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Am 17.11.2011 stellte mein Inso Verwalter seine Tätigkeit ein und auf Rückfrage wurde mir telefonisch gesagt das nun die Gläubiger angeschrieben werden und nurmalerweise nach ca. 1 Monat die Restschuldbefreiung erteit wird.
Nun habe ich beim AG Düsseldorf unter meinem Aktenzeoichen nachgeforscht und folgendes gefunden.
Zitat vom AG Düsseldorf:
hat das Insolvenzgericht nach dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung in Kürze über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten hiermit gem. § 300 Abs.1 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2011.
Zum ersten finde ich es nicht so toll das durch die Verspätung nun 1 Jahr länger meine Schufa im argen ist, anstatt drei Jahre sind es dann wohl jetzt Vier Jahre bis ich dort ausgetragen bin.
Zum zweiten habe ich immer noch nicht die Möglichkeit ein Guthabenkonto zu eröffnen.
Zum dritten habe ich nach telefonischer Rücksprache mit dem AG Düsseldorf erfahren das es nun mindestens bis zum 31.01.2012 dauert da ja noch die Gläubiger angehört werden müssen. Diese haben aber laut Schriftsatz bis zum 30.12.2011 Zeit gehabt.
Meine Frage: Ist es eigentlich in Ordnung das mir beruflich weiterhin vom AG Düsseldorf Steine in den Weg gelegt werden?
Antwort geschrieben am 09.01.2012 17:01:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es ist im Insolvenzverfahren vorgesehen, dass nach 6 Jahren Wohlverhaltensphase über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (§ 289 Abs. I InsO). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Verwertung der Insolvenzmasse noch andauert oder ob aus anderen Gründen der Schlusstermin des Insolvenzverfahrens noch nicht stattgefunden hat.
In der Praxis kommt es mittlerweile immer häufiger vor, dass Insolvenzverfahren natürlicher Personen, also Privatinsolvenzen noch andauern, während die 6-jährige Frist gem. § 287 Abs.2 InsO bereits verstrichen ist. Es stellt sich in diesen Fällen für den Schuldner die Frage, ob er dennoch t bereits Anspruch auf die Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat.
Anträge wurden daher immer zurückgwiesen, wenn die nach § 289 Abs.1 InsO erforderliche Anhörung der Gläubiger, die erst im Schlusstermin erfolgt, nicht erfolgt war.
Das Landgericht Hannover (LG Hannover vom 12.12.2008, Az.: 20 T 153/08) hat sich mit der Restschuldbefreiung vor Verfahrensbeendigung befasst. Es stellt zunächst klar, dass die Verfahrensbeendigung nicht zwingend einer Restschuldbefreiung vorausgehen muss. Mit dem Ende des Verfahrens entfalle aber der Insolvenzbeschlag für das (künftige) pfändbare Einkommen, während die Verwertung der restlichen Insolvenzmasse fortzusetzen sei. Erst bei vollständiger Verwertung ist der Schlusstermin durchzuführen.
Das bedeutet, dass nach der Entscheidung des Landgerichts die Durchführung des Schlusstermins keine Voraussetzung für die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die 6-jährige Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist, § 300 Abs.1 InsO. Nach 6 Jahren ist daher von Amts wegen ein Termin zur Geltendmachung von Versagungsgründen und zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung anzuberaumen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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