für einen verzweifelten Patienten mache ich folgende Anfrage:
Türke, 39 J alt, seit seinem 2. LJ in Deutschland, Schule in Deutschland, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Deutschen lebend und Vater eines deutschen 1 1/2 jährigen Kindes.
Türkischer Pass wird nicht verlängert, weil er in der Türkei Militärdienst machen oder alternativ € 7000.-- bezahlen müsste. Beides nicht möglich.
Nun läuft das Einbürgerungsverfahren.
Bis dahin bräuchte er aber einen Ersatzausweis/Passersatz von den Deutschen Behörden. Das wurd generell auch nicht abgelehnt doch wollen die einen Einkommensnachweis bzw. eine Bestätigung eines Steuerberaters, dass er die € 7000.-- nicht bezahlen kann. Der Türke ist selbständig tätig, nicht verschuldet aber im Geschäftsaufbau, verfügt über ein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen von durschnittlich € 1200.-- . Der Dame im Landratsamt wurden sämtliche Zahlen, Gewinnermittlung, Einnahme/Überschuss, geleistete Zahlungen etc. vorgelgt. Da will sie sich aber nicht einlesen und verlangt eine Bescheinigung eines Steuerberaters.
Frage 1: Kann ein Landratsamt einen selbständigen zu zwingen, sich einen Steuerberater zu nehmen und so zusätzliche Kosten zu veranlassen?
Frage 2: Wäre es möglich von einem Steuerberater aufgrund der vorgelegten Zahlen eine solche Bescheinigung zu bekommen und wenn ja, wäre über 123 recht eventuell so jemand zu finden?
Frage 3: was bedeutet rechtlich exakt Einkommensnachweis bei Selbständigen?
Bezüglich Einbürgerung gibt doch den §12 oder ähnlich der besagt, dass jd. auch eingebürgert werden darf, auch wenn er nicht aus der Staatsbürgerschaft entlassen wird, bzw. wenn er schon 40 Jahre alt ist etc. Frage: Ist das eine KANN Bestimmung, liegt das wirklich in der Entscheidungsfreiheit einer Angestellten ?
Freundlichen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 20:14:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Das Landratsamt kann einen Antragsteller nicht zwingen, einen erforderlichen Einkommensnachweis durch die Bestätigung eines Steuerberaters zu erbringen. Privatpersonen können in der Regel zum Einkommensnachweis die letzten drei Gehaltsbestätigungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Einstellung beziehungsweise den Arbeitsvertrag vorliegen. Bei Selbstständigen, die auf diesem Nachweismöglichkeiten nicht zurückgreifen können, genügt in der Regel die Vorlage der letzten drei Bilanzen oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Einkommensteuerbescheide oder Saldenlisten beziehungsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen.
Es ist allerdings nicht unüblich, dass Selbstständige den Einkommensnachweis durch eine Bestätigung des Steuerberaters gehören, von denen sie ständig betreut werden, da dies mit einem geringeren Aufwand verbunden ist. Insoweit würde das Verlangen des Landratsamtes sogar ein Entgegenkommen darstellen.
Ob sich ein Steuerberater finden lässt, der eine Einkommensteuerbescheinigung ausstellt ohnehin betreffenden ständig zu betreuen, bezweifle ich. Auf jeden Fall wird dieser Steuerberater auch ein angemessenes Honorar verlangen.
In Ihrem Fall bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob das Landratsamt überhaupt den geforderten Einkommensnachweis verlangen darf, da aufgrund Ihrer Angaben überhaupt kein Grund besteht, den Nachweis zu erbringen, ob die zur Ablösung der Wehrpflicht geforderten 7.000 € bezahlt werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei grundsätzlich zumutbar ist. Nach Ihren Angaben ist dies nicht der Fall.
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministers des innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Ziffer 12.1.2.3.2.2:
Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes in ei-ne bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit ei-nem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könn-te,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für min-destens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer fami-liären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzu-mutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung ei-ner Geldsumme abgewendet werden („Frei-kauf"), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungs-bewerbers überschritten wird. Ein Betrag von 5 112,92 Euro (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar.
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser Stelle zu prüfen, ob die Leistung ausländischen Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber zumutbar ist (der frü-here § 12 Abs. 3 ist durch das Richtlinienum-setzungsgesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer 3.3.1.2 der Vorläufigen Anwen-dungshinweise vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der Wehrpflicht im Herkunftstaat für Einbürgerungsbewerber zusätzlich unzumut-bar, die bereits in der zweiten und weiteren Generationen in Deutschland leben. Auch ein Freikauf ist dieser Personengruppe generell nicht mehr zuzumuten.
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch zu prüfen, ob die Leistung ausländischen Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber zumutbar ist.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr 3.3.1.2:
Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht
im Heimatstaat aus zwingenden Gründen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV) liegt
regelmäßig vor:
- bei Ausländern der zweiten Generation, die
vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens
stehen,
- bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet
sind, wenn aus der Ehe ein Kind
hervorgegangen ist oder wenn ein Kind
eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft
fortbesteht,
- bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, wenn sie
über 35 Jahre alt sind und sich mindestens
fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten haben,
sowie - bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen
deutschen Kind zusammenleben
und zur Ausübung der Personensorge berechtigt
sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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