Erstattungsfähige Renovierungskosten nach SGB II
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim
| in unter 2 Stunden
In meiner Frage vermischen sich ein wenig die Rechtsbereiche Sozialrecht und Mietrecht. Zum Sachverhalt:
Vom 01.01. bis 30.09.2005 habe ich in meinem damaligen Wohnort, Quakenbrück, ALG II bezogen. Auf Grund der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Duisburg bin ich Mitte Oktober 2005 nach Moers umgezogen. Diebezüglich beantragte ich - mit Schreiben vom 24.09.2005 - vom Landkreis Osnabrück die Übernahme der Umzugs-, Renovierungs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Die Umzugskosten wurden in Form der Kostenerstattung für einen Miet-LKW, die Wohnungsbeschaffungskosten durch Erstattung der Maklerprovision übernommen.
Bezüglich der Renovierungskosten habe ich - neben Tapeten, Farbe und Kleister - auch Bodenbeläge (Teppichböden und PVC) geltend gemacht. Die gesammten, geschäftzten Materialkosten wurden von mir mit insgesamt 1.752,43 Euro beziffert.
Mit Bescheid vom 21.10.2005 wurden mir Renovierungskosten in Höhe von "nur" 437,60 Euro bewilligt. Neben der Tatsache, dass die von mir in Ansatz gebrachten Preise teilweise reduziert und ein Zimmer nicht berücksichtigt wurden, wurden die Kosten für die Bodenbeläge gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen Bescheid habe ich mit Schreiben vom 25.10.2005 Widerspruch erhoben und die Übernahme der Kosten für das Esszimmer und die Bodenbeläge verlangt. Begründet habe ich meinen Widerspruch insbesondere damit, dass die Anschaffung von Bodenbelägen im Rahmen der Renovierung erforderlich sei, weil in der angemieteten Wohnung keine Bodenbeläge vorhanden sind. Dieses ist zugegebenermaßen nicht ganz korrekt. Vielmehr sind die vorhandenen Beläge, die der Vormieter hier verlegt hat, dermaßen verdreckt und verschlissen, dass ein Austausch - aus meiner Sicht - zwingend erforderlich ist.
Mit Bescheid vom 26.01.2006 wurde mein Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Begründet wird dieses zum einen damit, dass die angemietete Wohnung unangemessen groß ist und Renovierungskosten nur für die angemessene Größe übernommen werden. Dieses scheint mir akzeptabel.
Die Verweigerung der Übernahme der Kosten für die Bodenbeläge wird damit begründet, dass - gemäß § 535 BGB - der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hierzu gehört demzufolge auch, das der Vermieter die Wohnung mit Bodenbelägen auszustatten hat.
Nun meine Fragen:
1. Besagt die Bestimmung des § 535 BGB tatsächlich, dass die
Ausstattung der Mietwohnung mit Bodenbelägen zwingend
Angelegenheit des Vermieters ist, oder kann dieses auf den
Mieter abgewälzt werden? Im Mietvertrag heißt es sinngemäß:
"Die Wohnung wird unrenoviert übernommen und kann auch
unrenoviert wieder zurück gegeben werden."
2. Wenn es möglich ist, dass der Vermieter sich hier aus der
Verantwortung nimmt, wären dann die Kosten der Bodenbeläge
im Rahmen der Renovierungskosten erstattungsfähig?
3. Wäre es möglicherweise richtige gewesen, die Kosten für die
Bodenbeläge als Erstausstattung, bzw. Einrichtungsgegenstand
geltend zu machen, und kann das jetzt ggf. noch korrigiert
werden?
4. Ist die Ablehnung dieser Kosten, mit der genannten Begründung
korrekt, oder besteht eine Übernahmeverpflichtung seitens
des Landkreises? Wie sind die Erfolgsaussichten einer ent-
sprechenden Klage einzuschätzen?
5. Abschließen eine formelle Frage: Laut Rechtsbehelfsbelehrung
ist gegen den Widerspruchsbescheid die Klage beim Sozial-
gericht Osnabrück zulässig. Ist aber für eine Klage nicht
das Sozialgericht am Wohnort des Leistungsempfängers, in
diesem Fall als Duisburg, örtlich zuständig?
Mit freundlichen Grüßen
SGB









