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Frage geschrieben am 07.03.2010 13:12:49

Erteilung de Studiumvisum ist abgelehnt

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
Mein Bruder in Teheran hat seine unterlagen zwecks Erhalt eines Studiumvisum an Deutschebotschaft in Teheran abgegeben aber es wurde leider abgelehnt.nach eine Remontration hat er die Antwort erhalten dass weil er nicht die alle festgelegten voraussetzungen von kulturminesteriumkonferenz für die hochschulzugangs in Deutschland erfüllt hatte sein Visum wurde abgelehnt.
ich habe jetzt eine Frage:mein bruder hat eine bescheinigung von Tu Kaiserslauten und indem ist gesagt dass die haben seine unterlagen geprüft und Laut der KMK er darf nach bestandene festselleungsprüfung des Sudienkollege Mainz an der Tu Kaiserslautern studieren und er hat auch eine Einladung zum Aufnahmeprüfung von Studienkollge mainz.Botschaft sagt er hat nicht die festgelegte voraussetzungen von KMK und Uni sagt dass er hat die Voraussetzungen erfüllt.was kann man machen?!

mein brüder hat diese Begründung von Botschaft erst am 02.03.10 erhalten obwoll die Erstellungsdatum ist "04.02.10.die haben gesagt dass er ein Monat zeit hat um eine Klage an verwaltungsgericht Berlin erhoben .
Ich möchte jetzt wissen ob er eine Chance hat bei Klage oder nicht?!er hat zwar der Termin zum Aufnahmeprüfung des Studienkollege verpasst aber wenn er eine chance bei Klage hat dann kann er noch zum nächste Termin in September kommen.

können Sie bitte mir auch über die Kostenschätzung bescheid sagen?!

Mit Freundlichen Grüssen


Antwort geschrieben am 07.03.2010 15:20:17
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
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Sehr geehrte/er Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Den ausländischen Studienbewerbern kann nach Maßgabe des § 16 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums kann erteilt werden, wenn der Student eine Zulassung einer anerkannten Bildungsstelle nachweisen kann. Eine bedingte Zulassung (wie im Fall Ihres Bruders) reicht dabei aus.

b) Es ist zu beachten, dass es sich beim § 16 AufenthG um eine Ermessensnorm handelt, d.h. dass der Studienbewerber keinen Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Ermessen bedeutet dabei keine willkürliche Handlung der Behörde, sondern eine „pflichtgemäße Ermessensausübung“, die am Zweck der Norm orientiert ist und ihre Grenzen hat (s. § 40 VwVfG). Im Fall Ihres Bruders kommt nach erster Einschätzung ein Ermessensfehlgebrauch durch die Auslandsvertretung in Betracht. Diese liegt vor, wenn die Behörde die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet oder die für Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht beachtet.

c) Ihr Bruder hat eine bedingte Zulassung von der TU Kaiserslautern mit dem Hinweis erhalten, dass die in KMK-Beschlüssen vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Entscheidung über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums soll die Ausländerbehörde in Fragen der Studienvoraussetzungen, des Studienverlaufs, des Studienabschlusses und sonstiger akademischer Belange Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen(allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG 16.0.2). Dies hat die Behörde offensichtlich nicht getan.

d) Hier muss auch berücksichtigt werden, dass § 16 AufenthG der Umsetzung der Richtlinie 2004/114 EU (Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Studium in der EU) dient und dass die Ermessensausübung der Behörde auch richtlinienkonform erfolgen sollte. Nach Art.6 und 7 dieser Richtlinie sind von dem Studienbewerber Krankenversicherungsschutz, gültiger Reiseausweis, Zulassung an einer anerkannten Ausbildungsstelle, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit und Sicherung des Lebensunterhalts gefordert (dies entspricht auch den Erfordernissen des AufenthG). Bei vorliegen dieser Voraussetzungen kann sogar von einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null gesprochen werden, so dass die Aufenthaltserlaubnis einem Studienbewerber zu erteilen wäre.

e) Im Falle der Klageerhebung kann das Gericht überprüfen, ob im konkreten Fall die Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder falls nicht ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Wird ein solcher Fehler festgestellt, kann das Gericht die Behörde zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung verurteilen.

