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Frage geschrieben am 19.09.2010 18:27:13

Erteilung AE / Pflichtversicherung nicht EU-Ausländer

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1347
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag, ich habe folgenden Sachverhalt:

Ich habe meine Frau (Mexikanerin) während meines Studiums in Mexiko an der dortigen Uni kennengelernt.
Nun haben wir am 30.07 in Deutschland geheiratet (mit Heiratsvisum).
Nach der Standesamtlichen Trauung wollten wir für meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, der Beamte meinte aber es fehle eine Krankenversicherung die den Zeitraum der AE abdeckt.

Ich habe dann bei der DKV, d.h. einer privaten KV, einen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde.
Grund ist eine fehlende Vorversicherung meiner Frau und der Hinweis das es damit auch bei anderen (privaten ) KV wohl nicht klappen würde.

Diesbezüglich habe ich 2 Fragen:

1.) Ist eine Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG an eine vorhandene Krankenversicherung gekoppelt die den Zeitraum abdeckt, oder nicht? Ich meine hier "nein", d.h. meine Frau muss sich versichern lassen, aber die Erteilung müsste in unserem Fall. d.h. Deutscher mit ausländischer Ehefrau trotzdem erteilt werden,
ist das richtig? (z.Z. hat meine Frau eine Reisekrankenversicherung die den Zeitraum des Heiratsvisums abdeckt).

2.) Ist meine Frau sog. Pflichtversicherte (in einer gesetzlichen KV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (b) SGB 5. ?

Ich glaube das hängt davon ab, ob für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung eine Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden muss. Dies dürfte bei uns nicht der Fall sein,(§ 28 Abs. 1 AufenthG) stimmt das?

Weiterhin müsste die AE länger als 12 Monate erteilt worde sein, damit die Pflichtversicherung greift, ist das richtig?
Wie beschrieben liegt auch keine Vorversicherung seitens meiner Frau vor.
Wären damit die erforderlichen Tatbestände für eine Pflichtversicherung meiner Frau erfüllt?

Nun das momentan vorhandene "Henne-Ei" Problem das wir haben:

Die Ausländerbehörde fordert eine Krankenversicherung die den Zeitraum der AE, d.h. 3 Jahre abdeckt, die Krankenversicherung (bei einer Pflichtversicherung durch eine gestzliche KV) auf der anderen Seite fordert eine AE über 12 Monate oder mehr.

Falls relevant:

Meine Frau ist 28 Jahre, Uni-Abschluss, Mexikanerin, ohne Vorversicherung legal mit Heiratsvisum in D, Reisekrankenversicherung für Zeitraum des Visums und geht z.Z. keiner Beschäftigung nach ("Hausfrau").

Ich (Ehemann) bin Deutscher, Student und privat Krankenversichert.

Vielen dank!






Antwort geschrieben am 19.09.2010 19:51:22
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1.) Ist eine Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG an eine vorhandene Krankenversicherung gekoppelt die den Zeitraum abdeckt, oder nicht? Ich meine hier "nein", d.h. meine Frau muss sich versichern lassen, aber die Erteilung müsste in unserem Fall. d.h. Deutscher mit ausländischer Ehefrau trotzdem erteilt werden,
ist das richtig? (z.Z. hat meine Frau eine Reisekrankenversicherung die den Zeitraum des Heiratsvisums abdeckt)

In der Regel ist für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine Krankenversicherung nachzuweisen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG **soll** sie Sie in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

Das Verb soll deutet auf eine Ermessensentscheidung der Behörde hin.

Ist der Lebensunterhalt auch des nachziehenden Ausländers nicht gesichert im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3, schreibt 27.3.7 VAH-AufenthG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig nicht in Betracht kommt. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies gilt aber nicht in den Fällen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 in denen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist.

Nach 27.3.1 VAH-AufenthG kann diese aber im Ermessenswege versagt werden, selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis vorliegen, wenn die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit für den Unterhalt
- von mindestens einem ausländischen Familienangehörigen, selbst wenn diese nicht im selben Haushalt leben, oder
- von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder deren familienrechtlichen Stellung gegenüber der Person, zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist.
Ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden oder beantragt worden sind, ist unerheblich; es kommt nur darauf an, ob ein Anspruch besteht.

