Frage geschrieben am 21.03.2008 16:37:00
Erstattung entstandene Kosten durch Fluglinien-Streik
Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3271Einige Tage später habe ich dann, wie mir am Flughafen gesagt wurde, die Belege für die mir entstanden Kosten inklusive Bankverbindung an die Airline geschickt. Eine erste Reaktion kam einige Tage später, dass von meiner Seite ein "geprinteter Flugcoupon" fehle. Da mir nicht klar war, was das ist, habe ich daraufhin zurückgeschrieben und nach mehr Informationen gefragt. Eine Antwort habe ich bekommen, hatte aber keinen "geprinteten Flugcoupon". Darüber habe ich auch die Airline informiert und sie gebeten, mir trotzdem die entstandenen Kosten zu erstatten. Daraufhin kam keine Reaktion.
Auch auf ein weiteres Schreiben im Januar 2008 und eine erneute Sendung des selben Schreibens im Februar 2008 (per Einschreiben) habe ich keine Reaktion mehr erhalten.
Ich möchte meine Kosten gerne erstattet bekommen, bin aber nicht sicher, welches von meiner Seite die nächsten Schritte sein sollten.
Kann ich als Privatperson in so einem Fall eine Mahnung schicken und daraufhin ggf. ein Mahnverfahren eröffnen? Welche Aussicht auf Erfolg hat eine solche Vorgehensweise?
Oder ist es sinnvoller, hier in einem nächsten Schritt ein Schreiben eines Anwalts folgen zu lassen? Wie sehen da die Erfolgschancen aus? Und in welchem Verhältnis stehen die Kosten zu dem Streitwert?
Da ich in der Zwischenzeit auch einiges an Zeit investiert habe, würde ich auch gerne den mir entstandenen Aufwand in Rechnung stellen. Welche Größenordnung kann ich bei einem Betrag von 284,10 EUR realistisch einfordern?
Alle bisherige Korrsepondenz sowie Kopien der Belege und auch die Info der Fluglinie, dass die Kosten erstattet werden, liegen vor.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.03.2008 17:28:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24, 41844 Wegberg, Tel: 02434-9830100, Fax: 02434-9830109
Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 12
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Auf Ihren Fall findet grundsätzlich die EU-Verordnung 261/2004 Anwendung, da Sie als Fluggast Ihren Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten haben (wollten). Ihre Ansprüche richten sich gegen den ausführenden Luftfrachtführer, hier AirFrance.
Auf Grund der Annulierung Ihres Fluges, stehen Ihnen grundsätzlich Rechte nach Artikel 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (VO).
Nach Artikel 7 der VO steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von Euro 250,00 zu, da Ihr Flug eine Entfernung von 1.500km oder weniger gehabt haben dürfte. Näheres kann erst nach Vorlage der Flugtickets/-buchung geprüft werden.
Nach Artikel 8 der VO hatten Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten innerhalb sieben Tagen gehabt oder Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel.
Nach Artikel 9 der VO hatten Sie Anspruch auf Mahlzeiten, Hotelunterbringung und Beförderung dorthin, sowie zwei Telefongesprächen gehabt.
Darüber hinaus bleibt ein weiter gehender Schadensersatz gem. Artikel 12 der VO unbeschadet.
Hinsichtlich des Artikels 7 der VO könnte sich das Luftfahrtunternehmen entlasten, wenn vertretbare Gründe bzw. außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben. Diese könnten im Streik des eigenen Personals gesehen werden, wobei dieser dann für die Fluggesellschaft hätte unvorhersehbar sein müssen und die Fluggesellschaft hätte auch keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit gehabt haben, auf den Streik z.B. durch Beschaffung von Ersatzpersonal zu reagieren. Dies müsste natürlich noch geprüft werden.
Da die Fluggesellschaft Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass Sie ein Hotel aufsuchen müssen und sich selbst darum kümmern müssten, am nächsten Tag nach Düsseldorf zu kommen, dürften Sie einen Erstattungsanspruch auf die damit entstandenen Kosten (nach Ihren Angaben Euro 284,10) haben.
Hinsichtlich des angeforderten "geprinteten Flugcoupons" dürfte darunter der Abschnitt des Tickets zu sehen sein, welcher Sie zur Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung für die auf dem Dokument eingetragene Flugstrecke berechtigt hätte, also der Teil, den Sie beim einchecken abgegeben hätten.
Grundsätzlich können und sollten Sie als Privatperson eine Mahnung schicken. Diese sollten Sie aus Beweisgründen auch per Einschreiben mit Rückschein senden und eine zweite Person bei der Verpackung des Schreibens in den Briefumschlag hinzuziehen.
Ob ein Mahnverfahren im Moment Sinn hat, kann nur nach Vorlage der bisher von Ihnen abgesandten Schreiben beurteilt werden, da hier evtl. eine direkte Anerkennung durch die Gegenseite mit der Folge, dass Sie mit den Kosten belastet würden, gegeben sein könnte, wenn Sie nicht korrekt gemahnt hätten.
Gleiches gilt für die Aussichten auf Erfolg, da diese natürlich auch von der Beweislage abhängen, die sich nur aus den tatsächlichen Schriftstücken ersehen läßt. Einen Anwalt hierbei zu beauftragen ist zur Klärung der rechtlichen Details natürlich meist sinnvoll.
Den eigenen zeitlichen Aufwand können Sie i.d.R. leider nicht ersetzt bekommen, da ist sich die Rechtsprechung bei Privatpersonen leider weitestgehend einig.
Hinsichtlich des Verhältnisses der Kosten zu dem Streitwert ist zu sagen, dass bei relativ niedrigen Streitwerten die Kosten natürlich immer prozentual erhöht ins Gewicht schlagen. Zur Orientierung sei genannt, dass bei einer außergerichtlichen einfachen Tätigkeit eines Anwaltes hier zumindest 1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG anfallen dürften, die sich dann auf Euro 32,50 beliefen. Hinzu zu rechnen wären noch die Auslagen und die USt. Weitere Gebühren können entstehen, hingen aber vom Einzelfall ab.
Sofern Ihre Schreiben bereits als Mahnung zu werten wären, dürften Sie -sofern der Anspruch insgesamt gegeben wäre- allerdings als Verzugsschaden auch einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten haben.
Ebenso kommt u.U. eine Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung (je nach Vertrag) in Betracht.
Alle diese Punkte lassen sich aber abschließend erst nach Vorlage der Dokumente beurteilen.
Gerne kann ich Ihnen hier bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen helfen. Sollten Sie diese Interessenvertretung wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.03.2008 21:34:39
Kurze Ergänzung hinsichtlich Kosten zur Klarstellung:
Meine Kostenangaben bezogen sich auch einen Streitwert von Euro 284,10. Sofern weitere Posten geltend gemacht werden sollten, erhöhte sich der Gegenstandswert und damit die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Weitere Auskunft gerne auf Anfrage.
Kurze Ergänzung hinsichtlich Kosten zur Klarstellung:
Meine Kostenangaben bezogen sich auch einen Streitwert von Euro 284,10. Sofern weitere Posten geltend gemacht werden sollten, erhöhte sich der Gegenstandswert und damit die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Weitere Auskunft gerne auf Anfrage.
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