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Frage geschrieben am 23.01.2012 14:24:13

Erschleichen von Leistungen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 800
Guten Tag!

Ich versuche es kurz zu machen.

Am 31.05.2011 fuhr ich nach der Beerdigung meiner Urgroßmutter zurück zur Arbeit. Ich bin Zeitsoldat und musste am nächsten Morgen wieder zum Dienst erscheinen. Hierzu benutze ich einen Regionalzug der Deutschen Bahn. Zu dem Zeitpunkt war ich kein Vielfahrer der Bahn und hatte auch nicht wirklich viel KnowHow.

Ich war etwas spät dran und wollte am Automaten ein so genanntes "BayernTicket" lösen welches mich 19 Euro gekostet hätte. Ein anderer Fahrgast sprach mich an und meinte er verkaufe mir für 10 Euro sein Ticket welches noch den Rest des Tages gültig sei. Unwissend nahm ich das Angebot an und setze mich in die RegionalBahn. Nach kurzer Zeit kam der Schaffner und verlange den Fahrschein. Ich händigte ihm das Ticket aus mit dem Vermerk dass es nicht von mir unterschrieben sei... Er sagte dass das Ticket eingezogen wird da es keine Gültigkeit besitzt wegen der Unterschrift eines anderen Fahrgastes. Ich erläuterte ihm den Fall und händigte ihm korrekterweise meinen Personalausweis aus und fand mich damit ab eine Strafe von 40 Euro zu zahlen. Diese habe ich aber nicht bar entrichtet sondern zu einem späteren Zeitpunkt überwiesen. Es verstrichen aber einige Fristen und erst nach der Aufforderung eines Inkassounternehmens habe ich die Forderung beglichen um noch weiteren Ärger zu vermeiden.

Allerding bekam ich kurze Zeit nach der Bezahlung einen Anruf eines Bundespolizisten dass eine Anzeige vorliegt und ich einen Anhörungsbogen ausfüllen muss. Das habe ich auch getan mit der Option mich zu der Sache nicht zu äußern weil ich dachte dass damit alles abgeschlossen sei.

Jetzt, also viele Monate später bekam ich einen Brief bzw einen Strafbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Leistungserschleichen und dass ich mit dem Vorsatz in die Bahn stieg den Fahrtpreis nicht zu entrichten. Das ist schlichtweg falsch! Ich kenne die Aussage des Schaffners nicht und sonst was niemand im Zug. Jedenfalls sehe ich weder einen Vorsatz noch eine erschleichung. Eine Rechtschutzversicherung besitze ich nicht und ich habe Angst wenn ich widerspruch einlege noch weitere Kosten davonzutragen. Ich solle jedoch 1200 Euro (40 Tagessätze a 30 Euro) bezahlen. Ich weiß nicht wie groß meine Chance ist hier erfolg zu haben damit der Strafbefehl fallen gelassen wird. Denn 100% beweisen kann ich es ja nicht dass ich nicht vorsätzlich gehandelt habe! Aber kann das die Bahn? bzw der SChaffner oder der Staatsanwalt?!?! Wie stehen meine Chancen und was soll ich tun?

MfG



Antwort geschrieben am 23.01.2012 16:34:40
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Hier liegt ein Fall der Beförderungserschleichung gem. § 265 a StGB vor. Die Norm an sich ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 9. 2. 1998 - 2 BvR 1907/97)

Der Bundesgerichtshof hat die Instanzrechtsprechung ganz eindeutig bestätigt und ausgeführt:
„Eine Beförderungsleistung wird bereits dann im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen." BGH 4 StR 117/08 - Beschluss vom 8. Januar 2009

Insoweit dürfte es Ihnen an Hand der Schilderung vermutlich kaum gelingen, einen Richter davon zu überzeugen, dass Sie die Straftat nicht begangen haben.

Verlässlicher kann die Bewertung nur ausfallen, wenn Einsicht in die Akte genommen wird. Hierzu wäre aber auf jeden Fall zunächst fristwahrend Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentsgeltes hindert die Strafverfolgung indes nicht. Offenbar wurde wegen der späten Zahlung hier Strafantrag gestellt.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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