Frage geschrieben am 14.12.2009 22:19:10Betreff: Erstattung vorab geleisteter Leistungen nach Bewilligung der PKH
Rechtsgebiet: Anwalts-, Gebührenrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 552
Verfahren Wohnungszuweisung einstweilige Anordnung: 577,75 EUR
Verfahren Wohnungszuweisung Hauptverfahren: 1249,50 EUR
Hauptverfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht: 586,08 EUR
Verfahren einstweilige Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht: 258,83
Ich habe danach die kleinste Rechnung bezahlt. Daraufhin einen Teil meines Bausparkontos aufgelöst, um die beiden höheren Re zahlen zu können. Andere Mittel stehen mir leider nicht zur Verfügung. Zur Zeit steht noch die größte Summe aus, die der RA unbedingt bezahlt haben möchte.
Bin ich verpflichtet, obwohl eine "Beschwerde" gegen die abgelehnte PKH eingereicht wurde, den Anwalt im voraus zu bezahlen? Kann ich mit einer Erstattung der Kosten (Rückzahlung an mich) bei Bewilligung der PKH rechnen? Oder sind Zahlungen, die durch mich vorab geleistet wurden für mich "verloren"?
Antwort geschrieben am 14.12.2009 22:37:33
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf der Anwalt seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Sie sind also verpflichtet, Ihren Anwalt entsprechend zu bezahlen - die Richtigkeit der Rechnungen vorausgesetzt.
Einen Erstattungsanspruch werden Sie gegen den Anwalt auch bei Bewilligung der PKH nicht haben - dieser muss Ihre Vorschusszahlung aber bei Abrechnung der PKH gegenüber der Staatskasse angeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2009 22:50:57
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Was bringt mir die Angabe meiner schon geleisteten Zahlung gegenüber der Staatskasse?
So wie die Kostenrechnungen aussehen, sind es keine Vorschussberechnungen, sondern es sind die Gesamtkosten.
Kann ich eventuell bei doch bewilligter PKH mit einer Teilrückzahlung vom RA oder von der Staatskasse rechnen?
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Was bringt mir die Angabe meiner schon geleisteten Zahlung gegenüber der Staatskasse?
So wie die Kostenrechnungen aussehen, sind es keine Vorschussberechnungen, sondern es sind die Gesamtkosten.
Kann ich eventuell bei doch bewilligter PKH mit einer Teilrückzahlung vom RA oder von der Staatskasse rechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2009 18:12:19
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihnen bringt die Angabe der geleisteten Zahlung nichts - der Anwalt ist aber dazu verpflichtet, weil die Zahlung natürlich auf seine Vergütung durch die Staatskasse angerechnet wird.
Eine Rückzahlung bei bewilligter PKH werden Sie weder von Ihrem Anwalt, noch von der Staatskasse erhalten - dazu ist eine Rechtsgrundelage nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihnen bringt die Angabe der geleisteten Zahlung nichts - der Anwalt ist aber dazu verpflichtet, weil die Zahlung natürlich auf seine Vergütung durch die Staatskasse angerechnet wird.
Eine Rückzahlung bei bewilligter PKH werden Sie weder von Ihrem Anwalt, noch von der Staatskasse erhalten - dazu ist eine Rechtsgrundelage nicht ersichtlich.
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