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Sehr geehrte Damen und Herren,
wegen des Verdachts der Steuerhehlerei ist ein Ermittlungsverfahren gegen mich eröffnet worden. Hiervon erhielt ich vorgestern durch die angeordnete Durchsuchung meiner Wohnung Kenntnis.
Es geht um den Ankauf unversteuerter und unverzollter Ziggaretten über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) von einem Mitbeschuldigtem, der diese aus Polen verbracht haben soll.
Das Ermittlungsverfahren findet am Amtsgericht Neubrandenburg statt, ich wohne im südlichen Nordrhein-Westfalen.
Ich würde gerne wissen, ob es im Hinblick auf relevante Faktoren wie
- entstehende Kosten/Reisekosten
- bestehende Kontakte zw. RA und Gericht
- Kommunikation
- evtl. von mir nicht genannte, jed. ebenfalls relevante Faktoren
vorteilhafter ist, einen Anwalt in Wohnortnähe oder in der Nähe des Amtsgerichts zu suchen.
Für Ihre informative Antwort danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Die-Ratsuchende
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2010 14:06:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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nach § 374 II AO ( Abgabenordnung ) ist der gewerbsmäßige Schmuggel von Zigaretten nicht mit einer unerheblichen Strafe bedroht und zwar mit Freiheitsstrafe von sechs bis zu 10 Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Demzufolge ist Ihre Tatbeteiligung ausschlaggebend für die Bemessung der Strafe.
Ein Anwalt in Wohnortnähe, der die Ermittlungsakte zur Einsicht anfordern kann,wäre sicher zunächst für Ihre Verteidigung sinnvoller, da verschiedene Besprechungstermine notwendig sind und die Verteidigungsstrategie im Einzelnen ausgearbeitet werden muss. Die Beauftragung eines Anwaltes in Neubrandenburg wäre zwar von den Kosten günstiger, andererseits müssen Sie beachten, dass mehrere Besprechungstermine notwendig sind und insofern entsprechende Reisekosten auf Ihrer Seite entstehen würden. Zu beachten ist allerdings, dass ein Anwalt vor Ort oft guten Kontakt zu den Ermittlungsbehörden bzw. zu dem Richter hat, zumindest kennt er dessen Eigenarten.
Ich denke, dass es für Sie zunächst praktikabler wäre, einen Anwalt in Ihrer Nähe zu beauftragen. Es sollte zunächst die Ermittlungsakte eingesehen und alsdann entschieden werden, ob noch ein Kollege in Neubrandenburg beauftragt werden muss.
Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 17:32:29
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe die Zigaretten nicht selbst geschmuggelt, sondern - wohl aus Polen hierher verbrachte - ausschließlich für den Eigenbedarf erworben. Der Verkäufer wird verdächtigt, zusammen mit anderen Mittätern erhebliche Menge hierher verbracht und an 90 Abnehmer verkauft zu haben.
In dem Durchsuchungsbeschluss steht, das Ermittlungsverfahren gegen mich ist wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 374 (1) AO
Art. 202, 215 (4) ZK, in V. m.
§ 21 (2) UStG und
§§ 19 ff. TabStG
anhängig.
In dem an die Durchsuchung anschließende Verhör, habe ich - vielleicht unklugerweise - auf die Fragen zu meinen Käufen wahrheitsgemäß geantwortet und zum Verkäufer soweit mir irgendwas bekannt war.
Halten Sie es vor diesem Hintergrund noch immer für ratsamer zunächst einen Anwalt in meiner Nähe zu suchen oder bekommen hiermit nicht evtl. andere Aspekte, als die Besprechungen zwischen dem Anwalt und mir, ein stärkeres Gewicht?
Nochmals besten Dank für Ihre Antwort vorab.
Es grüßt Sie freundlich
Die_Ratsuchende
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe die Zigaretten nicht selbst geschmuggelt, sondern - wohl aus Polen hierher verbrachte - ausschließlich für den Eigenbedarf erworben. Der Verkäufer wird verdächtigt, zusammen mit anderen Mittätern erhebliche Menge hierher verbracht und an 90 Abnehmer verkauft zu haben.
In dem Durchsuchungsbeschluss steht, das Ermittlungsverfahren gegen mich ist wegen des Verdachts einer Straftat nach
§ 374 (1) AO
Art. 202, 215 (4) ZK, in V. m.
§ 21 (2) UStG und
§§ 19 ff. TabStG
anhängig.
In dem an die Durchsuchung anschließende Verhör, habe ich - vielleicht unklugerweise - auf die Fragen zu meinen Käufen wahrheitsgemäß geantwortet und zum Verkäufer soweit mir irgendwas bekannt war.
Halten Sie es vor diesem Hintergrund noch immer für ratsamer zunächst einen Anwalt in meiner Nähe zu suchen oder bekommen hiermit nicht evtl. andere Aspekte, als die Besprechungen zwischen dem Anwalt und mir, ein stärkeres Gewicht?
Nochmals besten Dank für Ihre Antwort vorab.
Es grüßt Sie freundlich
Die_Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 11:59:27
Sehr geehrte Ratsuchende,
das hört sich schon alles viel besser an. Möglicherweise kommt sogar eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldbuße in Betracht. Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf jeden Fall in Ihrer Nähe einen Anwalt, mit dem Sie eine Gebührenvereinbarung treffen können, einschalten, der die Ermittlungsakte anfordert und alsdann eine Einlassung abgibt. Die Ermittlungsakte muss auf jeden Fall angefordert werden. Erst dann wissen Sie genaueres. Sie können mich gerne unverbindlich am Montag unter meiner direkten Durchwahl 0211 35590816 anrufen. Alsdann können Sie immer noch entscheiden, was veranlasst werden soll.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Sehr geehrte Ratsuchende,
das hört sich schon alles viel besser an. Möglicherweise kommt sogar eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldbuße in Betracht. Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf jeden Fall in Ihrer Nähe einen Anwalt, mit dem Sie eine Gebührenvereinbarung treffen können, einschalten, der die Ermittlungsakte anfordert und alsdann eine Einlassung abgibt. Die Ermittlungsakte muss auf jeden Fall angefordert werden. Erst dann wissen Sie genaueres. Sie können mich gerne unverbindlich am Montag unter meiner direkten Durchwahl 0211 35590816 anrufen. Alsdann können Sie immer noch entscheiden, was veranlasst werden soll.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
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