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Frage geschrieben am 06.02.2010 17:20:38

Ersatzforderung für fehlerhafte OP

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1345
Sehr geehrter Anwalt,
seit geraumer Zeit hatte ich einen schmerzhaft schnappenden rechten Daumen. Mein Orthopäde, Arzt_1, hat mir diesen ambulant operiert. Dabei sind ihm zwei Fehler unterlaufen:
1. Die beabsichtigte Durchtrennung des Ringbandes wurde nicht vollständig durchgeführt, der Daumen schnappte immer noch.
2. Der Außennerv am Daumen wurde durchtrennt.
Am Folgetag war ich vormittags wieder in seiner Praxis und habe das fehlende Gefühl am Daumen beklagt, worauf der Arzt seine „Hoffnung auf Besserung" äußerte.
Als ich am Nachmittag bemerkte, daß der Daumen immer noch schnappte, fuhr ich sofort erneut in die Praxis . Stellungnahme des Arztes: Warten, bis die Schwellung zurückgegangen ist.
Es war der nächste Kontrolltermin fällig. Beide „Fehler" hatten weiterhin bestand. Trotz längeren Wartens kam die Behandlung nicht zu Stande. -> Vertrauensbruch
Abends rief mich der Orthopäde an. Ich habe ihm den Vertrauensbruch mitgeteilt.

In der Zwischenzeit habe ich mit einem anderen Orthopäden Kontakt aufgenommen. Er überwies mich sofort an die Handchirurgie im Krankenhaus.
Dort wurde ich erneut operiert mit folgendem Ergebnis:
1. Die Durchtrennung des Ringbandes erfolgte vollständig; der Daumen schnappt nicht mehr
2. Da der Nerv durchtrennt war, wurde eine Nerventransplantation durchgeführt. Heutiger Zustand: Keine merkbare Verbesserung

Heute bin ich mit meinen 45 Jahren in meinem täglichen Leben eingeschränkt. Ich kann kaum einen Stift halten, Knöpfe zumachen und eine Flasche öffnen. Es war Arzt_1 bekannt, dass ich sehr gerne und oft (täglich) Klavier spiele. Dies ist jetzt nicht mehr möglich!

Ich fordere, dass Arzt_1 mir einen angemessenen Schadensersatz bezahlt!

In welcher Höhe kann ich die Forderung stellen ?


Antwort geschrieben am 06.02.2010 18:32:06
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt:

1. Angesichts Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass bei der ursprünglichen Operation zur Behebung des "Schnappens" das Ringband hätte vollständig durchtrennt werden sollen. Sofern dies fehlerhaft nicht geschehen ist und durch eine weitere Operation erfolgen musste, hat der (ursprüngliche) Operateur für diese erneute vermeidbare Operation einzustehen.

2. Sie können also ein Schmerzensgeld (und im Übrigen auch alle Kosten) wegen dieser zweiten Operation geltend machen. In welcher Höhe Ihnen ein Schmerzensgeld zusteht, lässt sich leider ohne weitere Kenntnisse des erforderlichen Operationsaufwandes (lediglich ambulante Operation oder stationärer Aufenthalt? Örtliche Anästhesie oder Vollnarkose?) sowie der anschließenden Heilphase (unkomplizierter kurzer Heilungsverlauf? Lange Heilphase mit Komplikationen?) nur schwer abschätzen. Für eine seriöse Beurteilung und Bezifferung sollten sämtliche ärztlichen Unterlagen eingesehen und ausgewertet werden. Unterstellt, die zweite Operation war kurz, komplikationslos und auch die Heilphase gestaltete sich ohne Probleme, ist sicherlich ein Schmerzensgeld von etwa Euro 1.000 bis Euro 2.000 angemessen. Es würde um so höher ausfallen, je umfangreicher der Operationsaufwand war und je problematischer und länger sich anschließend der Heilungsverlauf gestaltete. Hier wären sodann wie erwähnt die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Allein wegen dieses Umstandes sollten Sie umgehend einen im Arzthaftungsrecht versierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

