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Frage geschrieben am 05.12.2011 19:11:16

Erschließungsbeiträge - ist die Satzung der Gemeinde anfechtbar?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 621
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Die Gemeinde zieht mich zu Erschließungskosten von rund 18.000 EUR heran. Diese Kosten sind m.E. im Einklang mit der geltenden Satzung der Gemeinde (http://www.windeck-bewegt.de/index.php?menuid=37&downloadid=86&reporeid=384). Meine Frage lautet jedoch, ob die Satzung selbst anfechtbar ist.
Das fragliche Grundstück ist zu etwa 30% dreigeschossig bebaut. Der Rest ist niedriger bzw. nicht bebaut.
Laut Satzung wird der Erschließungsbeitragsatz bei 3-geschossig bebauten oder bebaubaren Grundstücken mit dem Faktor 1,25 multipliziert (§ 5, Abs. 4a). Der Bebauungsplan weist jedoch eine höchstens zweigeschossige Bebauung aus (das Gebäude stammt aus 1912, weit vor dem Bebauungsplan). Darin sehe ich eine ungerechtfertigte Benachteiligung, da das Grundstück zwar teilweise 3-geschossig bebaut ist, aber nicht zur Gänze 3-geschossig genutzt werden kann.
Ist die Satzung der Gemeinde mit dieser Argumentation angreifbar? Wie hoch ist das Kostenrisiko? Der Streitwert beträgt rund 3.000 EUR (der restliche Erschließungsbeitrag von 15.000 EUR ist unstrittig).
Zusatz: Ändert sich die Rechtslage dadurch, dass andere Anlieger (aus anderen Gründen) gegen die Kostenaufteilung klagen oder gar obsiegen? (Hier geht es um aus Natur- und Hochwasserschutz nicht bebaubare Grundstücksflächen von deren Grundstücken.)
Zusatz: Die betreffende Gemeindesatzung stammt vom 19.05.2008. Die Baumaßnahme wurde 2003 beschlossen, 2006 ausgeschrieben und 2007 abgeschlossen. Ist die nachträgliche Festsetzung der Satzung rechtens?


Antwort geschrieben am 05.12.2011 20:02:36
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich können Satzungen auch nachträglich inzident auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Eine Rechtmäßigkeit könnte daran scheitern, wenn in der Satzung insgesamt keine Härtefallklausel eingebaut worden ist, dass solche Umstände wie bei Ihnen vorsieht und anders behandelt als den Regelfall. Aber wenn diese Klausel vorhanden wäre, müsste diese auch angewendet werden, was jedoch nicht geschah.

Der Bescheid dürfte aber in diesem Fall rechtswidrig sein, wenn Ihnen Kosten zur Last fallen, die nicht die tatsächliche Situation hinsichtlich der Nutzbarkeit widerspiegeln.

Grundsätzlich können Satzungen aber auch rückwirkend erlassen werden (vgl. dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2008; 9 ME 127/07).

Verfahrenstechnisch sollte zunächst Widerspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt werden und zzgl. Akteneinsicht beantragt werden, um den Widerspruch fundiert begründen zu können.

Das Gesamtkostenrisiko beträgt bei einem Streitwert von € 3.000,00 = ca. € 1.500,00 (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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