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Erschöpfungsgrundsatz


21.08.2007 09:42 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




ich habe vor ein kleines Gewerbe mit Originalen Designerklamotten (Burberry, cavalli,Prada, Lacoste,Fendi.....)zu starten in Form eines Outletonlinestore bei Ebay, meine Ware würde ich größtenteils aus Restposten, Überproduktionen..... beziehen. Nun ist es oft so, daß Restposten bereits durch meherere Händlerhände gewandert sind. Muß ich lt. dem Erschöpfungsgestz bei einer Kontrolle alle Händlerstationen aufführen und am Ende den authorisierten Distributor nennen können? Was muß ich den Händler fragen bevor ich Ware ordere, in bezug auf den Erschöpfungsgrundsatz?
Giltet der Erschöpfungsgrundsatz für alle EU-Länder gleich? Ich habe vor, Artikel auch in Italien, Spanien und Frankreich einzustellen.
Ist es ratsam,in einer Ebayauktion anzumerken daß die Ware offiziell nach dem Erschöpfungsgrundsatz vertrieben wird, um die Auktion vor eine Löschung zu schützen?

Freue mich auf kompetente Auskunft
Antwort vom
21.08.2007 | 10:33
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frahe auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Ein Marke ist "erschöpft", wenn sie:

1. vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den geschäftlichen Verkehr gebracht wurde
2. dies im Inland oder einem Mitgliedstatt der europäischen Union erfolgte
3. keine sonstigen Rechte des Markeninhabers entgegen stehen. Solche können bsw. eine Veränderung oder Verschlechterung sein

Sie müssen sicher sein, dass tatsächlich eine Erschöpfung eingetreten ist. Die Zusicherung eines Zwischenhändlers ist hierbei nicht immer ausreichend (OLG Frankfurt, Az. 6 U 181/98 Urteil vom 18.11.1999). Die absolute Sicherheit erlangen Sie durch eine Anfrage beim Markeninhaber.

Bescheinigen lassen sollten Sie sich immer, das die Ware von einem Lizenzinhaber verkauft wurde und dies innerhalb der EU.
Dann können Sie die eingetretene Erschöpfung nachweisen.
Umso mehr Nachweise Sie von verschiedenen Zwischenhändlern natürlich haben, umso einfacher ist selbstvertändlich im Streitfall der Nachweis des eingetretenen Erschöpfungsgrundsatzes zu führen.

Die Waren, die bereits durch den Inhaber in den europäischen Verkehr gebracht worden sind, können Sie auch in den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes vertreiben.

In der Auktion selber sollte Sie erwähnen, dass die Ware bereits ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist und es sich um einen Weiterverkauf handelt. Zwingend ist dies zwar nicht, allerdings werden Sie in der Beschreibung Ihrer Ware den potenziellen Kunden die Herkunft sowieso mitteilen. Das Begriff "Erschöpfungsgrundsatz" muß nicht fallen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich aber - aufgrund der Abmahnwellen der heutigen Zeit ( 80 % bei ebay- Verkäufern )- sich vor Eröffnung eines Online- Shops anwaltlich beraten zu lassen ( auch im Hinblick auf Widerrufsrechte etc. ) und ggf. die rechtlichen Hinweise auch entwerfen zu lassen.
Die durch den Anwalt entstehenden Kosten sind i. d. R. wesentlich günstiger, als eine berechtigte Abmahnung.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt