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Frage geschrieben am 13.03.2010 17:10:17

Erschließungskosten

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bedingt durch ein Umlegungsverfahren wird in Kürze eine neue Straße hinter unserem Grundstück gebaut und wir werden an den Erschließungskosten beteiligt. Von der Stadt wurden die Anlieger über den Baubeginn schriftlich informiert und gebeten, die noch befindlichen Bauten auf den entsprechenden Grundstücken zurückzubauen, damit Mehrkosten vermieden werden. Die meisten Anlieger sind dieser Aufforderung nachgekommen. Allerdings hatten bereits mehrere Anlieger Zäune an der neuen Straße errichtet, obwohl bekannt war, dass mit dem Bau der Straße in absehbarer Zeit begonnen wird. So entstehen jetzt Mehrkosten, verursacht durch den Rückbau von einigen Bauten (bzw. Bauschutt) auf der Fläche der neuen Straße und durch die notwendige Absicherung der neuen Zäune, damit diese nicht bei den Bauarbeiten beschädigt werden.
Die Kosten für diesen Mehraufwand sollen auf alle Anlieger anteilig der Grundstücksgrößen verteilt werden. Eine eindeutige Zuordnung zu den Verursachern wäre möglich.
Müssen wir diese Mehrkosten anteilig mittragen?


Antwort geschrieben am 13.03.2010 18:32:26
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Umgelegt werden kann nur ein nach dem Gesetz beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Die einzelnen Tatbestände des Erschließungsaufwands sind in § 128 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) festgeschrieben.

Vorliegend sind handelt es sich entweder um Kosten, welche zur Freilegung (Ziff. 1) oder erstmaligen Herstellung (Ziff. 2) zählen.

Freilegungskosten umfassen die Beseitigung von Hindernissen (z. B. Zäunen), jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW nur solcher Hindernisse, die sich innerhalb der geplanten Straßentrasse befinden. Sofern also ein Zaun auf einem Nachbargrundstück abgerissen werden muss, würde es sich nicht um beitragsfähige Erschließungskosten handeln. Analog dazu muss wohl der Fall gesehen werden, dass der Zaun auf dem Nachbargrundstück während der Bauarbeiten abgesichert werden muss.

Die Absicherung kann m. E. auch nicht unter den Begriff der Herstellungskosten subsumiert werden. Die Kosten sind nicht erforderlich für die Allgemeinheit, sondern dienen nur dem vorübergehenden Interesse der betroffenen Anlieger.

Vorläufig würde ich also davon ausgehen, dass diese speziellen Kosten nicht auf alle beitragspflichtigen Anlieger umgelegt werden dürfen. Um dies genauer zu beurteilen, müsste allerdings die Beitragssatzung der Gemeinde geprüft werden, ebenso wie der darauf beruhende Beitragsbescheid. Sobald Ihnen ein Bescheid zugestellt wird, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 19:12:02

Sehr geehrter Herr Juhre,

besten Dank für Ihre schnelle Antwort.

Die betroffenen Zäune sind nach der neuen Zuteilung der Grundstücke errichtet worden, obwohl die neue Straße noch gebaut werden musste. Die Anlieger haben diese Zäune auf die neue Grundstücksgrenze gesetzt. Bereits jetzt müssen die Arbeiten an den Zäunen manuell durchgeführt werden, da diese umzustürzen drohen, da der maschinelle Bodenaufhub für die neue Straße abgeschlossen ist. Nur an den Zäunen ist der Bodenaushub noch nicht fertiggestellt und muss manuell erfolgen. Diese Mehrarbeiten werden von den Kosten nicht unerheblich sein und wenn die Zäune beschädigt werden, werden die Kosten für die Instandsetzung auch umverteilet (Aussage vom Bauamt der Stadt).
Können wir von der Stadt eine detaillierte Kostenaufstellung und Verteilung verlangen, wenn die Erschließungskosten abgerechnet werden, damit wir uns gegen diese Mehrkosten wehren können?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 19:27:55

Zu Ihrer Nachfrage:

Sie können natürlich eine Aufwandszusammenstellung bei der Gemeinde anfordern. Daraus müsste sich dann ersehen lassen, wie hoch die Mehrkosten sind.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erschließungskosten | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-13
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