2. Die Prozesskosten werden sich durchschnittlich auf 1282,28 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Gerichtskosten) belaufen. Dazu kämen dann noch die Auslagen des Rechtsanwalts, falls er zum Termin nach Berlin reisen und dort übernachten muss.


Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 18:00:59

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ja die Deutschebotschaft hat die eigeräumte ermessen auf Null reduziert.
ich habe aber Fragen:
1- wie lange kann so eine Prozess dauern?!
2- wie ich mit noch eine Anwalt Gesprochen habe und auch von Ihrem Rat zu sehen ist,und da er alle andere voraussetzungen erfullt hatte ,besteht doch die hoffnung fur eine Klageerhebung,ich bin mit Ihrem Anwort sehr zufrieden aber die Kostenschätzung sheint mir unklar und aber auch über meine Budget.die andere anwalt hatte es so geshätzt:
>Mit der Klage sind voraussichtlich Gerichtskosten in Höhe von 363,00 € zu zahlen. Anwaltskosten entstehen für die gesamte Prozessführung in Höhe von ca. 500,00 €. Weitere Kosten (ca. 430,00 €) würden entstehen, falls es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Berlin kommen sollte.<
ich möchte gern wissen ,ob Sie den Prozess verfolgen Können?! und können Sie mir vielleicht ein günstigere Angebot geben?!
3- Welche Unterlagen brauchen sie um eine Klage zu erheben?!

Mit Freundliche Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 09:41:23

Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann Ihnen gerne die Kosten erläutern.

Streitwert 5000 €

1. Verfahrensgebühr 1,3 Nr. 3100 VV-RVG 391,30 €

2. Terminsgebühr 1,2 Nr. 3104 VV-RVG 361,20 €

3.Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €

4. Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV-RVG 146,78

5. Gerichtskosten 3,0 363,00 €

Gesamt: 1282,28 €

Wie Sie sehen können, habe ich kostenbezüglich nichts anderes geschrieben als der andere Kollege. Es ist richtig, dass die Terminsgebühr erst bei Wahrnehmung des mündlichen Gerichtstermins anfällt, dieser wird aber in 99 % der Fällen wahrzunehmen sein, es sei denn die Behörde erklärt sich bereit, die Aufenthaltserlaubnis auch ohne mündliche Verhandlung auszustellen, was bei einer Ermessensnorm eher unwahrscheinlich ist.

Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass die Gerichtskosten mit der Klageerhebung bei der Gerichtskasse einzuzahlen sind. Diese haben also nichts mit dem Anwaltshonorar zu tun. Das Honorar beträgt 919,28 €.

Bei der Verfahrensgebühr habe ich von möglichen 2,5 Gebühren nur die 1,3 Gebühr gerechnet, obwohl ich eine Menge Arbeit erwarte. Ein anderes Angebot kann ich Ihnen leider nicht machen, da diese Gebühren feststehen und gesetzlich vorgeschrieben sind. Ich kann Ihnen insoweit entgegenkommen, dass ich Ihnen zunächst nur Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Gerichtskosten in Höhe von 852,25 € in Rechnung stelle (Honorar incl. Mehrwertsteuer 489,44 € +Gerichtskosten 363,00 €). Den Rest erst mit Anberaumung des mündlichen Verhandlungstermins.

2. Wie lange ein Prozess dauern kann, hängt von der Überlastung des Gerichts ab. Der Prozess kann 4 Monate bis 1,5 Jahren dauern.

3. Sollten Sie meine Vertretung wünschen, dann kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail (kontakt@kanzlei-kakachia.de). Ich teile dann Ihnen mit, welche Unterlagen ich brauchen werde.

Mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erteilung de Studiumvisum ist abgelehnt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-07
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