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Frage geschrieben am 20.04.2010 19:40:46

Errichtung eines Carport auf Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht.

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2685
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema Gemeinschaftseigentum.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beabsichtige auf meinem Sondereigentum, Parkplatz ist von mir erworben, notariell beglaubigt und in der Teilungserklärung sowie im Grundbuch der Wohneinheit zugeordnet, ein Carport zu errichten. In der kommenden Eigentümer Versammlung werde ich den Antrag zur Errichtung einbringen. Eine Bauvoranfrage ist positiv bewertet worden. Ist hierzu ein einstimmiger Beschluss erforderlich oder ist hier ein Mehrheitsbeschluss ausreichend? Wenn dieses der Fall ist, wie viele Eigentumsanteile oder Prozentanteile sind dann notwendig?

Mit freundlichen Grüßen



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Diese Antwort ist vom 20.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.04.2010 20:04:12
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Grundsätzlich können nur abgeschlossene Räume Gegenstand des Sondereigentums sein, vgl. § 3 WEG. Freiflächen wie Parkplätze können nicht zum Sondereigentum gehören.

In der Regel handelt es sich bei Kfz-Stellplätzen daher um Gemeinschafteigentum, an dem lediglich ein Sondernutzungsrecht gebildet werden kann.

In diesem Fall benötigen Sie nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung aller anderen Eigentümer, die durch die Maßnahme nachteilig betroffen sind.

Ist der Parkplatz jedoch gleichwohl in Ihrem Sondereigentum, weil es sich um einen Raum nach § 3 WEG handelt, benötigen Sie grundsätzlich keine Zustimmung der anderen Eigentümer, solange Gemeinschaftseigentum nicht betroffen ist oder sich aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung nichts gegenteiliges ergibt. Dies wäre aber zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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