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Erstattung Kosten für Renovierung (Schönheitsreparaturen)


| 12.02.2012 00:44 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes


| in unter 2 Stunden

Wir sind in 12/2002 in eine (neue) Mietwohnung gezogen. In 2011 haben wir erstmals das Wohnzimmer und die Küche renoviert, nachdem die weißen Wände durch die Flächenheizkörper ganz gelb/braun wurden. Die reinen Materialkosten (Farbe, Pinsel) betrugen 220 EUR. Nunmehr stellte ich fest, das es im Mietvertrag keine Renovierungsklausel gibt, die uns als Mieter diese Arbeiten auferlegt. Demnach bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nachdem der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Meine Fragen lauten nunmehr: 1.)Kann ich meine Kosten von 220 EUR nachträglich vom Vermieter erstattet verlangen? Kann ich eine Vergütung für meine erbrachte Arbeitsleistung vom Vermieter verlangen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 380 weitere Antworten zum Thema:
Renovierung Kosten Erstattung
12.02.2012 | 01:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Marksen Ouahes
55 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 2009 AZ.: VIII ZR 302/07 entschied der BGH in einem identischen Fall wie Ihrem, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel im Mietvertrag nach §§ 812, 818 II BGB Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Renovierung, die er – wie Sie auch - im Glauben an die Gültigkeit der jeweiligen AGB-Klausel vor dem Auszug durchführte.
Die Renovierung, die Sie durchführten erfolgte ohne Rechtsgrund, da dieser in Form des Mietvertrages in Verbindung mit der entsprechenden AGB-Klausel mangels Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Renovierung nicht bestand.

Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen in Form der Renovierungsarbeiten bemisst sich gem. § 818 II BGB nach der üblichen bzw. gemäß angemessener Vergütung solcher Renovierungsarbeiten. Diese bemisst sich in Ihrem Fall nach dem Materialwert (220 €) und nach dem, was Sie billigerweise neben dem Einsatz an freier Zeit als Kosten gegebenenfalls für die Arbeitsleistung an Dritte investiert haben oder hätten investieren müssen. Sie müssen somit für sich konkretisieren wie viel Zeit Sie für die Renovierung investiert haben ermitteln was Sie ggfs. für die Arbeitsleistung an Kosten investiert hätten.

Sie können somit neben den Materialkosten (220 ,00 €) auch die erbrachte Arbeitsleistung nach den Vorschriften §§ 812, 818 II BGB herausverlangen.



Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwaltskanzlei Ouahes
Marksen Ouahes Rechtsanwalt
Wilmersdorfer Straße 133
10627 Berlin

T +49(0) 30/ 31 80 03 01
F +49(0) 30/ 31 80 03 20
E ouahes@medizinrecht-ouahes.de
www.medizinrecht-ouahes.de

Nachfrage vom Fragesteller 12.02.2012 | 01:49

Es sei nochmals darauf hingewiesen, das wir keine unwirksame Klausel im Mietvertrag haben, sondern das es von Beginn an keine Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gegeben hatte und das wir auch weiterhin in der Wohnung wohnen, somit die Renovierung nicht wegen Kündigung (Mietrecht) bzw. Auszug erfolgte. Ändert sich dadurch die Beantwortung der Frage?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.02.2012 | 03:13

Sehr geehrter Fargensteller,

ja Sie haben vollkommen recht, entschuldigen Sie das Mißverständnis.

Dies ändert jedoch an der Sachlage nichts. Wenn Sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass eine Renovierungspflicht Ihrerseits im Mietvertrag geregelt wurde, haben Sie wie bereits oben ausgeführt nach den gleichen Grundsätzen einen Anspruch auf Herausgabe der investierten Kosten. Ich verweise insoweit auf die obigen Ausführungen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Auführungen weiter helfen und verbleibe

mit den besten Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 2012-02-12 | 09:28


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-12
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Berlin

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