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Frage geschrieben am 20.09.2010 16:50:33

Erneute Beantragung Elternzeit innerhalb des 2 -Jahreszeitraumes und Verlängerung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1818
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,

nach Geburt unseres Sohnes im August 2009 teilte ich meinem AG ( über 15 AN ) mit, dass ich Elternzeit bis 01/2011 nehme. Mein Mann informierte seinen AG ( über 15 AN ) über seinen Elternzeitwunsch von 2 Monaten unmittelbar nach Geburt und kehrte Mitte Oktober 2009 wieder an seinen Arbeitsplatz zurück.

Mittlerweile hätten wir gerne folgende Änderung - ich möchte meine Elternzeit um 3 Monate verlängern, also bis Ende April 2011, wenn ich richtig informiert bin, brauche ich dazu die Zustimmung meines AG. Wie muss so ein Verlängerungsschreiben aussehen, muss ein Grund genannt werden ( kein Kindergartenplatz ... ? ), Frist ?

Mein AG hat mir freundlicherweise bescheinigt, dass ich das dritte Jahr Elternzeit bis zur Vollendung des 8 Lj. meines Sohnes aufheben könne. Verwirke ich diese Möglichkeit mit einem Verlängerungsantrag ?

Nun zur Hauptfrage, mein Mann möchte dann im Anschluss, also ab Mai 2011 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres unseres Sohnes Elternzeit nehmen. Ist dies ein zweites Mal möglich, er hatte bereits 2 Monate nach der Geburt Elternzeit.

Kann er innerhalb des "2 Jahres-Zeitraumes" dennoch ab Mai 2011 in Elternzeit ohne Zustimmung des AG gehen oder trifft dies erst zu, wenn der 2 Jahreszeitraum beendet ist und das dritte Jahr "gewählt" werden kann ? Dann wäre es wahrscheinlich sinnvoller, dass ich bis August 2011 beantrage, damit er dann das letzte Jahr Elternzeit ohne Zustimmung des AG nehmen kann ?

Bis wann muss er seinen Arbeitgeber schriftlich informieren ?

Vielen Dank für eine Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 20.09.2010 17:42:59
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1.) Ein Schreiben, mit welchem Sie die Verlängerung der Elternzeit im Sinne der §§ 15, 16 BEEG beantragen, ist grundsätzlich nicht formgebunden. Insbesondere ist eine Begründung nicht erforderlich. Wie Sie zutreffend erkannt haben, ist diese Verlängerung jedoch von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Es bietet sich insofern an, eine kurze Begründung in Ihren Antrag aufzunehmen, um dem Arbeitgeber eine Beurteilung Ihrer Situation zu ermöglichen. Verpflichtet sind Sie hierzu jedoch nicht.

Auch wenn das Gesetz explizit keine Frist für einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Elternzeit nennt, sollte dennoch die insofern einheitlich geltende Frist des § 16 Abs.1 BEEG in Höhe von 7 Wochen vor Beginn der (verlängerten) Elternzeit eingehalten werden.

2.) Eine Verwirkung Ihrer Bescheinigung auf Übertragung des 12-Monats-Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes dürfte durch den Verlängerungsantrag nicht eintreten. Sie sollten hierzu jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen bzw. Problemen nochmals Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber halten.

3.) Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich - verbindlich - festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Sofern der Zeitraum von 2 Jahren also noch nicht abgeschlossen sein sollte, ist für eine Neubeantragung/Änderung die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Diesbezüglich wäre es tatsächlich anzuraten, die Elternzeit Ihrerseits bis August 2011 zu verlängern, so dass Ihr Partner nach Ablauf des 2-Jahres-Zeitraumes nicht mehr von der Zustimmung seines Arbeitgebers abhängig ist.

Auch hier gilt sodann wieder die Frist des § 16 Abs. 1 BEEG in Höhe von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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