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Frage geschrieben am 07.04.2009 15:06:56

Ersttäter oder Wiederholungstäter bei Trunkenheitsfahrt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6580
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Frau / Herr Rechtsanwalt,
ich wurde am 2.3. bei einer Trunkenheitsfahrt kontrolliert. Meine BAK betrug 1,53%. Genau vor vier Jahren wurde mir schon einmal der Führerschein für ein Monat entzogen. Damals war es eine Ordnungswidrigkeit. Laut Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind derzeit keine Eintragungen mehr vorhanden.
Werde ich dann bei dieser Starftat als Ersttäter oder als Wiederholungstäter bestraft?
Wenn in Flensburg diese Ordnungswidrigkeit von damals nicht mehr vorhanden ist, ist sie dann noch in der Führerscheinakte vorhanden oder ist sie dann auch gelöscht und wird nicht mehr zur jetzigen Straftat herangezogen?
Muss ich evtl. mit einer MPU rechnen?
Für Ihre Bemühungen besten Dank im voraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.04.2009 16:46:23
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Werde ich dann bei dieser Straftat als Ersttäter oder als Wiederholungstäter bestraft?

Wenn keine Eintragungen mehr über vorhergehende Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten vorliegen, sind Sie hier als „Ersttäter" anzusehen.

Allerdings haben Sie in diesem Fall - wie Sie auch schon richtig erkannt haben - eine Straftat erfüllt; und zwar die des § 316 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass "lediglich" eine Trunkenheitsfahrt vorgelegen hat und nicht Gefahr für andere Menschen bzw. Gegenstände vorlag.

Mit einer BAK von 1,53 % waren Sie auch als absolut fahruntüchtig anzusehen; diese wird ab 1,1 % angenommen. Dies bedeutet, dass es medizinisch nachgewiesen ist, dass Sie „absolut" fahruntüchtig waren und keinerlei Ausfallerscheinungen mehr dazutreten müssen.

Da ich also davon ausgehe, dass im VZR oder auch BZR noch keine Eintragung bezüglich eines solchen Delikts vorgelegen hat, sind Sie ein sog. "Ersttäter".

Ich gehe auch davon aus, dass Sie vor 4 Jahren auch Punkte in Flensburg bekommen haben. Diese müssten dann mittlerweile getilgt sein, wenn keine weiteren Verstöße in dieser Zeit vorlagen. Ihr Punktekonto ist also unbelastet.

Punkte aus Bußgeldentscheidungen bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn in der Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit eingetragen wird, werden nach 2 Jahren gelöscht. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen würden die Tilgung bereits vorhandener Punkte blockieren (Tilgungshemmung). Da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass die letzte OWi 4 Jahre her ist und innerhalb dieser Zeit keine neuen Punkte dazugekommen sind, sind die vorherigen Punkte gelöscht.

Allerdings haben Sie geschrieben, dass Ihnen damals einen Monat lang der Führerschein entzogen worden ist. Bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist allerdings 10 Jahre.

Da bei Ihnen jedoch nach Ihrer Schilderung laut Auszug aus dem VZR keine Eintragungen mehr vorhanden sind, gehe ich davon aus, dass die Punkte getilgt worden sind.

2. Wenn in Flensburg diese Ordnungswidrigkeit von damals nicht mehr vorhanden ist, ist sie dann noch in der Führerscheinakte vorhanden oder ist sie dann auch gelöscht und wird nicht mehr zur jetzigen Straftat herangezogen?

Einträge und Punktestände sind nach Ablauf der Tilgungsfrist plus einem Jahr (Überliegefrist) gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

Jedoch führen auch die örtlichen Führerscheinstellen Akten, in denen Verkehrsünden, persönliche Daten...etc. gespeichert sind.

Deshalb ist Ihre Frage auch sehr berechtigt.

In der Führerscheinakte werden nach praktischer Erfahrung Daten oft länger gespeichert, als dies nach Tilgungs- und Überliegefrist zulässig ist.

Sie haben aber das Recht, Ihre eigene Akte kostenlos einzusehen oder bekommen gegen Gebühr eine Kopie der Akte. Dieser Anspruch resultiert aus § 29 VwVerfG: "... Die Behörde hat den Beteiligten in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten ...".

