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Frage geschrieben am 31.07.2011 16:01:42

Eröffnung eines Erotik-Livecamportal

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 985
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

wir sind seit einiger Zeit erfolgreich innerhalb der Erotikbranche tätig und wollen unser Geschäftsfeld erweitern. Wir haben bereits eine Lizens für ein Erotik-Livecamportal erworben und möchten uns vor Veröffentlichung absichern.

Unsere Frage ist nun, was müssen wir bei Onlinestellung des Portals beachten? Es handelt sich im übrigen um FSK 18 Material, welches geschützt ist. Das Portal würde umfassen:
- Livecamzugang FSK 18
- Videos FSK 18
- Bilder FSK 18

Der Zugang zur Seit ist für jeden möglich, der Zugriff auf FSK18 Inhalte ist jedoch nur möglich durch Anmeldung und:
- Persocheck (User schickt uns eine Kopie Vorder- und Rückseite des Personalausweises)
- Überprüfung durch einen Drittanbieter bei Aufladung seines 1. Guthabens (Kontrolle durch Onlinebanking & Schufaabgleich)

Einen Jugendschutzbeauftragten haben wir ebenfalls. Impressum/FAQ/AGB stehen auch soweit.

Uns geht es vor allem darum, nicht abgemahnt zu werden oder gegen Jugendschutzauflagen zu verstoßen.

Vielen Dank und einen angenehmen Sonntag!


Antwort geschrieben am 31.07.2011 18:13:45
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Jugendgefährdende Angebote sind nach § 4 II JMStV im Rundfunk generell unzulässig, und deshalb ist von Seiten des Anbieters sicherzustellen ist, "dass Angebote im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Dies ist durch zwei Schritte sicherzustellen:
- durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss, und
- durch Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang

Dies bedeutet, dass die einfache Versendung von Ausweispapieren nicht ausreichend ist, bzw. nur dann, wenn Sie als Betreiber des Dienstes dem Kunden mittels Brief dazu aufgefordert haben. Dies soll sicherstellen, dass auch nur der angemeldete User die Ausweispapiere verschickt und nicht z.B. ein minderjähriger Verwandter.
Die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten) hat hierzu geschrieben:
„Personalausweiskennziffernprüfungen („Perso-Check-Verfahren") oder die Vorlage einer beglaubigten Ausweiskopie sind dagegen nicht ausreichend, da hierbei nur die Übereinstimmung eines Dokumentes bestätigt wird, aber keine Identifizierung einer Person vorgenommen wird."

Daher sind von der KJM und auch des Rechtsprechung, BGH mit Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05, für geschlossene Benutzergruppen echte face-to-face-Überprüfungen vorgesehen. Die Möglichkeiten hierzu sind unter www.kjm-online.de einsehbar.

Sie sollten daher für die FSK18-Bereiche über eine Aktivierung eines der aus der Positivliste der KJM freigegeben Systeme nachdenken. Nur dies gewährleistet Ihnen, dass weder Konkurrenten Sie abmahnen, noch die für Sie zuständige Landesmedienanstalt Ihnen mit Bußgeld und/oder Abschaltung der Internetseite drohen kann.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, z.B. zum Erstellen der AGB, des Widerrufsrechts und der Datenschutzerklärung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.



IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Eröffnung eines Erotik-Livecamportal | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-31
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