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Frage geschrieben am 06.11.2007 18:56:00

Erneute Zurückstellung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1455
Guten Abend,

ich bitte um eine Antwort zu folgendem Problem: Ich bin seit dem dritten Semester wegen meines Studiums zurückgestellt. Es ist ein Magisterstudium, das vorraussichtlich im nächsten Juli endet. Zu diesem Zeitpunkt werde ich 24 Jahre und fünf Monate alt sein – die Grenze von 25 Jahren ist also noch nicht erreicht.

Nun absolviere ich aber neben meinem Studium eine Ausbildung. Ich bin Volontär bei einer Redaktionsagentur und habe ein Stipendium für eine Journalistenausbildung bei einem renommierten Institut erhalten. Die Ausbildung dauert zwei Jahre und hat am 1. Oktober begonnen.

Meine Frage: Ich werde zum Zeitpunkt meines Studiumsendes mehr als sieben Monate und damit mehr als ein Drittel meiner Ausbildung absolviert haben. Kann ich damit eine erneue Zurückstellung beantragen, womit ich dann die Grenze von 25 Jahren erreichen würde? Und: Ist das Stipendium ein Fall der unzumutbaren Härte?

Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort.


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Diese Antwort ist vom 6.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.11.2007 19:50:51
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf Grund Ihres dargelegten Sachverhaltes möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

Gemäß § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Diese besondere Härte liegt gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG in der Regel dann vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b)
ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

c)
eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

In diesen Fällen ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, Sie vom Wehrdienst zurückzustellen, es sei denn es würden besondere Ausnahmen Vorliegen, die eine Heranziehung zum Wehrdienst dennoch erforderlich machen. Solche sind in Ihrem Fall nicht gegeben.

Grundsätzlich sollen aber Wehrpflichtige nur so lange höchstens zurückgestellt werden, dass Sie noch vor der für sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 WPflG maßgebenden Altersgrenze einberufen werden können.

Als Ausnahme von dieser Regelung sind jedoch die oben dragelegten Fälle der Freistellung nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG.

Aus diesem Grund ist Ihnen zu empfehlen dann einen erneuten Rückstellungsantrag zu stellen, da Sie sich dann in einem fortgeschrittenen Stadium Ihrer Berufsausbildung befinden und somit wieder eine besondere Härte vorliegt, sofern durch den Wehrdienst Ihre Ausbildung zum Journalisten unterbrochen werden würde. Nachdruck wird diesem durch das gewährte Stipendium verliehen.

Da es sich bei der Formulierung "Besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann dieser durch das Verwaltungsgericht konkretisiert werden, sofern man gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch innerhalb von 2 Wochen einlegt und gegen die dann getroffene Entscheidung klagt.

Ich hoffe ich konnt Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


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