Ich bin aber der Auffassung, dass offensichtlich durchaus noch Bedarf besteht, da ja jemand eingestellt wird, der genau das Gleiche macht wie ich.
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Diese Antwort ist vom 23.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.10.2006 22:28:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Spatz
Dietlindenstraße 15, 80802 München, Tel: 089/44239874, Fax: 089/44239875
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Bauträgerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Es stellt sich eher theoretisch die Frage, ob die im Arbeitsvertrag für die Befristung angegebene Begründung zutreffend ist, wonach nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung bestehen soll.
Letztlich spielt dies keine Rolle, da nach § 14 Abs. 2 TzBfG eine kalendermäßige Befristung bis zu maximal zwei Jahren überhaupt keines sachlichen Grundes bedarf. Die Angabe eines nicht zutreffenden sachlichen Grundes berührt daher in diesem Falle die Wirksamkeit der Befristung nicht.
Mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet das Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Es muss also weder gekündigt werden noch muss der Arbeitgeber begründen, weshalb er einen Arbeitnehmer nicht übernimmt. Ihm steht auch frei, das Arbeitsverhältnis auslaufen zu lassen und den Arbeitsplatz anschließend neu zu besetzen.
Hierbei unterstelle ich allerdings, dass die Befristung auch aus sonstigen Gründen rechtmäßig war, also die Befristung schriftlich erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG),nicht zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) und keine anderweitigen tariflichen Regelungen bestehen.
(!!!)Wichtiger Hinweis am Rande: Vielfach machen Arbeitgeber bei der ersten Verlängerung der Befristung den Fehler, neben der reinen Verlängerung der Laufzeit auch anderweitige Vertragsbedingungen zu ändern (z.B. Vergütung, Arbeitszeit, etc.). Sollte letzteres geschehen sein, so hätte sich das Vertragsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG, Urt. v. 18.01.2006 - 7 AZR 178/05). Bitte überprüfen Sie deshalb Ihre 2. Befristungsabrede hierauf.
(!!!) Ebenfalls rein vorsorglich: Die Unwirksamkeit der Befristung bedarf der gerichtlichen Feststellung nach § 17 TzBfG. Es muss innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung Klage erhoben werden, ansonsten kann die Unwirksamkeit der Befristung nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Spatz
Rechtsanwalt
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