ich habe Genuss-Scheine bei meiner Hausbank, die ich in verschiedenen Tranchen ab 1998 gekauft habe. Für alle Tranchen ab 1999 existieren die Kaufbelege. Nur für die erste Tranche des Depots habe ich keine Kaufunterlage (sonstige Belege dieses Jahres sind vorhanden) und auch meine Hausbank sagt, dass sie die Kaufunterlagen zwischenzeitlich vernichtet hat. Die Genuss-Scheine werden 2011 fällig und nun will meine Hausbank aufgrund fehlenden Kaufbelegs für die Genuss-Scheine, die ich 1998 erworben habe eine Ersatzbemessung von 30% machen, deren Rückzahlung ich dann im Rahmen meiner ESt-Veranlagung zurückerstreiten könne. Ein Deportwechsel o.ä. habe ich nicht gemacht, die Wertpapiere lagen immer im Deport meiner Hausbank.
Nun meine Frage.
Handelt meine Bank korrekt (kann sie für diesen Fall eine Ersatzbemessung durchführen)und kann sie die Verantwortung für den Nachweis komplett auf mich abwälzen (die Hausbank zieht sich auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zurück).
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 13.01.2011 19:47:21
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Die nachfolgende Auskunft gilt, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Dann gelten die Genußscheinbedingungen. Diese müssen Sie nochmal durchsichtigen, um festzustellen, ob was Abweichendes vereinbart worden ist.
Die Auskunft der Bank, sie hätte nur 10 Jahre Aufbewahrungspflicht ist nicht ganz richtig. Gem. § 34 Abs. 3 Satz 2 WpHG vom 05.08.2009 sind alle Unterlagen zumindest für die Dauer der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Allerdings ist diese Vorschrift erstmals auf die Anlageberatungen, die erstmals nach dem 31.12.2009 stattgefunden haben, anzuwenden, § 47 WpHG, d.h. das in Ihrem Fall nicht anwendbar wäre.
Zu der Zeit, als Sie den Vertrag abgeschlossen haben, galt folgende Vorschrift:
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen
1.
den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags,
2.
den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
3.
die dem Kunden für den Auftrag in Rechnung gestellten Provisionen und Spesen,
4.
die Anweisungen des Kunden sowie die Erteilung des Auftrags an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, soweit es sich um die Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 handelt,
5.
die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht der Meldepflicht nach § 9 unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch das Bundesaufsichtsamt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Also, die Aufbewahrungspflicht galt 6 Jahre, so dass nach deren Ablauf die Bank nicht mehr verpflichtet war, die Unterlagen aufzubewahren. Insoweit hat sie auch keine gesetzliche Pflicht verletzt, so dass Sie gegen die Bank nicht vorgehen können. Ob sie eine gesetzliche Pflicht verletzt hätte, können Sie anhand von Unterlagen feststellen. Insoweit kann ich die Sachlage nicht abschließend beurteilen.
Das ist eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2011 19:57:35
Guten Abend,
was noch fehlt, ist der Teil mit der Ersatzbemessung, das die Bank ja anwenden will, weil ich den Kaufbeleg nicht mehr vorlegen kann.
War es von der Bank richtig, die Ersatzbemessung anzuwenden, obwohl die Genuss-Scheine die ganze Zeit über in meinem Depot bei dieser Bank waren/sind.
Den Teil mit der Aufbewahrungsfrist haben Sie ja beantwortet.
Vielen Dank
Guten Abend,
was noch fehlt, ist der Teil mit der Ersatzbemessung, das die Bank ja anwenden will, weil ich den Kaufbeleg nicht mehr vorlegen kann.
War es von der Bank richtig, die Ersatzbemessung anzuwenden, obwohl die Genuss-Scheine die ganze Zeit über in meinem Depot bei dieser Bank waren/sind.
Den Teil mit der Aufbewahrungsfrist haben Sie ja beantwortet.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2011 20:11:28
Die Ersatzbemessung richtet sich nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG. 30 %- Regelung ist Ihnen wahrscheinlich auch bekannt.
Das Problem bei Verträgen ist, dass Sie nachweisen müssen, der Vertragsgegner habe eine Pflicht verletzt. Erst dann können Sie eine Verletzung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB geltend machen. Das können Sie hier aber nicht. Auch wenn die Papiere in seinem Depot waren, hatte er keine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6 Jahren gehabt. Es steht nirgendwo, dass sich die Fristen verlängern, wenn das Depot nicht gewechselt wird. ich würde sogar sagen, es verhält sich umgekehrt, wenn Sie gewechselt hätten, dann wären für die neue Bank, neue Frist in Lauf gesetzt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Die Ersatzbemessung richtet sich nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG. 30 %- Regelung ist Ihnen wahrscheinlich auch bekannt.
Das Problem bei Verträgen ist, dass Sie nachweisen müssen, der Vertragsgegner habe eine Pflicht verletzt. Erst dann können Sie eine Verletzung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB geltend machen. Das können Sie hier aber nicht. Auch wenn die Papiere in seinem Depot waren, hatte er keine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6 Jahren gehabt. Es steht nirgendwo, dass sich die Fristen verlängern, wenn das Depot nicht gewechselt wird. ich würde sogar sagen, es verhält sich umgekehrt, wenn Sie gewechselt hätten, dann wären für die neue Bank, neue Frist in Lauf gesetzt worden.
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