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Frage geschrieben am 27.07.2011 16:08:31

Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwachsenenadoption

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 917
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Ich bin Ausländer, 29 Jahre alt. Ich habe eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland im Rahmen meiner Facharztausbildung. Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt werden wenn ich von einer deutschen Familie adoptiert werde? Wenn das prinzipiell geht, was sind die Vorausstzungen dafür?


Antwort geschrieben am 27.07.2011 16:18:25
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit.

Diese Altersgrenze haben Sie bereits überschritten.

Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, ist die oben genannte gesetzliche Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar.

Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts aber auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aber auchzur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt.

Diesbezüglich sollte man sich aber näher erkundigen, beziehungsweise dieses anwaltlich gesondert prüfen lassen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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