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Erstattung nach Rücktritt vom Kaufvertrag


20.03.2012 07:26 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Ich bin im Bereich EDV-Dienstleistungen und Vertrieb selbständig tätig. Ein Kunde hat ein Notebook eines renommierten Herstellers im Obtober 2011 gekauft und dieses wurde von mir ordnungsgemäß beim Kunden vorort eingerichtet. In der Rechnung wurde die Hardware und getrennt meine Arbeitszeit aufgeführt. Bezogen wurde das Notebook von einem Großhändler, nicht direkt vom Hersteller.
Nach 3 Monaten trat ein Defekt auf und das Gerät wurde von mir abgeholt, direkt zum Hersteller geschickt und vom Hersteller repariert zurückgeschickt. Nach Aussage des Kunden trat der gleiche Defekt jedoch nach kurzer Zeit wieder auf. Nach erneuter Einsendung zur Reparatur direkt an den Hersteller konnte dieser jedoch keinen Fehler feststellen. Auch ich habe das Notebook mehrstündig getestet und konnte ebenfalls keinen Fehler festellen. Trotzdem sendete ich das Notebook zurück an den Großhändler mit der Bitte um Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies ist aktuell in Bearbeitung, weil laut Angabe des Großhändlers der Hersteller über die Rücknahme entscheidet.
Nun fordert der Kunde bereits jetzt eine Gutschrift über das Notebook, aber auch für meine Arbeitszeit. Auf was hat der Endkunde rechtlich gesehen wann Anspruch? Auf alles was er bezahlt hat, also Hardware und Arbeitszeit, nur auf die Hardware, oder Hardware abzüglich Nutzungsentgelt für 3 Monate einwandfreier Funktion. Hat er den Anspruch sofort, oder nach Gutschrift durch Hersteller / Großhändler?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 130 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag Rücktritt
20.03.2012 | 08:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Sie das Notebook vom Großhändler in eigenem Namen erworben und dann an den Kunden weiterverkauft haben. Bei dieser Konstellation hat der Kunde bei einem berechtigten Rücktritt wegen eines Mangels zunächst einmal Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Gemäß § 284 BGB kann der Kunde zudem Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf eine mangelfreie Leistung getätigt hat und die infolge der mangelbedingten Rückabwicklung des Vertrags vergeblich waren („frustrierte Aufwendungen"). Hierzu gehören auch die Kosten für die Einrichtung. Allerdings kann dieser Schadensersatzanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Mangel nicht zu vertreten haben, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB iVm. § 276 BGB.
Die Ansprüche werden Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache fällig, so dass der Kunde die Gutschrift mit Rückgabe des Notebooks fordern kann. Das Verhältnis bzw. Regelung zwischen Ihnen als Verkäufer und dem Großhändler bzw. Hersteller spielt insoweit keine Rolle, allerdings können Sie sich ggf. die entstandenen Kosten vom Großhändler zurückholen.

Im Gegenzug steht Ihnen als Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Notebooks während der Besitzzeit des Käufers zu (Nutzungswertersatz, siehe BGH, Urteil vom 16.09.2009 - Az. VIII ZR 243/08). Sie haben also Anspruch auf die drei Monate Nutzungsentgelt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten aber nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt. Ansonsten würde insbesondere der Rückzahlungsanspruch bezüglich der Einrichtungskosten entfallen. Wenn Sie das Notebook direkt für den Kunden beim Großhändler erworben haben, also gegenüber dem Kunden nicht selbst als Verkäufer aufgetreten sind, hätte der Kunde ebenfalls keine direkten Ansprüche gegen Sie.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

450 Bewertungen
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