Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in 55120 Mainz in Rheinland-Pfalz, dies vielleicht vorweg.
Ich beabsichtige zwischen meinem und den Grundstück des Nachbarn folgendes zu erreichten:
- Eine kleine Mauer von ca. 0,70m Höhe und 7,50m Breite, um mein Ggrundstücksniveau anzuheben. Diese Mauer soll u.a. das Nachbargrundstück gegen Absturz und Pressung schützen.
- Auf diese Mauer soll ein Lattenholzzaun (Höhe max. 1,20m bzw. 2,00m bei Terassen gemäß Bebauungsplan) errichtet werden.
- Die gesamten Maßnahmen sollen auf meinem Gründstück erstellt werden.
- Bisher besteht zwischen unseren Grundstücken kein Zaun.
Ich habe die Maßnahmen dem Nachbarn schriftlich angezeigt und werde die Baumaßnahmen frühestens 2 Wochen nach dieser Anzeige beginnen.
Meine Fragen wären nun folgende:
- Kann der Nachbar die Einfriedung ablehnen? Mein Nachbar lehnt einen Zaun kategorisch ab, hat sogar die Beschädigung und Abriss des Zauns mündlich geäußert, wenn ich einen erstellen würde.
- Kann die Einfriedung direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden?
- Muss der Nachbar während der Baumaßnahmen entsprechende leichte Beeinträchtigung seines Grundstücks in Kauf nehmen? Es werden sicherlich Teile der Schalung und Bewehrungen in sein Grundstück ragen. Ebenso werden die Bauarbeiter kurzzeitig sein Grundstück betreten müssen. Wir planen aber in keinem Fall große Baumaßnahmen auf seinem Grundstück.
- Kann der Nachbar die Bodenerhöhung meines Grundstücks ablehnen?
- Kann der Nachbar das Aussehen des Zauns beeinflussen, auch wenn ich den Zaun auf meinem Grund und Boden erreichten lasse?
- Gibt es aus Ihrer Sicht etwas, was ich noch tun sollte, um den Nachbarn keine Angriffpunkte für etwaige Widersprüche zu bieten?
- Welche Möglichkeiten der finanziellen Beteiligung des Nachbarn stehen mir zur Verfügung?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir entsprechend ausführlich antworten würden, ob ich wie oben beschrieben habe verfahren kann.
Sollten Sie weitere Fragen haben, um den Sachverhalt besser erfassen zu können, so lassen Sie es mich bitte wissen.
Ich freue mich auf Ihre schnelle Antwort.
Viele Grüße und Danke
Lutz Diemer
Antwort geschrieben am 31.05.2011 23:21:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Da ein Bebauungsplan (B-Plan) für dieses Gebiet existiert, ist dieser auch für den Einfriedung des Grundstücks maßgeblich.
Ob direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden kann, wäre aus dem B-Plan ersichtlich. Falls nein, können Sie an, keinesfalls über die Grenze bauen. Normalerweise schreibt der B-Plan aber eine gmerinsame Grenze bzw. Mauer auf der Grenze vor, die beiden gemeinsam gehört und von Ihnen unterhalten werden muss.
Minimale Beeinträchtigungen seines Grundstücks müsste er hinnehmen.
Um ein bestimmtes Mass von va. 50 cm dürfen Sie aufschütten. Sie müssten mir sagen, wie hoch die Aufschüttung sein soll.
Die äußere Gestaltung des Zauns sollte sich aus dem B-Plan ergeben, ansonsten gil der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was sich in die Umgebung einfügt. Auf den Geschmack des Nachbarn kommt es also nicht an, sondern eher auf den der Bau-Genehmigungsbehörde.
Zur Vermeidung eines Widerspruchs sollten Sie vorher mit dem Nachbarn sprechen.
Finanziell können Sie den Nachbarn nur beteiligen mit einer Kommunmauer (s.o.), also genau über der Grenze
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2011 23:38:48
Sehr geehrter Herr Zürn,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur vorneweg: Ich habe natürlich schon mit dem Nachbarn versucht, zu sprechen, was leider wenig erfolgreich war. Ich würde gerne etwas detaillierter Folgendes fragen:
- Frage nach der Möglichkeit der Errichtung direkt an der Grundstücksgrenze: die B-Plan macht keine konkreten Vorgaben bez. einer Kommunmauer. Es wird lediglich erwähnt, wie die Einfriedung auszusehen hat (Lattenzaun ist erlaubt) und welche Höhe er haben darf. Gilt in diesem Fall, dass ich AN die Grundstücksgrenze bauen darf?
- Erhöhung des Bodenniveaus: geplant sind ca. 60 cm Bodenerhöhung. Gemäß LBauO ist eine Bodenerhöhung von bis zu 2m sind genehmigungsfrei, B-Plan macht keine Angaben dazu. Könnte der Nachbar unter diesen Voraussetzungen aus Ihrer erfolgreich Einspruch einlegen?
