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Frage geschrieben am 20.06.2007 17:32:00

Erstattung der Studiengebühren im Ausland nach BAföG

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3516
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Schwester studiert an einer privaten Fachhochschule in Deutschland mit monatlichen (!) Studiengebühren in Höhe von 630,- EUR. Im Moment absolviert sie ein obligatorisches Auslandssemester in Australien.

Sie hat im Inland stets den Förderungshöchstbetrag erhalten (wie die restlichen Geschwister auch) und erhält nun auch den Förderungshöchstbetrag für das Ausland.

Sie muss auch während der Abwesenheit an der deutschen Fachhochschule die monatlichen Studiengebühren in Höhe von 630,-EUR monatlich entrichten.

Das Problem liegt nun bei der Erstattung der notwendigen Studiengebühren im Ausland.
Die monatliche Studiengebühr für die Universität in Australien beträgt ungefähr 800,- EUR. Der zu erstattende Betrag würde folglich 4000.- EUR für 5 Semester im Ausland betragen und somit sogar im Rahmen der veranschlagten 4.600.-EUR liegen.

Die BAföG-Auslandszuschlagsverordnung nach § 3 Studiengebühren lautet wie folgt:

§ 3 Studiengebühren

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden bis zur Höhe von 4.600 EURO je Studienjahr geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn

1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.


Es stellt sich jedoch folgendes Problem:

Von ihrer Sachbearbeiterin wurde ihr mitgeteilt, dass sie AUSSCHLIESSLICH den Differenzbetrag der Studiengebühren zwischen Inland und Ausland erhalten wird. Also ungefähr 200.- EUR pro Monat (800.- EUR im Ausland minus 600.- EUR im Inland).

Würde sie in Deutschland keine Studiengebühren bezahlen, so würde der volle Betrag für die Auslandsgebühren erstattet werden. D.h. sie wird nun doppelt „bestraft“ und muss somit 600.- EUR im Inland weiterbezahlen (was vertraglich vereinbart und somit völlig in Ordnung ist) jedoch parallel 600.- EURO für die Studiengebühren in Australien bezahlen. Also insgesamt 1200.- EUR monatlich.

Worin liegt hier die Rechtsgrundlage?

Ich habe mich für sie bei mehreren Auslands-BAföG-Ämtern erkundigt, deren Sachbearbeiterinnen mir einhellig bestätigt haben, dass hier ein Fehler vorliegen muss, da es eine solche „Regelung“ nicht gäbe.
Wie soll ich nun vorgehen? Die Sachbearbeiterin wurde beim letzten Telefonat bereits sehr ungehalten und fragte, ob ich ihren Vorgesetzten sprechen wolle. Hierfür bräuchte ich jedoch den entsprechenden Gesetzestext. Ich habe zunächst einmal Einspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Vielen Dank Vorab für Ihr Bemühen!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.06.2007 21:00:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich werde die Sache prüfen, übersenden Sie mir hierzu den von Ihnen formulierten Einspruch und sämtliche relevante UNterlagen per Telefax oder Email, ferner sollten wir kurz zur Sache telefonieren.

RA Kleber


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