Ca. 1980 wurde dieses Endgrundstück, an 2 Wegen liegend, von mir bebaut.
Der Straßenausbau der ersten Straße erfolgte im Jahr 1987. Der Kostenabrechnung wurde damals nur ein Teil, und dieser als 2/3 Anteil zu grunde gelegt.
In diesem Jahr 2011, nach 24 Jahren, steht nun der 2. Straßenausbau an. Hierbei verlangt die Gemeindeverwaltung für die Kostenermittlung die kompl. Grundstücksfläche nochmals als Basis für Kostenbestimmung, obwohl ein Teil schon damals abgerechnet worden war.
Meine Frage geht dahin, in wie weit dieses überhaupt zulässig ist.
Die aktuelle Gemeindesatzung über Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist datiert auf 1977, eine 2. von 1988.
loe
Antwort geschrieben am 05.04.2011 10:20:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist eine abschließende Antwort an dieser Stelle leider sehr schwer möglich.
Dennoch möchte ich versuchen Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu geben.
Es gilt der Grundsatz, dass für eine Erschießungsmaßnahme in Bezug auf ein und dasselbe Grundstück grundsätzlich nur einmal Erschließungskosten verlangt werden können.
Sofern es sich aber um unterschiedliche Erschließungsmaßnahmen handelt ( dieses wäre hier zu prüfen und kann im Rahmen einer Erstberatung ohne genaue Kenntnis der damaligen Maßnahmen sowie der heutigen Maßnahmen leider nicht abschließend beurteilt werden) können auch in Bezug auf ein und dasselbe Grundstück grundsätzlich zweimal Erschließungskosten anfallen.
Wie genau die Kostentragung hinsichtlich der Erschließungskosten aufgeteilt ist und auch gegebenenfalls was als einzelne Erschließungsmaßnahme gilt, ist grundsätzlich in der Erschließungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt.
Vor diesem Hintergrund ( es muss hier also das Kommunalrecht bekannt sein und hierauf gestützt muss überprüft werden, ob hier identische Erschließungsmaßnahmen vorliegen,dann wäre grundsätzlich nämlich eine nochmalige Kostenerhebung nicht gerechtfertigt) empfehle ich Ihnen dringend einen im öffentlichen Baurecht/ öffentlichen Abgabenrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagvormittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 10:00:41
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Für eine bessere Beurteilung des Falls sende ich Ihnen per separater e-mail noch die folgenden Unterlagen.
1. Satzung unserer Gemeinde über Erhebung von Beiträgen nach § 8 KGB vom 17.10.1977.
2. Satzung unserer Gemeinde über Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 6.1.1988
3. Damalige Rechnung, Erschließung Ennestweg aus dem Jahr 1987, mit Angabe der in Rechnung gestellten Teilfläche des Eckgrundstückes auf Basis 2/3 Veranlagung.
Einen zuätzlichen Lageplan mit Angaben aus dem damaligen Bebauungsplan.Die zusätzliche 2. Bauplatzparz. im Plan wurde später dem heutigen Bauplatz zugeordnet. Die Begrenzung hiervon wurde aufgehoben.
loe
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Für eine bessere Beurteilung des Falls sende ich Ihnen per separater e-mail noch die folgenden Unterlagen.
1. Satzung unserer Gemeinde über Erhebung von Beiträgen nach § 8 KGB vom 17.10.1977.
2. Satzung unserer Gemeinde über Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 6.1.1988
3. Damalige Rechnung, Erschließung Ennestweg aus dem Jahr 1987, mit Angabe der in Rechnung gestellten Teilfläche des Eckgrundstückes auf Basis 2/3 Veranlagung.
Einen zuätzlichen Lageplan mit Angaben aus dem damaligen Bebauungsplan.Die zusätzliche 2. Bauplatzparz. im Plan wurde später dem heutigen Bauplatz zugeordnet. Die Begrenzung hiervon wurde aufgehoben.
loe
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 13:25:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für ihren Nachtrag.
Sie hatten ja bereits versucht mir Unterlagen per E-Mail zu übermitteln.
Folgende E-Mail-Adresse ist korrekt:
kanzlei.newerla@web.de
Darüber hinaus muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihre Anfrage beziehungsweise die Prüfung der augenscheinlich schon umfangreichen Unterlagen leider nicht im Rahmen dieser Nachfrageoption vornehmen kann.
Dieses Forum dient nämlich in erster Linie der Erstberatung. Es soll also eine erste rechtliche Einschätzung und Tendenz aufgezeichnet werden.
Die Prüfung umfangreicher Vertragsunterlagen sowie kommunaler Satzungen und andere Unterlagen mit dem Ziel eines konkreten abschließenden Ergebnisses stellt aber leider keine Erstberatung, sondern vielmehr einen konkreten relativ umfangreichen Auftrag dar.
Die Nachfrageoption in diesem Forum ist gem. den AGB dieser Plattform übrigens in erster Linie dafür gedacht, Verständnisfragen auszuräumen.
Ich bitte Sie mir dieses nachzusehen.
Sie können mir die Unterlagen aber nochmals gerne zukommen lassen, dann würde ich Ihnen gerne unverbindlich ein Angebot für die Beauftragung zurückkommen lassen.
Sofern sie noch eine Verständnisfrage zu meiner Ausgangsfrage haben, können Sie mir diese auch gerne per E-Mail zusenden, da sie bislang von der Möglichkeit Verständnisfragen zu stellen ( falls denn welche vorhanden sind),bislang noch keinen Gebrauch gemacht haben.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für ihren Nachtrag.
Sie hatten ja bereits versucht mir Unterlagen per E-Mail zu übermitteln.
Folgende E-Mail-Adresse ist korrekt:
kanzlei.newerla@web.de
Darüber hinaus muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihre Anfrage beziehungsweise die Prüfung der augenscheinlich schon umfangreichen Unterlagen leider nicht im Rahmen dieser Nachfrageoption vornehmen kann.
Dieses Forum dient nämlich in erster Linie der Erstberatung. Es soll also eine erste rechtliche Einschätzung und Tendenz aufgezeichnet werden.
Die Prüfung umfangreicher Vertragsunterlagen sowie kommunaler Satzungen und andere Unterlagen mit dem Ziel eines konkreten abschließenden Ergebnisses stellt aber leider keine Erstberatung, sondern vielmehr einen konkreten relativ umfangreichen Auftrag dar.
Die Nachfrageoption in diesem Forum ist gem. den AGB dieser Plattform übrigens in erster Linie dafür gedacht, Verständnisfragen auszuräumen.
Ich bitte Sie mir dieses nachzusehen.
Sie können mir die Unterlagen aber nochmals gerne zukommen lassen, dann würde ich Ihnen gerne unverbindlich ein Angebot für die Beauftragung zurückkommen lassen.
Sofern sie noch eine Verständnisfrage zu meiner Ausgangsfrage haben, können Sie mir diese auch gerne per E-Mail zusenden, da sie bislang von der Möglichkeit Verständnisfragen zu stellen ( falls denn welche vorhanden sind),bislang noch keinen Gebrauch gemacht haben.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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