Frage geschrieben am 14.12.2009 22:19:10

Betreff: Erstattung vorab geleisteter Leistungen nach Bewilligung der PKH


Rechtsgebiet: Anwalts-, Gebührenrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 552
Bin verheiratet, lebe getrennt. Meine Partnerin hat Aufenhaltsbestimmungs- und Wohnrecht beider Kinder vorläufig im eigenen Haus (beide 50%). Vermögen (Bausparvertrag, Lebensversicherung) von ihr und mir sind etwa gleich. Sie hat PKH bewilligt bekommen, ich (noch) nicht. PKH wurde abgelehnt und sofort erhielt ich die Kostenrechnungen von meinem RA:

Verfahren Wohnungszuweisung einstweilige Anordnung: 577,75 EUR
Verfahren Wohnungszuweisung Hauptverfahren: 1249,50 EUR
Hauptverfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht: 586,08 EUR
Verfahren einstweilige Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht: 258,83

Ich habe danach die kleinste Rechnung bezahlt. Daraufhin einen Teil meines Bausparkontos aufgelöst, um die beiden höheren Re zahlen zu können. Andere Mittel stehen mir leider nicht zur Verfügung. Zur Zeit steht noch die größte Summe aus, die der RA unbedingt bezahlt haben möchte.

Bin ich verpflichtet, obwohl eine "Beschwerde" gegen die abgelehnte PKH eingereicht wurde, den Anwalt im voraus zu bezahlen? Kann ich mit einer Erstattung der Kosten (Rückzahlung an mich) bei Bewilligung der PKH rechnen? Oder sind Zahlungen, die durch mich vorab geleistet wurden für mich "verloren"?


Antwort geschrieben am 14.12.2009 22:37:33
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 467 4,7
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf der Anwalt seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Sie sind also verpflichtet, Ihren Anwalt entsprechend zu bezahlen - die Richtigkeit der Rechnungen vorausgesetzt.

Einen Erstattungsanspruch werden Sie gegen den Anwalt auch bei Bewilligung der PKH nicht haben - dieser muss Ihre Vorschusszahlung aber bei Abrechnung der PKH gegenüber der Staatskasse angeben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205
Fax: (0221) 355 9206

Mietrecht - Familien-und Erbrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.netscheidung.com

info@rechtsanwalt-schwartmann.de


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen