Sehr geehrte Damen oder Herren,
vor mir liegt eine Absicht der Polizei eine Schriftliche Äußerung im Strafverfahren einzuholen.
Sachverhalt ist richtig aufgelistet:
Fahren ohne gültigen Fahrausweis:
29.12.2009 um 09:52 h
17.02.2010 um 21:09 h
01.06.2010 um 20:01 h
Zur Sache:
Ja. ich wurde mehrmals ohne gültigen Fahrschein erwischt. Entweder weil ich die Geldboerse.Aufbewahrungsort zu Hause oder im Büro vergas. Oder weil ich zum 1. mal wieder vergas eine neue Monatskarte zu kaufen, also nur die abgefahrene dabei hatte.
Und nachträglich vorlegen kann man Automatenkarten nicht; was ich einmal versuchte.
Vielleicht wird man mir Mutwilligkeit oder Vorsatz oder Täuschung nicht zur Last legen, wenn ich jetzt richtig reagiere.
-Wie reagiere ich am Besten? Indem ich einen Anwalt zuschalte?
-Habe ich selbst die Möglichkeit durch Argumentation bei der Angabe zur Sache einen 'Freispruch' zu erwirklen?
Schließlich bemerkte ich, dass ich nur zweimal pro Jahr erwisch wurde. und Versehen und kein böser Wille.
- Oder soll ich gar keine Angaben zum Sachverhalt machen?
Was mir nicht sinnvoll erscheint
- Was habe ich an Strafe unter Umständen zu erwarten?
Ich danke Ihnen für Rat und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
34 Jahre alte
unbefristeten Arbeitsvertrag >2 Jahre 1600+ netto
keine Kinder o. Schulden
etwas zerstreut oft. weil Stress
Antwort geschrieben am 06.09.2010 21:57:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal sollten Sie nicht zur Polizei gehen, um dort eine Aussage zu machen.
Grundsätzlich hat der Staat im strafrechtlichen Bereich die Aufklärungspflicht und muss Ihnen die Straftat nachweisen. Ich habe es schon sehr oft erlebt, dass Mandanten zunächst eine polizeiliche Aussage tätigten und dadurch erheblich die Beweislage für die Staatsanwaltschaft verbesserten. Im Nachhinein dann zu behaupten, dass die eine oder die andere Äußerung nicht so gemeint war, ist dann sehr schwer.
Manche Polizisten sind sehr gewitzt und drängen die Aussage durch geschickte Fragestellung dann in eine Richtung, die vor Gericht verwertet werden könnte.
Aus diesem Grund rate ich Ihnen, dass Sie oder ein Verteidiger stattdessen Akteinsicht beantragen, um zu schauen welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen, um sich am Besten auf eine mögliche mündliche Verhandlung vorzubereiten. Gerade im Strafprozess ist ein genaues Studium der Akte sehr ratsam.
In Ihrem Fall muss Ihnen die Staatsanwaltschaft Vorsatz nachweisen, sodass Sie wegen dieser Delikte nicht bestraft werden können, wenn Sie es vergessen. Dies muss natürlich dargelegt werden. In Ihrem Fall können Sie dies selbst machen oder aber einen Verteidiger beauftragen, der diese Sache für Sie macht.
Auch kann bereits im Vorfeld durch schriftlichen Verkehr probiert werden, das Verstehen ohne eine Anklage einzustellen.
Eine Vertretung können Sie selbstverständlich auch allein erledigen, wenn Sie vor Gericht glaubhaft darlegen können, dass Sie die Fahrkarten schlicht vergessen hatten. Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts könnte er Ihnen diese Aufgabe jedoch abnehmen und Sie mit seinem Fachwissen unterstützen. Dies ist dann insbesondere eine Entscheidung darüber, wie viel einem eine professionelle Verteidigung wert ist, die sich in den meisten Fällen aber auszahlt.
Bei einer Verurteilung würden Ihnen ca. 20-30 Tagessätze drohen, wenn Sie nicht vorbestraft sind. Die Tagessatzhöhe läge bei ca.
€ 50,00. sodass Sie im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe in Höhe von ca. € 1.600,00 zu rechnen hätten zusätzlich zu den Verfahrenskosten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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