3. Wenn diese zweite Operation schuldhafte herbeigeführt wurde, haben Sie aber daneben auch noch Anspruch auf weiteren Schadenersatz. So ist Ihnen ein sog. Haushaltsführungsschaden zu ersetzen, wenn Sie wegen der Operation nicht in der Lage waren, Ihren Haushalt in der gewohnten Weise zu führen. Auch hier sind jedoch für die Höhe die konkreten Umstände entscheidend (Wohnung oder Haus? Alleinlebend oder mit Familie? Berufstätig oder Hausfrau?) sowie die Frage, ob Sie die operierte Hand komplett oder nur teilweise und über welchen Zeitraum (nicht) nutzen konnten. Verlangt werden kann eine Entschädigung in Geld für die Stunden, die Sie aus den vorgenannten Gründen nicht in der Lage waren, Ihren Haushalt wie üblich zu führen. Je Stunde wird je nach Umfang Ihres Haushaltes ein Betrag zwischen Euro 7,50 und Euro 10 von der Rechtsprechung als angemessen angesehen. Auch hier sollten Sie sich jedoch angesichts der Komplexität von einem Rechtsanwalt bei der Geltendmachung vertreten lassen.

Ansonsten kommen allerdings noch weitere Schadenersatzpositionen (z. B. Fahrtkosten zum Arzt für die anschließende Heil- und Kontrollbehandlungen; Kosten für nicht erstattete Medikamente etc.) in Betracht. Auch hier sind jedoch die individuellen Einzelfallumstände maßgeblich, die Ihnen ein Rechtsanwalt aufzeigen kann.

4. Ich unterstelle des Weiteren, dass die Nervdurchtrennung ebenfalls fehlerhafte erfolgte (und nicht ein sog. eingriffsimmanentes Risiko gewesen ist, also ein Risiko, das sich bei Durchführung der vorgesehenen Operation einfach verwirklichen kann und wofür der Arzt nicht verantwortlich gemacht werden könnte; im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor der ursprünglichen Operation hätten Sie hierüber aufgeklärt werden müssen) und - so Ihre Schilderungen - nunmehr dauerhafte Folgen zurückbleiben.

Auch hier sind die konkreten Umstände und Folgen entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes. Daher sollten Sie auch wegen dieses Umstandes einen fachlich versierten Rechtsanwalt beauftragen, der sodann unter Überprüfung der ärztlichen Unterlagen insbesondere Ihres aktuellen Behandlers die Folgen abschätzen und demnach ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen kann.

Aus diesem Grunde ist auch ohne weitere Kenntnisse eine seriöse Größenangabe zum Schmerzensgeld kaum möglich. Vergleichbar ist möglicherweise eine bereits ältere Entscheidung des OLG Oldenburg von 1994, bei der wegen der Beeinträchtigung der feinmotorischen Fähigkeiten und beispielsweise auch der bedauerlichen Folge, keine Musikinstrumente mehr spielen zu können, ein Schmerzensgeld von Euro 15.000 zugesprochen wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.1994, 8 U 168/93). Allerdings handelte es sich dabei um ein Kleinkind, das naturgemäß "noch länger" als Sie unter den Folgen zu leiden hat. Sofern sich allerdings Ihre Befürchtungen auch medizinisch nachweisen lassen, dürfte auch bei Ihnen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von etwa Euro 20.000 realistisch sein.

5. Wie bereits mehrfach erwähnt, sollten Sie jedoch die Beitreibung Ihrer Forderungen einem Fachmann überlassen. Dieser wird sich mit dem Arzt bzw. der hinter diesem stehenden Berufshaftpflichtversicherung in Verbindung setzen und die weiteren Schritte für Sie übernehmen. Gleichwohl hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.


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