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Frage geschrieben am 31.08.2011 18:47:43

Erstattung von Schaden durch Phishingangriff

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3284
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Bank will den Schaden erstatten allerdings mit einer Selbstbeteiligung von 500€.

Die Begründung der Bank (als Antwort auf u.g. Schreiben) . Die Bank sei nicht verantwortlich,... es muss sich ein Schadprogramm auf dem Rechner befunden haben u.ä.

Ein anschließendes Gespräch hat trotz langjähriger Beziehung zur Bank nichts Neues ergeben.
Das Verfahren gegen Unbekannt Seitens der Staatsanwaltschaft ist bereits eingestellt.

Meine Frage: Wie hoch sind meine Aussichten die 500€ z.B. nach 675u BGB ff noch zu bekommen, per
i) Klage?
ii) Schiedstelle?
iii) Sonstige Mglk.?


Die Bank erhielt von mir folgendes Schreiben, dass auch den Sachverhalt beinhaltet:

Betr.: Schaden durch (vermtl.) Phishing -Angriff beim online Banking. Kntnr.: X bei der Genossenschaftliche bank xx
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ausschlaggebend für die o.g. Vermutung ist eine online Abbuchung von o.g. Konto am 13.07. 2011, die weder von mir noch meiner Frau vorgenommen wurde. Lt . Kontoauszug handelt es sich um eine Abbuchung einer Person (Name: qwertz) mit Ziel UK (England) in Höhe von € 2300,00 (weitere Details liegen ihnen vor).
Die nicht veranlasste oder durch uns erlaubte Abbuchung stellte ich am Morgen des 15. 07. 2011 fest, woraufhin ich mich sofort mit Ihnen in Verbindung setzte, um das Konto sperren zu lassen.
Am 18.07. 2011 wurde der Vorgang polizeilich aufgenommen und Anzeige erstattet.
Vermutlicher Hergang des Phishing-Angriffs:
Ich hatte am Abend des 12.07 2011 einige online Überweisungen zu tätigen und bediente wie gewohnt die Eingabeaufforderungen der Volksbank Eingangsseiten für das Online-Banking. Nach der Eingabe einer TAN entsprechend der TAN-Liste für eine Überweisung verharrte der Computer plötzlich und ließ sich nicht mehr bedienen. Ich beendete anschließend die online-Sitzung durch Hard-Reset des Computers. Nach dem anschließenden Wiederhochfahren des PCs funktionierte alles wieder wie gewohnt. Ich konnte auch eine weitere Überweisung vornehmen, bei der die TAN wie gewohnt akzeptiert wurde.
Im Nachhinein liegt die Vermutung nahe, dass vor oder nach der Eingabe der Zugangsdaten für das Online-Banking eine Umleitung auf eine Duplikatseite erfolgte, die ich aber nicht bemerkte.
Der verwendete PC ist durch eine FritzBox Firewall und das Programm Avira Antivir Personal geschützt gewesen.
Aus meiner Sicht habe ich übliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die übliche Sorgfalt beim Online-Banking walten lassen. Ich bitte Sie daher freundlich um Erstattung der Schadenssumme in Höhe von € 2300,00 auf o.g. Konto.
Durch das neue ihrerseits vorgestellte und zukünftig von mir verwendete TAN-Verfahren und Beschaffung eines dedizierten PCs meinerseits, der ausschließlich für Bankgeschäfte verwendet wird gehe ich von einem Ausschluss künftiger Schäden beim Online-Banking aus.
Ich möchte mich schon im Voraus für Entgegenkommen in der o.g. Angelegenheit bedanken.


Antwort geschrieben am 31.08.2011 19:46:14
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Grundsätzlich hat jeder Bankkunde aus § 675u und Widerruf der Zustimmung">§ 675j BGB einen Anspruch darauf, dass Buchungen, die ohne seinen Auftrag oder ohne Rechtsgrund zu Lasten seines Kontos durchgeführt werden, wieder rückgängig gemacht werden. Die Bank hat nur dann einen Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen (Kosten) gegen den eigenen Kunden, den sie sogar durch Abbuchung von dessen Bankkonto befriedigen darf, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte dritte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages kann das Konto nicht belastet werden, da es an der notwendigen Anweisung fehlt.

Das Risiko für die Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt damit grundsätzlich die Bank.

Ein Großteil der Banken hat in Sonderbedingungen die Nutzungsbedingungen für das sog. Online-Banking geregelt. Danach trifft die Bank auch bei Missbrauchsfällen beim Online-Banking, wie z.B. dem Phishing, die Pflicht zur vollständigen Erstattung. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Zugang seiner Daten unbefugten Dritten ermöglicht und/oder sich sonst wie sorgfaltswidrig verhalten hat.

Die Bank kann also der grundsätzlichen Haftung auf Erstattung des missbräuchlich verwendeten Betrages nur entkommen, wenn sie darlegen kann, dass der Kunde gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Wann dies der Fall ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im Streitfall von einem Richter zu beurteilen ist und in Fällen, wie dem von Ihnen geschilderten, zu Gunsten des Bankkunden ausfällt.

Das Amtsgericht Wiesloch hat mit Urteil vom 20.06.2008 ( 4 C 57/08) entschieden, dass eine Bank für den gesamten Schaden haftet, der einem Online-Banking Kunden durch einen Phishing-Angriff entsteht, wenn der Computer des Kunden durchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen genügt. Von einem Bankkunden könne keine "überdurchschnittliche Absicherung seines Computers" erwartet werden. Soweit besondere Sicherheitsmaßnahmen vertraglich nicht vereinbart seien, reiche ein Antivirenprogramm zur Sicherung des eigenen Computers aus. Dies ist bei Ihnen gegeben.



Das Landgericht Berlin hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 11.08.2009 (Az. 37 O 4/09) entschieden, dass die Bank der damaligen Klägerin 90% der geforderten Summe, damals immerhin über 13.000,00 €, zahlen musste. 10 % der Summe bekam die Klägerin nicht erstattet, da sie die Sorgfaltspflichten verletzt hatte, indem sie nach Aufforderung 4 TAN zur Bestätigung eingegeben hat. Und dies sei, so das Gericht, im Onlinebanking absolut unüblich, dass dies die Klägerin hätte merken müssen. Aber das LG Berlin hat das Fehlverhalten der Klägerin nur mit 10% bewertet, so dass in Ihrem Fall, mit der Eingabeaufforderung nur einer einzigen TAN keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen dürfte, die man Ihnen vorhalten kann.

Der für Sie preiswerteste Versuch das verlorene Geld zu erhalten, wäre der Weg über die Schiedsstelle unter Hinweis auf die geschilderten Urteile.

Die Schiedsstelle für die Volks- und Raiffeisenbanken finden Sie unter www.bvr.de beim Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken.

Zunächst würde ich den risiko- und kostenlosen Weg über die Schiedsstelle unter Hinweis auf die zitierten Urteile wählen, wenn denn der Weg über ein weiteres Schreiben an Ihre Bank nicht schon den gewünschten Erfolg bringt. Erst wenn dieser Weg nicht von Erfolg gekrönt wird, würde ich zu einer Klage tendieren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, z.B. zur Formulierung eines weiteren Schreibens oder der Kontaktaufnahme mit dem Gegner bzw. des Anwalts ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


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...die zitierten Urteile sind im Netz frei zugänglich. Daher bekannt. FAlls ich davon ausgehen darf, dass diese Urteile die aktuelle Rechtslage evtl. widerspiegeln, es damit keine neueren relevanten gibt, hat mir die Antwort sehr geholfen. Danke für den Hinweis auf die Schiedstelle. MfG.



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