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Frage geschrieben am 20.11.2009 13:47:35

Erschließungskosten-Verjährung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3492
Guten Tag die Damen und Herren,

gibt es eine Verjährungsfrist für die Erschließungskosten?

Wir haben unser Reihenhaus im November 2003 neu gekauft um im September 2007 verkauft.

Heute haben wir folgende Mail von den Käufern erhalten:

Wir haben zwei Zahlungsaufforderungen von der Finanzbehörde bekommen.

Die erste betraf die Kosten für die Sielanschlüsse. Unser Rechtsanwalt ist der Meinung, dass diese Kosten der Bauunternehmer übernehmen muss, da dies in eurem Kaufvertrag vereinbart wurde.

"Gemäß § 8 Erschließungskosten des Bauträgervertrages, verhandelt am 27.11.2003 durch den Notar xxxxx in Hennstedt Ulzburg, verpflichtet sich der Verkäufer alle Kosten für die Anschlüsse des Vertragsobjektes an Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz zu übernehmen."


Das Urteil fällt am 27.11.2009 in Kiel.





Die zweite betrifft den Erschließungsbeitrag für die Eckerwiese. Der Bau der Straße, Beleuchtung, ....(insgesamt 3.433,08 Euro) wurde allen aktuellen Eigentümern, welche im Grundbuch eingetragen sind, in Rechnung gestellt.

Ich habe bei der Finanzbehörde angerufen. Dort teilte man mir mit, dass dieser Bescheid für Kosten aus dem Jahr 2003/2004 auch dann Gültigkeit besitzt, wenn er erst am 20.10.2009 zugestellt wurde.
Ein Widerspruch ist aussichtslos.
Wir wollten diesen Betrag nun ebenfalls über unser Rechtsanwalt bei den Bauunternehmer gelten machen (Begründung wie bei den Sielkosten)

Er teilte uns jedoch mit, dass die Erschließungskosten laut dem von euch verhandelten Vertrag vom 27.11.2003 nur auf Kosten abstellt, welche bis zur Fertigstellung des Objektes anfallen. Somit ist der Bauunternehmer da raus.

Fakt ist also, dass der Betrag von 3433,08 Euro an die Finanzbehörde bis zum 30.11.2009 zu zahlen ist.

Nun sagte unser Rechtsanwalt, dass die Erschließungskosten in unserem Kaufvertrag vom 24.09.2007 mit euch geregelt sind. Im letzten Absatz im § 6 steht:

"Erschließungskosten und Anliegerbeiträge tragen, soweit sie den heute vollendeten oder in Arbeit befindlichen Erschließungszustand/Ausbauzustand betreffen, die Verkäufer, auch dann, wenn sie erst nach Vertragsabschluss erhoben werden; solche für spätere tragen die Käufer. "

Unsere Notarin Frau xxxx teilte uns mit, dass es sich bei dem geforderten Erschließungsbeitrag um Kosten handelt, welche im Jahr 2003/2004 entstanden sind.
Unser Kaufvertrag wurde erst am 24.09.2007 geschlossen.
Da die Erschließungsbeiträge damals nicht gezahlt wurden, hat die Finanzbehörde, wenn auch mit einem Zeitverzug von fast 6 Jahren, diese Kosten am 20.10.2009 den aktuellen Grundbuchinhabern zugesandt.

Die Kosten tragen also die Verkäufer.

Ist dem wirklich so??? Können wir da was machen???


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.11.2009 15:21:51
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ein Vertrag gilt nur zwischen denen, die ihn geschlossen haben.

Auf den Kaufvertrag mit Ihnen können sich die Käufer berufen.

Sie sind Ihren Käufern gegenüber verpflichtet Erschließungskosten und Anliegerbeiträge im vertraglich geregelten Umfang zu zahlen.

Diese Pflicht kann aber nur bestehen, wenn nach sechs Jahren wirksam Erschließungsbeiträge für Erschließungen aus dem Jahre 2003/2004 gegenüber den Käufern erhoben wurden. Beitragsschuldner sind die aktuellen Eigentümer (§ 8 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein [KAG SH], § 134 Abs. 1 BauGB)

Die Sielkosten und Straßenerhaltungskosten werden nach dem jeweiligen KAG, die Kosten für den Neubau der Straße nach dem Baugesetzbuch (§ 127 BauGB) erhoben.

Für die Kostenerhebung sind Satzungen zu erlassen.

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 133 Abs. 2 BauGB) bzw. der Haus- oder Grundstücksanschlüsse (§ 9a Abs. 2 KAG SH).
Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 15 KAG SH vier Jahre.

Wurden die letzten Erschließungsarbeiten 2004 vorgenommen, entstand die Beitragspflicht mit Ablauf dieses Jahres (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung [AO], § 11 Abs. 1 S. 2 KAG SH).

Nach Ablauf des 31.12. 2008 kann daher der Erschließungsbeitrag nicht mehr festgesetzt werden.

Etwas Anderes gilt aber, wenn es in der Gemeinde zunächst keine gültige Gebührensatzung gab und eine ordnungsgemäße Satzung erst später (auch rückwirkend, § 2 Abs. 2 KAG SH) erlassen wurde.

Wenn die Käufer nicht verpflichtet sind, Erschließungskosten zu zahlen, weil Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sind Sie nicht verpflichtet, diese zu übernehmen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2009 16:40:08

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort eine Frage stellt sich uns noch:

Diese Pflicht kann aber nur bestehen, wenn nach sechs Jahren wirksam Erschließungsbeiträge für Erschließungen aus dem Jahre 2003/2004 gegenüber den Käufern erhoben wurden.

Heißt das genau?

Vielen Dank, lieben Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.11.2009 18:12:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

Wenn die Beiträge durch die Behörde gegenüber den Käufern rechtswidrig erhoben werden (z.B. wegen Festsetzungsverjährung), brauchen Sie nicht zahlen.
Wenn die Käufer den rechtswidrigen Bescheid bestandskräftig werden lassen, also keinen Widerspruch/Einspruch einlegen / eingelegt haben, sind Sie auch nicht verpflichtet, weil die Käufer sich damit selbst schaden/geschadet haben.
Auch ein rechtswidriger Bescheid ist wirksam.
Dies darf aber nicht zu Ihren Lasten gegen.
Die Käufer haben eine Schadensminderungs- bzw. -abwendungspflichtpflicht (§ 254 BGB).

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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