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Frage geschrieben am 08.08.2005 21:22:00

Errichtung Hundegnadenhof mit Einfamilienhaus

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2575
In unserer unmittelbaren Nachbarschaft wurde ein Grundstück verkauft. Der neue Eigentümer möchte darauf ein Einfamilienhaus errichten. Ausserdem hat er schon angrenzende Gründstücke gepachtet um dort einen Hundegnadenhof anzusiedeln. Bei diesen Gnadenhof handelt es sich um einen eingetragenen Verein e.V..
Die Anwohner befürchten nun massive Beeinträchtungen durch diesen Gnadenhof, da von mind. 15 Tieren die Rede ist.
Es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne Bebaungsplan.
Frage:
- ist die Ansiedlung eines Hundegnadenhofes genehmigungspflichtig und darf dies in einem Wohngebiet erfolgen?
- wie und wo können wir Anwohner dagegen vorgehen?
- Welche Behörde ist zuständig und bestehen Chancen dies zu verhindern?
- Ist es sinnvoll im Vorfeld mit den Behörden Kontakt aufzunehmen?

Danke


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.8.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.08.2005 22:30:18
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie zunächst, daß Sie für den Einsatz von 20 EUR keine umfassende Beantwortung aller Ihrer Fragen erwarten können, gerade wenn es sich um eine eher diffizile bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtliche Materie handelt. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen aber gerne wie folgt beantworten:


1)

Die Errichtung des von Ihnen beschriebenen Projekts ist nicht per se nach der in Ihrem Bundesland einschlägigen Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Ein Hundegnadenhof ist solcher nämlich keine genehmigungsrechtliche Anlage, nur die eigentliche bauliche Anlage. Prinzipiell ist deswegen eine derartige Nutzung auch in einem Wohngebiet ohne B-Plan möglich, sicher auch eher zulässig im ländlichen Raum, wie Sie berichteten.

2)

Sie werden im Baugenehmigungsverfahren als Nachbar gehört. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens können Sie Einwendungen hinsichtlich der geplanten Nutzung vorbringen, danach, wenn Sie die Bauaufsichtsbehörde nicht überzeugen, Nachbarwiderspruch erheben und schlussendlich die evt. Baugenehmigung im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

3)

Siehe Antwort 2 – die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Chancen lassen sich „aus der Ferne“ und ohne Kenntnis des noch einzureichenden, wenn ich Sie recht verstand, Bauantrages meinerseits seriös nicht beurteilen.

4)

Eindeutig ja! Die Behörde ist ja nicht Partei, es handelt sich bei dem Genehmigungs- und dem evt. nachfolgenden Widerspruchsverfahren um kein sog. kontradiktorisches Verfahren, sondern die Behörde hat die Interessen der Bauherrschaft und betroffener Nachbarn abzuwägen. Da kann es sicherlich nicht schaden, vor dem konkreten Verfahren in sachlicher Form schon für etwas Sensibilität bei den zuständigen Sachbearbeitern zu sorgen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf


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