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Frage geschrieben am 05.04.2011 08:52:47

Erstellung eines Online-Adress-/Branchenverzeichnisses

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 648
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Erstellung.
Zum Hintergrund:
Wir beabsichtigen einen Internet-Service anzubieten, über den Neukunden mit Friseuren, Reifendiensten, Restaurants, Ärzten etc. Kontakt aufnehmen können. Dabei versenden wir die Kontaktanfragen der Kunden via EMail an die Gewerbetreibenden.

Um den Nutzern das Auffinden der Gewerbetreibenden zu erleichtern, möchten wir auf unserer Internet-Seite ein Adressverzeichnis integrieren, das Gewerbetreibende und Ärzte nach Ort und Branche auflistet.

Beispiel:
Dortmund - Friseure:
Friseur Müller, Straße 3, 44135 Dortmund, T: 0231-1234, E: info@haarmueller.de
Haarstudio Meier, ...
...

Dortmund - Zahnärzte:
...

Dortmund - Reifendienste:
...

Hannover - Friseure:
...


In diesem Zusammenhang haben wir folgende Fragen:

Frage (1): Ist es grundsätzlich erlaubt, die Adressen von Gewerbetreibenden in einem derartigen Online-(Branchen-)Verzeichnis darzustellen, ohne dass die Gewerbetreibenden dies ausdrücklich genehmigt haben?
(Im Grunde sollte dies ja im Sinne der Gewerbetreibenden sein, da neue Kunden auf sie aufmerksam werden.)

Zur Erstellung des Verzeichnisses gibt es mehrere Möglichkeiten.
Option 1: Die Nutzer erfasssen die für sie relevanten Adressen/Gewerbetreibenden selbst (so wird das Verzeichnis Stück für Stück erweitert).
Option 2: Wir befüllen das Verzeichnis vorab, so dass den Nutzern bereits die meisten Adressen für die Kontaktaufnahme direkt zur Verfügung stehen.

Zu Option 1 (Nutzer befüllen selbst):
Frage (2.1): Sind hierbei irgendwelche rechtlichen Probleme/Risiken zu erwarten?

Zu Option 2 (wir generieren das Verzeichnis):
Um ein entsprechendes Verzeichnis aufzubauen, erscheint es sinnvoll, auf vorhandene Daten aus Online-Branchenbüchern zurückzugreifen und diese in unser Verzeichnis zu übernehmen.
Frage (2.2): Ist es erlaubt, mehrere Tausend Adressdatensätze (Annahme: ca. 30.000 Adressdatensätze) aus anderen Online-Datenbanken zu exportieren und in unsere Datenbank zu importieren?

Frage (2.3): Wenn dies aufgrund Urheberrecht oder der Nutzungsbedingungen des Online-Branchenbuchs kritisch sein sollte:
Ist es erlaubt, Adressen aus einem Print-Branchenbuch zu scannen oder abzutippen und in unsere Datenbank zu übernehmen?

Frage (2.4): Wenn auch dies rechtlich kritisch sein sollte:
Ist es erlaubt, die Adressen über Google zu ermitteln ("Friseure Dortmund") und die entsprechenden Adressdetails per Copy&Paste in unsere Datenbank zu übertragen?



Antwort geschrieben am 05.04.2011 09:48:19
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Solange Sie oder die Nutzer lediglich Adressen von Gewerbetreibenden aus anderen Verzeichnissen, Datenbanken oder über Google ermittelt übernehmen, verletzten Sie zunächst einmal kein Urheberrecht. Denn an den bloßen Adressdaten kann ein Urheberrecht nicht entstehen. Dies ist also in diesem Sinne unkritisch, solange Sie tatsächlich nur die Adressdaten und nicht Logos, Marken oder weitere Texte (z.B. Profildarstellung des jeweiligen Unternehmens) übernehmen wollen. Bei Ihrem geplanten Vorhaben können sich vielmehr in erster Linie datenschutzrechtliche Probleme ergeben, welche ich wie folgt aufzeigen möchte:

Die von Ihnen geplante Übernahme und anschließende Veröffentlichung von Einträgen wird zumindest dann, soweit es sich dabei um natürliche Personen handelt, datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da insoweit personenbezogene Daten betroffen sind. Als solche gelten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Welche Daten von Personen, wie lange von welchen anderen Personen erfasst und abgespeichert werden dürfen, hängt grundsätzlich aufgrund des Persönlichkeitsschutzes jedes einzelnen von der Einwilligung der jeweiligen Person ab. Eine Erfassung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist ohne eine solche Einwilligung gänzlich untersagt. Die Erfassung von anonymen Daten und Daten von nicht natürlichen Personen (z.B. Unternehmen) ist hingegen auch ohne Einwilligung zulässig. Im Ergebnis sollten sie daher vor Veröffentlichung von Daten natürlicher Personen, also auch Einzelunternehmern (bei sonstigen Unternehmen nicht relevant), zuvor deren Einwilligung einholen.

Grundsätzlich unterliegt auch die von Ihnen insoweit geplante Veröffentlichung von Personenlisten (z.B. Adressenlisten) den Bestimmungen des Datenschutzes. Eine Veröffentlichung von Personenlisten ist generell dann zulässig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse der in der Liste aufgeführten Personen entgegensteht. Zulässige Angaben dabei sind insoweit Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung; Namen; Titel und akademische Grade sowie Anschrift. Die Angabe anderer Daten wie Telefonnummer und Emailadresse bedarf hingegen in der Regel der Zustimmung der Personen, die aufgelistet werden sollen.

Vor der Veröffentlichung sollten Sie also im Ergebnis zunächst prüfen, ob eine natürliche Person eingetragen werden soll, dann ist deren Zustimmung einzuholen. Ansonsten können Sie wie aufgezeigt sonstige Unternehmen problemlos eintragen, jedoch für die Angabe von Telefonnummer und Emailadresse (sofern benötigt) sich ebenfalls zuvor eine Einwilligung geben lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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