- Und dann war meine erste Frage noch offen, ich hoffe, ich habe nichts überlesen. Kann der Nachbar grundsätzlich eine solche Einfriedung ablehnen, auch wenn Sie korrekt von mir ihm gegenüber angezeigt wurde? Oder ist es so, dass er diesem Vorhaben nicht widersprechen kann, solange ich die Vorgaben nach B-Plan etc. einhalte?
Herzlichen Dank für Ihre ergänzende Antwort auf meine zusätzlichen Fragen.
LG
Lutz Diemer
Sehr geehrter Herr Zürn,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur vorneweg: Ich habe natürlich schon mit dem Nachbarn versucht, zu sprechen, was leider wenig erfolgreich war. Ich würde gerne etwas detaillierter Folgendes fragen:
- Frage nach der Möglichkeit der Errichtung direkt an der Grundstücksgrenze: die B-Plan macht keine konkreten Vorgaben bez. einer Kommunmauer. Es wird lediglich erwähnt, wie die Einfriedung auszusehen hat (Lattenzaun ist erlaubt) und welche Höhe er haben darf. Gilt in diesem Fall, dass ich AN die Grundstücksgrenze bauen darf?
- Erhöhung des Bodenniveaus: geplant sind ca. 60 cm Bodenerhöhung. Gemäß LBauO ist eine Bodenerhöhung von bis zu 2m sind genehmigungsfrei, B-Plan macht keine Angaben dazu. Könnte der Nachbar unter diesen Voraussetzungen aus Ihrer erfolgreich Einspruch einlegen?
- Und dann war meine erste Frage noch offen, ich hoffe, ich habe nichts überlesen. Kann der Nachbar grundsätzlich eine solche Einfriedung ablehnen, auch wenn Sie korrekt von mir ihm gegenüber angezeigt wurde? Oder ist es so, dass er diesem Vorhaben nicht widersprechen kann, solange ich die Vorgaben nach B-Plan etc. einhalte?
Herzlichen Dank für Ihre ergänzende Antwort auf meine zusätzlichen Fragen.
LG
Lutz Diemer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2011 08:59:21
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Kommunmauer dürfen Sie gem. §§ 921, 922 BGB nur im Einverständnis mit ihrem Nachbarn errichten.
Die ausschließlich auf Ihrem Grundstück errichtete Mauer wäre eine sog. Grenzwand oder auch Grenzmauer Diese dürfen Sie natürlich im ortsüblichen Umfang (z.B. auf der Länge der Terrasse) errichten. Sofern der B-Plan dies nicht verbietet. Ihre Ausführungen zum B-Plan beziehen sich wahrscheinlich nur auf die weitere Gartenfläche. Erkundigungen Sie sich diesbezüglich am Besten beim zuständigen Bauamt.
Nach Ihren Angaben (0,70 m hoch) handelt es sich aber doch wohl nur um einen Sockel, denn der Lattenzaun kommt ja obendrauf. Ich sehe so nicht, was dem entgegen stehen könnte (außer B-Plan).
Gegen eine Erhöhung könnte der Nachbar nur vorgehen, wenn aufgrund dieser Erhöhungen Einwirken auf sein Grundstück erfolgen, z.B. Regenwasser versickert nicht mehr und fließt auf sein Grundstück). Zur Vermeidung dieser möglichen Immissionen sollten Sie daher fach- und sachkundige Vorsorgemassnahmen treffen.
Eine Einfriedung könnte Ihr Nachbar nur ablehnen, wenn der B-Plan es verbietet (in der Praxis selten), was hier aber offenbar nicht der Fall ist.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Kommunmauer dürfen Sie gem. §§ 921, 922 BGB nur im Einverständnis mit ihrem Nachbarn errichten.
Die ausschließlich auf Ihrem Grundstück errichtete Mauer wäre eine sog. Grenzwand oder auch Grenzmauer Diese dürfen Sie natürlich im ortsüblichen Umfang (z.B. auf der Länge der Terrasse) errichten. Sofern der B-Plan dies nicht verbietet. Ihre Ausführungen zum B-Plan beziehen sich wahrscheinlich nur auf die weitere Gartenfläche. Erkundigungen Sie sich diesbezüglich am Besten beim zuständigen Bauamt.
Nach Ihren Angaben (0,70 m hoch) handelt es sich aber doch wohl nur um einen Sockel, denn der Lattenzaun kommt ja obendrauf. Ich sehe so nicht, was dem entgegen stehen könnte (außer B-Plan).
Gegen eine Erhöhung könnte der Nachbar nur vorgehen, wenn aufgrund dieser Erhöhungen Einwirken auf sein Grundstück erfolgen, z.B. Regenwasser versickert nicht mehr und fließt auf sein Grundstück). Zur Vermeidung dieser möglichen Immissionen sollten Sie daher fach- und sachkundige Vorsorgemassnahmen treffen.
Eine Einfriedung könnte Ihr Nachbar nur ablehnen, wenn der B-Plan es verbietet (in der Praxis selten), was hier aber offenbar nicht der Fall ist.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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