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Frage geschrieben am 16.08.2011 13:07:23

Erstellung Webseite für Kunden, Rechtsschutz bei Problemen?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 822
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Webseite.
Wir sind ein mittelständischer Verlag und erstellen für unsere Kunden unter anderem Webseiten.

Wir wollen einem wohlbekannten Geldinstitut (mit 17 regionalen Geschäftsstellen) die Erstellung einer Webseite, sowie deren Hosting und Wartung anbieten. Zusatzinfo: Wir sollen hierbei kein eBanking anbieten. Die Webseite soll nur den Link zu einem eBanking-System beherbergen.

Unserem Kunden ist natürlich die Sicherheit (Viren, Malware, Manipulation des eBanking-Links, Phishing) und die Erreichbarkeit der Webseite bzw. des Webservers (24/7) überaus wichtig.

Wir können diese Punkte zwar in hohem Maße garantieren, hätten aber gerne eine detailierte Einschätzung, wie wir uns für den schlimmsten Fall am besten vorab rechtlich gegen Schadensersatzansprüche absichern können und sollten.


Antwort geschrieben am 16.08.2011 14:06:40
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst muss der Zusammenarbeit mit dem Geldinstitut natürlich ein Vertrag zugrunde liegen, der sämtliche relevanten Punkte regelt.

In einem solchen Vertrag sind dann auch Haftungsfragen zu klären.

Zunächst muss aber auch der Punkt Gewährleistung entsprechend thematisiert werden. Mit einer entsprechenden Regelung schützen Sie sich davor, dass der Vertragspartner ausufernd Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

Natürlich kann die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Auch Schadensersatzansprüche können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Man kann und sollte diesen Punkt aber entsprechend begrenzen.

Der Vertragspartner wird ggf. versuchen, die Haftung vertraglich zu erweitern. Dem sollten Sie entgegenwirken und einen entsprechenden eigenen Vertrag vorbereiten und keine Vertragsvorlage des Vertragspartners akzeptieren.

Haftungsbegrenzungen sind grundsätzlich möglich. Man kann aber nicht die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausschließen.

Möglich ist es auch die Beweisführung zu erleichtern in dem man Schadensersatzpauschalen vertraglich vereinbart. Damit müssten Sie dann bei Vorliegen eines Haftungsfalles pauschal Schadensersatz leisten, ohne dass näher geprüft werden muss oder eine der beiden Vertragsparteien Beweis über die Höhe antreten muss.

Es gibt für die vertragliche Gestaltung viele Möglichkeiten.

Im Ergebnis können Sie sich nicht völlig vor Schadensersatzansprüchen schützen, können dies aber vertraglich entsprechend begrenzen, damit das Risiko kalkulierbar ist.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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