Frage geschrieben am 05.12.2008 22:40:56
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Erschließungsbeiträge für Gehweg außerhalb historischen Teils der Gemeinde
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2080Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unser Problem:
die Ortdurchfahrt 89143 Blaubeuren-Erstetten wurde im Zuge der Kreisstraße K7411 ausgebaut. Auf der westlichen Seite wurde ein neuer Gehweg erstmalig erstellt. Die Stadt Blaubeuren (PLZ 89143) verlangt von uns Erschließungsbeiträge für den Gehweg an der Ortdurchfahrt 89143 Blaubeuren-Erstetten mit der Begründung, daß wir außerhalb des "historischen Teils" von Erstetten wohnen und deshalb beitragspflichtig sind. Es sind ca. acht Grundstücksanwohner zur Zahlung der Erschließungsbeiträge aufgefordert worden, da diese nicht am "historischen Teil" wohnen - die restlichen Anwohner bleiben beitragsfrei. Ist dies korrekt und welche Maßnahmen können gegen diese Ungleichbehandlung vorgenommen werden?
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Diese Antwort ist vom 5.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.12.2008 23:54:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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ich beantworte Ihre Frage gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Einleitend ist anzumerken, dass für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen die Regelungen des Baugesetzbuch und die Kommunalabgabengesetze der Länder die maßgeblichen Rechtsgrundlagen enthalten.
Nicht der gemeindliche Gesamterschließungsaufwand ist die Bezugsgröße für die Berechnung des von jedem betroffenen Anlieger zu zahlenden, einzelnen Erschließungsbeitrags.
Die Kosten werden vielmehr für einen abgrenzbaren Erschließungsteilbereich gesondert ermittelt. Die Gemeinde hat somit eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen möglichen Teilbereichen, auch wenn wie in Ihrem Fall ein und dieselbe Straße von der gesamten Erschließung betroffen ist. Es ist eine gesonderte Ermittlung des Erschließungsaufwandes für die Einzelanlage, für Abschnitte einer Einzelanlage oder für Erschließungseinheiten möglich, vgl. § 130 II BauGB.
Normalerweise wird die Berechnung auf eine Einzelanlage abgestellt. Die Feststellung des Umfanges einer Einzelanlage wird jeweils und im konkreten Einzelfall auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung festgelegt.
Wenn wie in dem von Ihnen geschilderten Fall eine einzige Straße von der Maßnahme betroffen ist, so müsste sich bei einer Aufteilung der Verlauf der Straße oder andere Besonderheiten näher angesehen werden. Die Teilbereiche einer Straße müssten wirklich voneinander durch bauliche Besonderheiten oder die Führung / Verlauf etc. so abgrenzbar sein, dass sich selbständige Einzelelemente ergeben, die dann auch Einzelanlagen darstellen können.
Es kann an dieser Stelle nicht näher überprüft werden, ob sich in Ihrem Fall u.a. aufgrund der Besonderheit, dass die Straße durch einen historischen Teilbereich führt, eine Abgrenzung als Einzelanlage ergibt.
Zur Ungleichbehandlung sei angemerkt, dass diese sich nur zwischen den Betroffenen innerhalb einer Einzelanlage ergeben kann. Ein Vergleich mit Anwohnern einer anderen Einzelanlage kann nicht erfolgen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einige einschlägige Vorschriften des Baugesetzbuches und des KAG Baden-Württemberg zusammengestellt, die die Abrechnung und Bildung von Einzelbereichen betreffen bzw. den Spielraum Einzelanlagen zu berechnen oder nicht. Insgesamt empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort zu beauftragen um unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und des Satzungsrechtes in Ihrer Gemeinde eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes zu erhalten.
Baugesetzbuch:
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) 1Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) 1Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. 2Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. 3Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage
Kommunalabgabengesetz Baden Württemberg:
§ 33 Erschließungsanlagen
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind öffentliche
1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege),
3. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
4. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege, die nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
5. Parkflächen,
6. Grünanlagen und Kinderspielplätze und
7. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).
Erschließungsbeiträge können nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
§ 38
Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten
(1) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage werden auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.
(2) Verteilungsmaßstäbe können sein
1. das Maß und die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
2. die Grundstücksflächen,
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
4. die Entfernung zur Erschließungsanlage und
5. die durch eine Lärmschutzanlage bewirkte Schallpegelminderung.
(3) Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. In Abrechnungsgebieten, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sind die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Maß und Art entsprochen wird. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung.
(4) Die Gemeinde kann in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
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