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Frage geschrieben am 13.07.2010 14:40:37

Erschlossenes Grundstück in zweiter Reihe

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1457
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Grundstück in zweiter Reihe erworben. Dieses Grundstück ist laut Makler und Eigentümer erschlossen. Das findet sich auch im Exposée des Maklers wieder. Im Notarvertrag erklärte der Verkäufer, dass keine Erschließungskosten rückständig sind. Dies müsste ja bedeuten, dass er schon welche entrichtet hat. Zu unserem Grundstück läuft ein privater Weg, der unseren Nachbarn gehört. Diese haben den Weg auch vor ca. drei Jahren pflastern lassen. Wir haben ein Wegerecht auf diesem Weg. Nachdem wir die Angebote für die Hausanschlüsse unseres Hauses eingeholt haben, stellte sich heraus, dass sämtliche Medien nicht vor unserem Grundstück oder zumindest in dem Weg vor unserem Grundstück liegen, sondern in der ca. 35 Meter entfernten Straße. Die Kosten für die Verlegung der Anschlüsse sind demnach sehr hoch.

Gibt es eine Möglichkeit von dem Verkäufer die Erschließungskosten erstattet zu bekommen?

Vielen lieben Dank


Antwort geschrieben am 13.07.2010 15:10:09
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

1. Laut Kaufvertrag sind keine Erschließungskosten rückständig:
Grundsätzlich trägt der Eigentümer eines Grundstücks die Erschließungskosten. Sollten also Kosten offen sein, müssten Sie als neuer Eigentümer eine etwaige Kostenrechnung bezahlen, obwohl der Voreigentümer der eigentliche Zahlungspflichtige wäre. Deshalb könnten Sie aufgrund der Klausel im Notarvertrag vom Voreigentümer die Kosten intern zurückholen.

2. Erschließung Medien
Unter Erschließung versteht man allgemein die baurechtliche Erschließung, mit der ein Grundstück erst bebaubar (= baureif) wird. Diese baurechtliche Erschließung umfasst den Anschluss des Grundstücks an die Wasser- bzw. Abwasserversorgung, die Stromversorgung sowie das Straßennetz.

Medien gehören nicht dazu, deshalb müssen Sie diese Anschlüsse leider selbst bewerkstelligen und können vom Verkäufer keinen Ersatz verlangen, es sei denn, eine spezielle Klausel wäre darauf ausgerichtet. Hierzu müssten Sie mir allerdings den Notarvertrag gesondert zur Überprüfung zur Verfügung stellen.

Allerdings werden solche Anschlüsse meist mit einem Pauschalpreis berechnet, wodurch evtl. speziell bei Ihnen höhere Kosten vermieden werden würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.07.2010 15:21:03

Sehr geehrter Herr Zürn,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Das bedeutet also, wir müssen Strom, Wasser und Abwasser die 35 Meter zu unserem Grundstück legen lassen und können das Geld dann vom Verkäufer zurückverlangen? Gibt es hierzu Urteile? Von der Grundstücksgrenze zu unserem Haus würden wir dann Wasser, Strom und Abwasser verlegen und auf eigene Kosten tragen (so war es ja auch angedacht). Habe die Befürchtung, dass das Grundstück als erschlossen gilt, da Wasser, Strom und Abwasser in der 35 Meter entfernten Straße liegen.

Vielen lieben Dank noch einmal
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.07.2010 15:36:35


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die Kosten für die Verlegung der Leitungen sind vom Grundstückseigentümer immer auf eigene Kosten herzustellen. Bezahlt als Erschließungskosten sind nur die von der Stadt/Gemeinde berechneten allgemeinen Kosten, umgelegt auf den jeweiligen Anschluss.

Die Kosten der Verlegung von der Grundstücksgrenze an der öffentlichen Strasse zu Ihrem Hinterliegergrundstück müssen Sie also regelmäßig selbst tragen, es sei denn, worauf ich bereits hingewiesen hatte, vertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls können Sie sich jederzeit nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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