.
Ihre Ausführungen entnehme ich, dass die Botschaft die Ablehnung mit sachlichen Argumenten aufrechterhalten kann. Zum jetzigen Zeitpunkt können diese sachlichen Argumente meiner Ansicht nach wirklich nur die Dokumente bezüglich der Schulbildung sein, von denen ich aber hoffe, dass diese nun OK sind. Zu den anderen Kriterien habe ich ja schon unter Punkt Zwei Stellung bezogen.
Im Moment weiß ich nicht, ob ein Anwalt uns bei diesem Punkt weiterhelfen kann. Dieser würde ein Schreiben an die Botschaft senden und Akteneinsicht verlangen. Dieser Anwalt kann im Grunde nur helfen, wenn die Botschaft aus „willkürlichen“ Gründen den Antrag abgelehnt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren. Sollten die Dokumente nicht in Ordnung sein, bringt mir der beste Anwalt vor dem Verwaltungsgericht in Berlin auch nichts. Letztendlich können wir in diesem Moment also doch auch abwarten und zunächst erst einmal die Antwort der Botschaft abwarten. Meine Bekannte erfüllt nun womöglich alle Voraussetzungen, die die Botschaft verlangt. Das einzige Fragezeichen ist hinter den Dokumenten bezüglich ihrer Bildung (also Konkure usw.). Also, sind die Dokumente OK, bekommt sie das Visum. Sind die Dokumente nicht OK – kein Visum und der Anwalt kann auch nicht helfen.
Da ich ein Remonstrationschreiben aufgesetzt habe, kann ich doch auch erst einmal auf die Antwort der Botschaft warten. Je nachdem, ob diese positiv oder negativ ausfällt, kann ich doch immer noch einen Anwalt beauftragen. Oder wäre es dann zu spät?
Mit freundlichen Grüßen
Teddybear

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2010 09:16:51

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrer ersten Sachverhaltsdarstellung habe ich Sie so verstanden, dass Sie auf Ihr Remonstrationsschreiben schon eine Antwort bekommen hätten. Wenn das nicht der Fall ist, dann kann man auch keinen neuen Antrag stellen.

In diesem Fall ist dann Ihr Vorgehen richtig. Die Ergänzung der Dokumente und vor allem der Nachweis des Konkure Sarasari könnte eine Wende in diesem Fall sein. So gesehen brauchen Sie noch keinen Anwalt. Erst nach der endgültigen Ablehnung des Visums können Sie einen Anwalt einschalten um die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen.

Andere Erteilungsgründe sehe ich nach Ihrem Vortrag als gegeben an.


Mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erteilung eines Studentenvisums für eine Iranerin | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-05-06
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