Antwort geschrieben am 01.11.2011 13:30:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die Eckgrundstücksregelung im Verwaltungsrecht hat den Sinn und Zweck, dass den Eckgrundstücken aufgrund ihrer besonderen Lage eine Entlastung z.b. bei Erschließungskosten zugeteilt wird.
Die Anwendung der Regelung selbst könnte zwar zurecht beanstandet werden, da die Berechnungsgrundlage ausschließlich auf Eckgrundstücke anzuwenden ist, jedoch dürfte die Anwendung der Eckgrundstücksregelung dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu Gute kommen, da sonst keine Entlastungen erteilt würden. Dies sollte wohl einen Ausgleich zu dem teilweise im historischen Straßenteil liegenden Grundstücksteil darstellen.
Die Höhe der Erschließungskosten wird in der Regel von der Gemeinde selbst geregelt und bestimmt sich nach der entsprechenden Satzung. Ob daher ein Erschließungskostenbeitrag in Höhe von 50% erhoben werden darf, lässt sich ohne die genaue Kenntnis der Satzung nicht beantworten.
Es ist jedoch ratsam, die genaue Berechnungsgrundlage zu überprüfen und auch nachzurechnen. Dazu sollte Akteneinsicht beantragt werden, sofern es dann zu einem Kostenbescheid gekommen ist.
Während der Akteneinsicht sollte formal auch Widerspruch eingelegt werden, um diesen nicht innerhalb der Monatsfrist bestandskräftig werden zu lassen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.11.2011 13:40:13
Meine Frage war substantiell aber, ob es rechtens sein kann, dass bei einem Anteil von ca. 2/3 der Grundstückslänge, die dem historischen Teil zuzuordnen ist, 50% der Erschließungsbeiträge erhoben werden können oder ob ab einem Anteil von >50% historisch vielleicht gar keine Beträge zu entrichten wären oder wenn, dann entsprechend dem Anteil des nichthistorischen Abschnitts.
Meine Frage war substantiell aber, ob es rechtens sein kann, dass bei einem Anteil von ca. 2/3 der Grundstückslänge, die dem historischen Teil zuzuordnen ist, 50% der Erschließungsbeiträge erhoben werden können oder ob ab einem Anteil von >50% historisch vielleicht gar keine Beträge zu entrichten wären oder wenn, dann entsprechend dem Anteil des nichthistorischen Abschnitts.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.11.2011 14:06:31
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Straße als historisch gilt und daher bereits die Entschließungsfunktion inne hatte, darf die Gemeinde nach § 242 Absatz 1 BauGB von Ihnen keinen Erschließungsbeitrag mehr verlangen (siehe auch VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2006, AZ: 6 ZB 05.672).
Das bedeutet, dass lediglich für 1/3 Drittel der (nicht-historischen) Straße und entsprechend dem Anteil an der Gesamtstraße Erschließungskosten zu zahlen sind, wobei die angewendete Eckgrundstücksregelung für diesen Bereich günstiger ausfallen dürfte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Straße als historisch gilt und daher bereits die Entschließungsfunktion inne hatte, darf die Gemeinde nach § 242 Absatz 1 BauGB von Ihnen keinen Erschließungsbeitrag mehr verlangen (siehe auch VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2006, AZ: 6 ZB 05.672).
Das bedeutet, dass lediglich für 1/3 Drittel der (nicht-historischen) Straße und entsprechend dem Anteil an der Gesamtstraße Erschließungskosten zu zahlen sind, wobei die angewendete Eckgrundstücksregelung für diesen Bereich günstiger ausfallen dürfte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
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