Es lohnt sich oftmals, die Akte zusammen mit einem Anwalt durchzusehen. Gegebenenfalls kann dann von der Behörde verlangt werden, dass Vermerke enfernt werden, die vor mehr als einem Jahr getilgt wurden.

Daher kann ich diese Frage nicht eindeutiger beantworten.


3. Muss ich evtl. mit einer MPU rechnen?

Ich gehe davon aus, dass Sie nicht mit einer MPU rechnen müssen.

Bei einem „Ersttäter" ist die Anordnung einer MPU bei dem angegebenen Wert von 1,5 Promille eher unwahrscheinlich; sicher kann es natürlich nicht gesagt werden.

Eine solche Untersuchung wird von der Behörde angeordnet, um feststellen zu lassen, inwieweit der Betroffene noch geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Eine MPU wird erforderlich, wenn ein Kraftfahrer entweder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, oder einmal mit einer Promillezahl von 1,6 Promille oder mehr.

Grundsätzlich wird eine MPU daher erst ab einer BAK von 1,6 Promille angeordnet. Da vorliegend ein Wert von 1,53 Promille ermittelt wurde, gehe ich davon aus, dass keine MPU angeordnet wird.

Da Sie – wie oben erwähnt – hier nicht als „Wiederholungstäter" gelten und der Wert unter 1, 6 lag, steht keine MPU zu befürchten

Für das weitere Vorgehen kann ich Ihnen nur raten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung bzw. Verteidigung zu beauftragen; insbesondere wenn durch die ermittelnde Behörde weitere Schritte eingeleitet werden.

Es droht bei Begehung dieses Deliktes der Trunkenheitsfahrt auch wiederum der Entzug der Fahrerlaubnis; §§ 69, 69a StGB. Des weiteren kann eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

In Ihrem Fall lässt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auch nicht mehr vermeiden. Die Strafverteidigung hat sich dann darauf zu konzentrieren, dass zumindest eine Verurteilung z. B. bloß wegen fahrlässiger Tatbegehung erfolgt. Dies hat deswegen große Bedeutung, weil die Strafe bei fahrlässiger Tatbegehung geringer ausfällt. Fahrlässige Tatbegehung bedeutet, dass Sie versehentlich davon ausgegangen sind, das Fahrzeug noch sicher führen zu können.

Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr werden im Verkehrszentralregister in Flensburg übrigens sieben Punkte eingetragen.

Des weiteren ist die Beauftragung eines Anwaltes auch aufgrund des Einsehens und Überprüfens der Führerscheinakte sinnvoll.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2009 19:07:00

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Bei der ersten Trunkenheitsfahrt vor vier Jahren war es bei mir "nur" ein Fahrverbot von einem Monat. (Ordnungswidrigkeit)
Im VZR sind nach Auskunft keine Eintragungen mehr vorhanden.
Kann die Führerscheinbehörde trotzdem noch auf diese Ordnungswidrigkeit zurückgreifen und mich als Wiederholungstäter einstufen, auch wenn die Ordnungswidrigkeit bei der Führerscheinstelle noch nicht getilgt wurde?
Werden vom VZR auch die Ordnungswidrigkeiten an die Führerscheinstelle übermittelt?
Vielen Dank nochmals für Ihre Bemühungen.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2009 20:25:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfragen möchte ich wie folgt beantworten:

Da Sie nunmehr schreiben, dass bei Ihrer ersten Trunkenheitsfahrt lediglich ein Fahrverbot verhängt worden ist, gilt – wie ich Ihnen bereits geschrieben hatte – die Tilgungsfrist von 2 Jahren.

Um Ihre erste Nachfrage beantworten zu können, müsste man Einsicht in Ihre Führerscheinakte nehmen. Wie bereits geschildert, sind Sie normalerweise als Ersttäter einzustufen. Wenn aber in Ihrer Führerscheinstelle die OWi noch nicht getilgt worden ist, die Tilgungsfrist aber – wie in Ihrem Fall – abgelaufen ist, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung des Eintrages und Einstufung als Wiederholungstäter. Diese dürfen Sie daher nicht wie einen Wiederholungstäter behandeln.

Ihre zweite Frage bezüglich der Übermittlung von OWis des VZR an die Führerscheinstelle muss ich bejahen. In der Führerscheinstelle werden jegliche Verkehrsverstöße vermerkt, daher auch die Begehung von OWis.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt


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