Die Behörde hat auch auch die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Umstände den Nachzug des Ehegatten von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen. Beispielsweise, wenn dem deutschen Ehegatten die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dann kann der Zuzug des ausländischen Ehegatten von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Dies soll "insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht (kommen), dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen".

Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen kann ich mangels weitergehender Informationen nicht beurteilen.


Für die Klärung dieser Frage mit der Ausländerbehörde ist eine anwaltliche Vertretung zu empfehlen. Falls schon eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, sollten Sie dagegen vorgehen. Hierzu bin ich gern in Rahmen einer Mandatierung bereit.

Ist meine Frau sog. Pflichtversicherte (in einer gesetzlichen KV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (b) SGB 5. ?

Nein. Diese Vorschrift ist nicht unmittelbar auf Ausländer anwendbar. Für diese gilt § 5 Abs. 11 SGB V (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht 65. Ergänzungslieferung 2010, Rn. 159)

Für Angehörige von Nicht-EU-Staaten gilt deren Satz 1:
Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Ein VersSchutz nach § 5 Abs 1 Nr 13 sei jedoch nicht geboten in den Fällen, in denen die Ausländer gern § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthaltsG verpflichtet seien dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt sei. Sie verfügten insoweit über eine anderweitige Absicherung (BT-Drucks 3100 S 95 – zu Buchst d).

Weiterhin müsste die AE länger als 12 Monate erteilt worde sein, damit die Pflichtversicherung greift, ist das richtig?

Siehe oben.



Bei Ihrer Ehefrau kommt dann den sog. Basistarif der PKV in Betracht. Diese unterliegen einer Kontrahierungszwang.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2010 20:15:44

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage,

auf den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bin ich bei einer ähnlichen Fragestellung mit dem Titel: "Betreff: Krankenversicherung/Versicherungspflicht für ausländischen Ehepartner" gestossen, wo es um eine Russische Ehefrau ging (Nicht EU-Ausländerin?!?) für die auch eine Pflichtversicherung festgestellt wurde.

Wenn ich das richtig verstanden habe, können wir mithin erst einmal die AE verlangen

Ein Grund das wir in Deutschland bleiben müssen/wollen, könnte doch sein, das ich einen Masterstudiengang in Deutschland besuche und diesen nicht einfach abbrechen kann.

Für den Unterhalt hat sich im Rahmen des Heiratsvisums mein Vater verpflichten lassen, ich weiss nicht ob dies auch für die Erteilung einer AE relevant ist.

Eine Ablehnung haben wir bisher noch nicht bekommen, ich werde nächste Woche noch einmal zur Ausländerbehörde gehen.

Ich hatte nur gehofft das ich etwas stichfestes in der Hand habe, das es nun eine "Soll" Regelung ist macht mich etwas nervös.

Gerne melde ich mich bei Ihnen persönlich, falls weiter Probleme auftreten sollten.

Vielen dank und viele Grüsse

PS:
Der Basistarif ist (leider) eine rein theoretische Überlegung (über 500 Euro per Monat an Prämie).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2010 20:24:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Leider zitieren Sie dir Antwort nicht. Wenn Sie sich auf folgende Frage beziehen
http://www.frag-einen-anwalt.de/KrankenversicherungVersicherungspflicht-f%C3%BCr-ausl%C3%A4ndischen-Ehepartner-__f43042.html

sollten Sie beachten dass hier die Ehefrau schon über eine AE verfügte, was bei Ihrer Ehefrau nicht zutrifft.

Sie können mich jederzeit Kontaktieren, falls Sie sich für eine Vertretung entscheiden, wobei ich davon ausgehe, dass die gemeinsame Sprache mit Ihrer Ehefrau von Vorteil sein kann.

Ein gutes Wochenende.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erteilung AE / Pflichtversicherung nicht EU-Ausländer | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-09-19
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